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OLG Köln, Urt. v. 19.12.03, 6 U 91/03 - Passfotos im Internet |
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§ 60 UrhG, der Bestellern eines Bildnisses ein Recht zur Vervielfältigung des Bildes gibt, ist nicht auf die »öffentliche Wiedergabe« anwendbar. Werden Bilder, die von Fotografen im Kundenauftrag gefertigt wurden, von diesem Kunden im Internet publiziert, so wird dieser Eingriff in die Urheberrechte des Fotografen nicht durch § 60 UrhG gerechtfertigt.
Streitwert: 9319 €
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AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 17.11.03, 236 C 105/03 – Internet-Leseforum |
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Die elektronische Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung durch Anbieten eines Downloads von Dateien ist analog § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F. als öffentliche Wiedergabe zu behandeln. Wenn die öffentliche Zugänglichmachung und das Einstellen von Informationen in ein Forum keinem Erwerbszweck dienen und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden, ist die Vervielfältigung nicht zustimmungspflichtig.
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LG Hamburg, Urt. v. 05.09.03, 308 O 449/03 – Thumbnails |
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Die verkleinerte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Fotos (»Thumbnails«) ist eine unfreie Bearbeitung. Deutsches Urheberrecht findet auch dann Anwendung, wenn geschützte Inhalte, die auf einem Server im Ausland abgelegt sind, in Deutschland zugänglich gemacht werden.
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LG München I, Urt. v. 01.03.02, 21 O 9997/01 - Deep-Links |
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Die - kostenpflichtige - Zusammenstellung einer Übersicht über von verschiedenen Medien im Internet angebotene Presseartikel nebst Einrichtung sog. Deep-Links auf den jeweiligen Text ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angabe der Fundstelle und Übernahme der Artikelüberschrift bzw. der ersten Zeilen des jeweiligen Beitrages stellt weder eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung und Umgestaltung dar, noch verwirklicht die fragliche Dienstleistung eine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers. Das Angebot des Online-Pressespiegels erfolgt auch nicht unter wettbewerbswidriger Übernahme einer fremden Leistung.
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LG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.01, LG 12 0 143/01 - Autorensystem |
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Gängige Produktbeschreibungen, deren Aufbau und Darstellungsart geboten ist und auch weitgehend üblich ist, genießen keinen Urheberrchtsschutz. Das gilt auch für die Vorstellung eines Softwareprogramms mit einer sich daran anschließenden Schilderung der Anwendermöglichkeiten dieses Programms.
Streitwert: 7.500 €
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