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Haftung für Dritte
LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 28.11.00, 6 O 293/00 - Pfälzer Links

Hyperlinks innerhalb einer Linksammlung unterfallen der Haftungsprivilegierung des § 5 III TDG. Die Links haben lediglich die Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesem auch direkt zum Nutzer Übermittelt werden.

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OLG Hamburg, Urt. v. 04.11.99, 3 U 274/98 (315 O 318/98) - goldenjackpot.com

Ein Provider ist gem. § 1 UWG als (Mit-) Störer zu Unterlassung verpflichtet, wenn er der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mitwirkt, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht genehmigten Internet-Glücksspiels unterhält und als Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als »technical contact« oder »billing contact« zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glückspiels hatte und ihm die Beendigung des Zugriffs auf das Casino zumutbar und möglich war.

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LG Potsdam, Urt. v. 08.07.99 - 3 0 317/99 - Tolerantes Brandenburg

Wer im Internet einen »Markt der Meinungen« anbietet, haftet einzelne Meinungsäußerungen, die unter Umständen beleidigend wirken, jedenfalls dann nicht, wenn er deutlich darauf hinweist, dass die Beiträge nicht die Meinung des Betreibers, sondern der Autoren darstellen.

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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.05.98, 3/12 O 173/97 - Verantwortlichkeit für Links

Ist über die Website eines Anbieters unzulässige vergleichende Werbung zu erreichen, ist der Anbieter auch dann gemäß § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn die Websites mit dem unzulässigen Inhalt erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links erscheinen.

Fundstelle: CR 1998, 565

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OLG München, Urt. v. 26.02.98, 29 U 4466/97 - last-minute.com

Wer im Internet eine Site unterhält, auf der seine Kunden selbständig Eintragungen vornehmen können und dürfen, haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Kunden als Störer unabhängig von § 5 TDG. Er hat durch geeignete Mittel (z.B. automatische Kontrolle der Inhalte seiner Site) sicherzustellen, dass seine Seiten keine wettbewerbswidrigen Aussagen enthalten.

Fundstelle: MMR 1998, 539

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