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c't magazin für computer technik, Heft 21/09, S. 44
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Christian Franz
Big Brother is watching with you
Microsoft schert sich nicht um deutsches Datenschutzrecht. Mit Windows 7 bringt der Software-Hersteller im Oktober 2009 eine runderneute Version seines Betriebssystems auf den Markt. Enthalten ist dabei auch ein Media Center, dass neben den klassischen Funktionen Online-Services, etwa eine integrierte Programmvorschau, enthält. Die Nutzung dieser Dienste unterliegt allerdings den Bestimmungen einer Datenschutzerklärung - und die hat es in sich. Übertragung der Daten in beliebige Drittstaaten, Ergänzung durch Informationen von dritter Seite, Nutzung für Direktmarketing: Kaum eine verbotene Frucht, an der Microsoft nicht knabbern möchte. Sollte der Konzern tatsächlich wie angekündigt verfahren, wäre das fast durchgängig rechtswidrig. Was blüht dem Verbraucher bei der Nutzung des Media Center?
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WRP 2008, 1148
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Tobias H. Strömer / Andreas Grootz
Die »veranlasste Initiativunterwerfung« - ein untauglicher Versuch?
In den letzten Jahren sind Abmahnungen mehr und mehr in Verruf geraten. Das liegt insbesondere an der Häufigkeit von Abmahnwellen, mit denen das Internet immer mal wieder geflutet wird. So verständlich der insbesondere von Internethändlern gehegte Argwohn gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch sein mag: Abmahnungen dienen eigentlich einem guten Zweck. Mit ihnen soll die Wiederholungsgefahr außergerichtlich ausgeräumt werden, indem sich der Abgemahnte dem Gläubiger strafbewehrt unterwirft. Abmahnungen stehen damit im Einklang mit der Intention des deutschen Gesetzgebers, für einen fairen und lauteren Wettbewerb auch dadurch zu sorgen, dass sich die Marktteilnehmer gegenseitig beobachten. Nunmehr unstreitig wirkt die Abgabe der strafbewehrten Unterwerfungserklärung, die die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, im Wettbewerbsrecht regelmäßig inter omnes und nicht inter partes. Doch: Kann sich auch derjenige Rechtsverletzer, der sich nach Erhalt einer Abmahnung von einem Mitbewerber einem seriösen Verband, etwa der Wettbewerbszentrale, strafbewehrt unterwirft, gegenüber dem Abmahnenden auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr berufen? Ist eine solche »veranlasste Initiativunterwerfung« überhaupt jemals ernstlich? Welche Folgen hat die Anerkennung einer solchen Unterwerfung in der Praxis?
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Tobias H. Strömer
Rechtsfragen beim Internet-Marketing
Online-Werbung wächst derzeit zehnmal schneller als alle anderen Werbemedien. Kein anderes Medium ist so preisgünstig und effizient bei der Ansprache neuer Kunden und Zielgruppen. Deshalb setzen immer mehr Unternehmen bei der Neukundengewinnung auf Suchmaschinenmarketing, Kontextwerbung oder Viral Marketing.
Dieses Buch bündelt erstmals das aktuelle Wissen einer jungen Branche. Als Standardwerk ist es ein absolutes Muss für Online-Marketing-Spezialisten und solche, die es werden wollen. Die Autoren sind die führenden Köpfe der Online-Branche. Es sind erfolgreiche Fachbuchautoren, hochrangige Experten aus renommierten Unternehmen sowie anerkannte Wissenschaftler. Die Beiträge enthalten Umsetzungsvorschläge, die sich in der Praxis bewährt haben. Von Affiliate- über Suchmaschinenoptimierung bis zum Web 2.0 werden Strategien erläutert und praktische Tipps gegeben.
Schwarz (Hrsg.), Leitfaden Online-Marketing, 1. Auflage 2007, marketing-BÖRSE, 853 Seiten, 39,90 €, ISBN 978-300020904-8
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K&R 2006, Heft 7/8 - Editorial / Die erste Seite
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Tobias H. Strömer
Die Wurzel allen Übels
Abmahnungen im Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht als solche sind kein Teufelszeug, sondern haben ihren guten Sinn. Die Wurzel allen Übels ist vielmehr der leichtfertige Umgang mit unbegründeten Erstattungsansprüchen. Warum gibt es Abmahnwellen und wie verhindern wir sie?
