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OLG Köln, Urt. v. 05.06.09, 6 U 223/08 - DSL-Schmarotzer

Das Aufbauen auf fremden Vorleistungen (hier: Betrieb eines WLAN-Hotspot-Netzwerks auf Grundlage privat vorgehaltener DSL-Anschlüsse anderer TK-Anbieter) kann ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Schmarotzen darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Geschäftsmodell des Erbringers der Vorleistung in Frage gestellt wird und ein öffentliches Interesse am Fortbestand dieses Geschäftsmodells besteht (Im Nachgang zu OLG Köln, Urt. v. 24.08.07, 6 U 237/06 - Switch and Profit).

Instanzen:  LG Köln, Urt. v. 11.11.08, 33 O 210/07; OLG Köln, Urt. v. 05.06.09, 6 U 223/08

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BGH, Urt. v. 26.05.09, VI ZR 174/08 – Rosenkrieg bei Otto II

Stehen zwei Rechtsverletzungen in engem tatsächlichem Zusammenhang, kann ihre Verfolgung auch bei verschiedenen Anspruchsgrundlagen eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen. In diesem Fall sind lediglich die Kosten für eine alles umfassende Abmahnung ersatzfähig, auch wenn tatsächlich mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Instanzen: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 11.10.05, 25 C 40/05; LG Berlin, Urt. v. 22.05.08, 27 S 5/05

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LG Düsseldorf, Urt. v. 14.05.09, 37 O 66/08 - Repräsentanzen

eigenesache Die Verwendung des Begriffs »Repräsentanz« für Orte und für Büroanschriften, unter denen eine Partnervermittlungsagentur über keine ständigen und mit eigenem Personal ausgestatteten Niederlassungen verfügt und unter denen die angebotenen Vermittlungsleistungen nicht organisiert und erbracht werden, ist irreführend.

Streitwert: 30.000 €

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BGH, Urt. v. 14.05.09, I ZR 98/06 - Tripp-Trapp-Stuhl

Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs-rechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch an-dere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich. Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Er-satzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 14.05.2004 - 308 O 485/03; OLG Hamburg, Urt. v. 24.04.2006 - 5 U 103/04 -

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OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.09, I-20 U 236/08 - Rückrufaktion

eigenesache Das Entstehen des wettbewerblichen Unterlassungsanspruches nach § 8 Abs. 1 UWG setzt auch dann kein Verschulden voraus, wenn dieser aufgrund eines nach wirksamer Unterwerfung begangenen Verstoßes neu entsteht. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines derartigen Verstoßes kann nur durch eine neue Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber dem ursprünglichen Vertragsstrafeversprechen deutlich erhöhten Strafbewehrung ausgeräumt werden.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.08, 38 O 60/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.09, I-20 U 236/08

Streitwert: 250.000 €

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KG Berlin, Beschl. v. 31.03.09, 5 U 6/08 - Musterbelehrung

eigenesache Wer mit einer Widerrufsbelehrung den Eindruck erweckt, die Widerrufsfrist beginne schon mit dem Lesen der im Internetauftritt eingeblendeten Belehrung durch den Verbraucher zu laufen (»dieser Belehrung«), wirbt irreführend.

Instanzen: LG Berlin, Urt. v. 06.11.07, 16 O 433/07; KG Berlin, Beschl. v. 31.03.09, 5 U 6/08

Streitwert: 2.000,00 €

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OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08 - Beratungsbüros

eigenesache Die isolierte Angabe eines Städtenamens in Verbindung mit einer bundesweit gültigen Rufnummer oder die Aussage »Beratungsbüros« in der Werbung einer Partnervermittlungsagentur wird von Partnersuchenden jedenfalls dahingehend verstanden, dass das werbende Institut den oder einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in der angegebenen Stadt aufweist. Die Werbung ist daher irreführend, wenn am angegebenen Ort keine Niederlassung mit durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen unterhalten, sondern lediglich ein freier Mitarbeiter beschäftigt wird. 

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.08, 37 O 85/08OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08

Streitwert: 50.000 €

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LG Stuttgart, Urt. v. 27.01.09, 41 O 101/08 – Tippfehler-Domains

Die Registrierung von so genannten »Tippfehlerdomains« ist jedenfalls wegen eines Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb und als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu beurteilen. Wer sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains ist, bereit erklärt hat, als admin-c aufzutreten, haftet bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Registrierung der Domain als Störer auch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Streitwert: 2.360,80 €

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LG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.08, 38 O 74/08 - Rückrufpflicht

eigenesache Wer durch irreführende Aussagen auf Verkaufsverpackungen einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen hat, ist verpflichtet, ihn durch aktive Maßnahmen zu beseitigen. Der Verletzer hat zur Erfüllung der ihm obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihm stammenden Aussagen zu verhindern. Das betrifft nicht etwa nur die zukünftig an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befanden.

Streitwert: 250.000 Euro

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