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OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 89/08 - Markenanwartschaft |
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Wurde eine Marke für zwei Mitinhaber angemeldet, entsteht dadurch für beide Anmelder ein Anwartschaftsrecht. Wird die Anmeldung später einseitig geändert und wird dann nur einer der beiden Anmelder als Markeninhaber eingetragen, kann dieser sich zu Lasten des anderen nicht auf die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG berufen.
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.08, 34 O 119/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 89/08.
Streitwert: 20.000 €
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LG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.09, 12 O 485/08 - Blattlogo |
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Allein der Umstand, dass ein Markenanmelder ein Zeichen für sich registrieren lässt, das er zuvor gemeinsam mit einem Geschäftspartner genutzt hat, führt noch nicht zur Missbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Ziff. 10 MarkenG.
Streitwert: 25.000 €
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LG Hamburg, Urt. v. 16.07.09, 327 O 117/09 - wwwmoebel.de |
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Der Inhaber einer Firma mit dem Bestandteil »möbel.de« und der Domain »moebel.de« kann vom Inhaber der Domain »wwwmoebel.de«, die dieser zur Adressierung einer Seite mit Anzeigen für Möbel nutzt, weder auf kennzeichen- noch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung verlangen.
Streitwert: 15.000 €
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AG Landsberg am Lech, Urt. v. 22.06.09, 2 C 647/08 – Streitwert in Markensachen |
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In markenrechtlichen Angelegenheiten kommt es für die Bemessung des Streitwerts auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung der Domain durch den Verletzten sowie den Bekanntheitsgrad der benutzten Marke und die allgemeine Bedeutung der Marke für die ausgeübte Tätigkeit des Verletzten an. Der Ansatz eines Gegenstandswert von 50.000 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit erscheint daher angemessen.
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LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.09, 38 O 7/09 - Affiliate-System |
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Wer vom Erfolg eines fremde Kennzeichenrechte verletzenden Internetangebots durch Provisionen profitiert, hat die Möglichkeit, mindestens durch seine Vertragsgestaltung den Inhalt der Seiten im Sinne der Einhaltung der Gesetze zu beeinflussen. Macht er von dieser Möglichkeit im Rahmen eines Affiliate-Systems keinen Gebrauch macht, haftet er als Mitstörer.
Streitwert: 100.000 €
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