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BGH, Urt. v. 18.05.06, I ZR 183/03 - Impuls |
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Das Verwenden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Metatags, stellt einen Markenrechtsverstoß dar. Für eine markenmäßige Verwendung bedarf es hierbei keiner unmittelbaren visuellen Wahrnehmbarkeit. In diesem Zusammenhang genügt es vielmehr, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbezieht. Im Ergebnis ist hierbei ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet wird.
Fundstelle: K&R 2006, 572
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LG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.06, 34 O 217/05 - netzallianz.de |
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Der Gesamteindruck eines Zeichens wird bei Wortzeichen wesentlich vom Wortbeginn, bei zusammengesetzten Zeichen also vom ersten Wort geprägt.
Streitwert: 4.321,20 Euro
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LG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.06, 34 0 179/05 - Beta Layout |
Die Verwendung eines fremden Zeichens als AdWord bei Google stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 15 MarkenG dar, weil es am Herkunftshinweis fehlt. Weil ein Mitbewerber auch nicht verdrängt, sondern Interessenten lediglich eine Alternative aufgezeigt wird, liegt auch keine Unlauterkeit gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und/oder §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor. Der Verkehr stellt auch keinerlei gedankliche Verbindung zwischen dem Kennzeicheninhaber und dem im Bereich der Anzeigenwerbung auftretenden Wettbewerber her.
Streitwert: 50.000 €
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OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.06, I-20 U 79/05 - Gekreuzte Schwerter II |
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Wer sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, ein bestimmtes geschütztes Zeichen bei eBay nicht mehr zu verwenden, haftet auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe auch dann, wenn er es unterlässt, abgelaufene Auktionen von eBay löschen zu lassen.
Szreitwert: 56.104,60 €
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OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.06, I-20 U 196/05 – snow24.de |
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Die Verwendung fremder Marken im Metatag keywords einer Website verletzt keine Kennzeichenrechte und ist auch wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig. Die Verwendung einer fremden Marke als Third-Level-Domain stellt dagegen jedenfalls dann eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, wenn die vollständige Adresse in der Trefferliste von Suchmaschinen erscheint.
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.05, 2a O 220/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.06, I-20 U 196/05
Streitwert: 25.000 €
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