
Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I
EINSTELLUNGSBESCHEID
Aktenzeichen: 466 AR6 8213/98
Entscheidung vom 2. Dezember 1998
Strafanzeige vom 22.09.1998
gegen
Starr-Report Strafanzeige
wegen Vorermittlungen
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit Verfügung vom 02.12.1998 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung abgesehen.
Gründe:
Der Anzeigenerstatter begehrt die strafrechtliche Verfolgung von Verantwortlichen der Verbreitung des »Starr-Reports« im Internet unter dem Aspekt der Verbreitung pornographisch Schriften sowie jugendgefährdender Schriften.
Der Anzeige war gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben. Bei dem »Starr-Report« handelt es sich um ein stattliches Dokument, das - ebenso wie eine deutsche Anklageschrift zum § 184 StGB oder zum §§ 6,21 GjS - für sich genommen nicht pornographisch ist. Die Freigabe und Veröffentlichung dieses Berichts war letztlich eine Entscheidung durch staatliche Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien hat dokumentarischen Charakter (vergleiche auch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz).
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