| LG Hamburg, Beschl. v. 15.09.08, 308 O 467/08 - Pflanzenbuch |
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LANDGERICHT HAMBURG Beschluss vom 15. September 2008 In der Sache [...] beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch die Richterin am Landgericht Dr. Kohls den Richter am Landgericht Dr. Tolkmitt den Richter am Landgericht Dr. Link I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), aufgegeben, es zu unterlassen, 1. die folgenden Texte im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: Acker-Gauchheil (Anagallis arvensis) Standort und Verbreitung: Giftstoffe, Wirkung und Symptome: Ackerbohne (Vicis faba) Standort und Verbreitung: Giftstoffe, Wirkung und Symptome: II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 20.000,00. Gründe 1. Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO, da es um ein öffentliches Zugänglichmachen im Internet geht und der Text und die Fotos damit auch in Hamburg aufrufbar sind. 2. Die Antragstellenn hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des im Beschlusstenor genannten Handelns gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. i, Abs. 2, 19a UrhG glaubhaft gemacht. a) Der streitgegenständliche Text genießt als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, die Fotos genießen Schutz jedenfalls nach § 72 UrhG. b) Die Antragstellern ist aktivlegitimiert. Sie leitet ausschließliche Nutzungsrechte von dem Urheber, ihrem Ehemann, her. c) Der Text und die Fotos sind im Internetauftritt der Antragsgegnerin aufrufbar und kopierbar. Das stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. d) Diese Nutzungshandlungen sind widerrechtlich. Denn Rechte dazu hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht eingeräumt. e) Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Dr. Kohls Dt. Tolkmitt Dr. Link |
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