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AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 30.06.97, 260 DS 587/96 - Marquardt/radikal |
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Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten.
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BGH, Urt. v. 30.04.97, I ZR 154/95 - Die Besten II |
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Wer in einer Publikation im Rahmen einer Rangliste »Die 500 besten Anwälte« in einer redaktionellen Berichterstattung aufführt, handelt nach den Grundsätzen der »getarnten Werbung« wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn der Erhebung keine aussagekräftigen Beurteilungskriterien zugrunde liegen,
Instanzen: OLG München, Urt. v. 09.03.95, 29 U 4177/94; LG München I, Urt. v. 27.04.94, 1 HKO 23785/93
Fundstellen: NJW 1997, 2681; GRUR 1997, 914; WRP 1997, 1051; CR 1997, 691
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VerwG Darmstadt, Beschl. v. 04.04.97, 7 G 568/97 - Uni-Zugang |
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Benutzt ein Student seinen Internet-Zugang entgegen der Benutzungsordnung nicht zu Studien-, sondern zu privaten Zwecke, so darf die Universität diesen Zugang sperren.
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OLG Koblenz, Urt. v. 13.02.97, 6 U 1500/96 – E-Mail-Doktor |
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§ 13 Abs. 1 BO, der Zahnärzten jede Werbung und Anpreisung untersagt, ist nicht verfassungswidrig. Zahnärzte dürfen zwar grundsätzlich im Internet auftreten, müssen dabei aber auf jede Form kommerzieller Reklame verzichten. Ein Internet-Auftritt, der darauf abzielt, neue Patienten zu gewinnen, ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar.
Instanzen: LG Trier, Urt. v. 19.09.96, 7 HO 113/96; OLG Koblenz, Urt. v. 13.02.97, 6 U 1500/96
Streitwert: 25.000 €
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LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.01.97, 3 O 33/97 – Steuerberater |
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Die örtliche Zuständigkeit in Wettbewerbssachen richtet sich danach, wo eine Internet-Präsentation abgerufen werden kann. Ein Steuerberater, der auf Webseiten in Form und Inhalt sachlich und nicht reklamehaft über seine berufliche Tätigkeit unterrichtet, wirbt nicht berufswidrig. Eine Internet-Präsentation ist keine Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.
Streitwert: 22.500 €
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StA LG München I, Beschl. v. 16.01.97, 467 Js 319998/96 – Internet-Café |
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Der Betreiber eines Internet-Cafés kann grundsätzlich davon ausgehen, der durchschnittliche Benutzer der von ihm zur Verfügung gestellten Geräte werde diese nicht für Straftaten benutzen. Eine Rechtspflicht des Gaststättenbetreibers, den Benutzer der von ihm zur Verfügung gestellten Geräte an Straftaten zu hindern bzw. dem Benutzer die Kenntnisnahme der von ihm angeforderten Daten in Einzelfällen zu verwehren, besteht nicht.
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LG München I, Urt. v. 16.01.97, 7 O 15354/91 - Software-Entwicklung |
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Die Urheberrechtsfähigkeit von Software setzt nach § 69 a Abs. 3 Urhebergesetz ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe voraus, das bei überdurchschnittlichen komplexen Lösungen eingehalten ist. Ist ein Beamter nicht ausdrücklich mit der Software-Entwicklung beauftragt, kann der Dienstherr keine Nutzungsrechte an der Software herleiten. Allerdings kommt eine entsprechende Anwendung des ArbNErfG in Betracht, sofern der Beamte bei der Entwicklung Arbeitsmittel und Kenntnisse verwendet, die er erst vermöge seines Dienstverhältnisses erhalten hat. In einem solchen Falle liegt eine Diensterfindung vor, die vom Dienstherrn uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann.
Fundstelle: CR 1997, 351; ZUM 1997, 569
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LG Köln, Urt. v. 03.12.96, 31 O 618/96 - Schnellbrandrohre |
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Der Vergleich zwischen »traditionellen« bzw. »herkömmlichen« Rohren und in einem neuen Verfahren hergestellzen Rohren verstößt gegen § 1 UWG, wenn zumindest ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezugnahme auf traditionelle bzw. herkömmliche Rohre als Gattungsbezeichnung versteht, also auch und gerade auf die von einem bestimmten Mitbewerber vertriebenen Rohre bezieht.
Streitwert: 300.000 DM (153.387,56 €)
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LG Aachen, Urt. v. 31.10.96, 8 O 244/96 – Btx-Sex |
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Der Inhaber eines Btx-Anschlusses muss beweisen, dass eine überhöhte Gebührenforderung nicht von ihm veranlasst wurde. Kommunikation mit sexuellem Inhalt via Btx ist nicht sittenwidrig.
Streitwert: 23.060,36 €
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AG Detmold, Urt. v. 21.10.96, 8 C 408/96 - Abmahnschreiben |
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Wer im Internet ein gegen ihn selbst gerichtetes Abmahnschreiben veröffentlicht, verletzt keine Rechte des Absenders aus § 1 UWG, solange er nicht zu geschäftlichen Zwecken handelt und deshalb die Veröffentlichung nicht geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern.
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