Im Internet werden zunehmend ganze Kinofilme im Streaming-Format angeboten. Nutzer können sich die Filme kostenfrei ansehen, auch wenn das den Rechteinhabern ganz sicher nicht gefällt. Auch die Streaming-Technik stellt allerdings eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar, auch wenn die Inhalte nur ganz flüchtig auf dem PC des Nutzers gespeichert werden und nach dem Ende des Films normalerweise nicht mehr verfügbar sind. Zwar erlaubt § 44a UrhG ein solches Zwischenspeichern grundsätzlich. Das gilt aber nur dann, wenn dabei eine rechtmäßige Nutzung ermöglicht werden soll. Lesen Sie dazu das Interview mit Herrn Rechtsanwalt Strömer zum Thema »Kino im Internet« in der Westdeutschen Zeitung vom 6. Juni 2008.
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