| LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.08, 38 O 191/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr |
|
LANDGERICHT DÜSSELDORF Aktenzeichen: 38 O 191/07
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren [...] wird der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 19.09.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2007 abgeholfen und der vorgenannte Beschluss in Höhe eines Betrages von 445,90 € nebst der darauf entfallenden Zinsen aufgehoben. Gründe Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine Geschäftsgebühr in Höhe von 891,80 € seitens des Antragsteller-Vertreters ihm gegenüber geltend gemacht worden ist. Nach Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG war diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG des nachfolgenden eV-Verfahrens anzurechnen. Der festgesetzte Betrag war daher wie geschehen zu reduzieren. Düsseldorf, 22.02.2008 Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen Peetz, Rechtspflegerin |
Sie möchten Ihre Wunschmarke, Ihren Werbeslogan oder Ihr Logo als Marke schützen? Wir zeigen Ihnen, wie das geht, und melden die Marken für Sie an. Unser Honorar: Deutsche Marken: 416,50 € (350 € zzgl. MwSt.), Gemeinschaftsmarken und IR-Marken: 892,50 € (750 € zzgl. MwSt.).
Sie interessieren sich dafür, bei welchen Entscheidungen wir am Verfahren beteiligt waren? Schauen Sie in unsere Entscheidungssammlung. Sie erkennen unsere Mitwirkung am Zeichen
im Leitsatz der Entscheidung.