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OLG Hamburg, Urt. v. 22.02.01, 3 U 247/00 - Online-Lexikon |
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Das Anbieten eines Links auf ein Online-Lexikon kann eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellen, wenn nach Anklicken des Links die verweisende Web-Site nicht »vollständig verlassen« wird und die aufgerufene Site eine Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Einzeleinträgen enthält. Wer ein Online-Lexikon für Dritte frei abrufbar im Internet anbietet erteilt damit keine konkludente Zustimmung zu einem Link eines Dritten in beliebiger Form.
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LG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.01, 12 O 492/00 - Branchenbuch |
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Wer Daten für ein Internet-Branchenbuchs aus öffentlichen zugänglichen Quellen sammelt und per Computer erfassen lässt, erbringt keine »wesentliche Investition« gemäß § 87a UrhG. Die Zusammenstellung von Adressdaten für ein Branchenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an ein elektronisches Sammelwerk iSv § 4 UrhG. Mangels Sonderrechtsschutz für das Branchenbuch ist dann auch ein Schutz nach § 1 UWG ausgeschlossen.
Streitwert 25.000 €
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LG Hamburg, Urt. v. 12.07.00, 308 O 205/00 - roche-lexikon.de |
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Die Darstellung fremder Inhalte in einem Fenster »auf« der eigenen Website bedarf der Zustimmung des Urhebers. Die Veröffentlichung von Web-Seiten allein stellt noch keine konkludente Zustimmung hierzu dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Navigationsleiste des Browsers ausgeblendet wird.
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KG Berlin, Urt. v. 30.05.00, 5 U 555/99 - Stars russischer Bühnen |
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Die Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG ist auf Hersteller von Tonträgern im Sinne des § 85 Abs. 1 UrhG nicht analog anwendbar. Das UrhG sieht einen Anspruch des Verletzten auf Herausgabe von unberechtigt hergestellten Vervielfältigungsstücken eines Originals an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung nicht vor.
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LG München, Urt. v. 30.03.00, 7 O 3625/98 - Midi-files |
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Das Bereithalten von 800 fremden Musikstücken im MIDI-File-Format auf dem Server eines Providers stellt eine unerlaubte Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar. Da die Beklagte Kenntnis von den Dateien hatte und das Bereithalten mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 TDG berufen.
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