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OLG Köln, Urt. v. 30.04.93, 19 U 134/92 - Btx-Sexgespräche |
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Aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht haftet derjenige für entstandene Nutzungsgebühren, der von seinem Btx-Anschluß kostenpflichtige Programme abruft, wenn der Anbieter dem Teilnehmer die Möglichkeit verschafft hat, durch ein persönliches Kennwort den unbefugten Zugriff Dritter auszuschließen.
Fundstelle: NJW-RR 1994, 177
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LG Ravensburg, Urt. v. 13.06.91, 2 S 6/91 - Haftung für BTX-Vertragsschluss |
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Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, dass die Erklärung nicht von ihm stammt. Wer seinen Computer so einrichtet, dass Angestellte über den Btx-Anschluß Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor ein Passwort eingeben zu müssen, haftet für diese Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
Fundstelle: NJW-RR 1992, 111
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