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OLG Köln, Urt. v. 30.12.99, 6 U 151/99 - Elektronischer Pressespiegel |
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Ein so genannter elektronischer Pressespiegel, der dazu dient, auf einem Server gespeicherte Informationen von extern abzurufen, ist weder als »andere Zeitung«, »Informationsblatt dieser Art« oder »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG anzusehen. Damit liegt im Einscannen, der Speicherung und der elektronischen Wiedergabe mittels E-Mail ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1 UrhG.
Streitwert: 150.000 DM
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BGH, Urt. v. 01.12.99, 1 ZR 49/97 - Marlene Dietrich |
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Werden Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.
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LG Köln, Urt. v. 25.08.99, 28 0 527/98 - Link-Sammlung |
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Eine Sammlung von 251 ausgewählten und redaktionell gepflegten Links ist zumindest als einfache Datenbank ohne Werkqualität nach §§ 87 a ff. UrhG geschützt.
Streitwert: 60.000 DM
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OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.99, 20 U 85/98 - Frames II |
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Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden.
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LG München, Urt. v. 10.03.99, 21 0 15039/98 - Internet-TV |
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Die Digitalisierung eines Fernsehmagazinbeitrages und die Verwendung im Internet stellt eine eigene Nutzungsart dar, so dass diese Nutzung nicht durch die Übertragung von Rechten zur Ausstrahlung im Fernsehen gedeckt ist.
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