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K&R 2006, 553
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Tobias H. Strömer / Andreas Grootz
Internet-Foren: Betreiber- und Kenntnisverschaffungspflichten - Wege aus der Haftungsfalle
Die mit Spannung erwartete Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.8.2006 (Heise-Forum) dürfte die Forenbetreiber milder gestimmt haben als das vorausgegangene Urteil des LG Hamburg. Das Berufungsgericht schließt eine kenntnisunabhängige Haftung für rechtswidrige Inhalte von Beiträgen aus, die von Dritten verfasst wurden. Vielmehr werde die Haftung erst ab dem Zeitpunkt positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit begründet. Zur Vermeidung eines »(Schutz-)Vakuums« für die Verletzten löse die Kenntniserlangung aber nachträglich entstehende Überwachungspflichten für dasjenige Forum (Thread) aus, in dem die rechtswidrigen Beiträge »gepostet« wurden. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung wird ihre Haftung damit zwar eingeschränkt, als »haushohe« Sieger können sich Forenbetreiber aber wahrlich nicht fühlen.
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Tobias H. Strömer
Website: Rechtsgrundlagen für Vereine
Mit der zunehmenden Verbreitung des Internets legen mehr und mehr Vereine Wert auf eine Darstellung ihres Vereins im World Wide Web. Für den Verein besteht jedoch häufig das Problem, mit einem begrenzten Budget nicht nur die Technik in den Griff zu bekommen, sondern auch noch rechtlich »alle Klippen zu umschiffen«. Eine Präsenz im Internet weckt nämlich nicht nur das Interesse von (potenziellen) Mitgliedern, sondern auch von konkurrierenden Vereinen, Staatsanwälten, Behörden und sog. »Abmahnvereinen«. Umso mehr verwundert es, dass nach wie vor bei der Erstellung von Websites eine gewisse Naivität herrscht, was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht. Nicht nur Vereine, sondern selbst kleine und mittelgroße Unternehmen beauftragen nicht selten mit der Erstellung einer Website den Mitarbeiter mit dem schnellsten Mausklick.
Geckle (Hrsg.), Der Verein - Das Organisationshandbuch für die Vereinsführung, Haufe Mediengruppe, Juni 2006, 3-809215-74-0
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4. Auflage Juli 2006 dpunkt Verlag Heidelberg 52 Seiten, 49,00 € ISBN 3-89864-337-9
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Tobias H. Strömer
Online-Recht
Nirgendwo herrscht soviel Unsicherheit in Rechtsfragen wie im Internet. Wer - beruflich oder privat - die faszinierenden Möglichkeiten elektronischer Kommunikation nutzt, wird früher oder später selbst von diesem Phänomen betroffen sein. Guter Rat ist dann teuer. Das Buch enthält eine Fülle von Tipps und Tricks aus der anwaltlichen Beratungspraxis. Im Anhang findet sich eine Auswahl der wichtigsten Entscheidungen, die deutsche Gerichte im Online-Recht bislang getroffen haben. Für diejenigen, die sich intensiver mit Fragen des Online-Rechts auseinandersetzen wollen, bietet das Buch zahlreiche Hinweise auf weiterführende Literatur und Rechtsprechung. Es eignet sich deshalb bestens für alle, die in ihrer täglichen Praxis mit dem Internet zu tun haben.
Leseprobe (Kapitel 12: Verfahrensfragen)
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The Journal of the Malaysian Bar (2004)XXXIII No 1
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Eva N. Dzepina / Sonya Liew Yee Aun
The need for legally standardised systems in the valuation and management of intellectual properties in malaysiaan analysis of the curent and future options
The purpose of this paper is to explore and to propose areas wherein further research and development may be performed upon two different aspects of evolution of Intellectual Properties in the Information and Knowledge age. The first aspect is the current perception of value towards Intellectual Property and whether there is a need to have legally standardized criterias in the selection of valuation systems of different types of Intellectual Properties. The second aspect is the role that digital technology has in protecting the values of Intellectual Property, with special emphasis on the different aspects of digital rights management.
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K&R 2004, 384
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Tobias H. Strömer
Domains in Treuhandverwaltung
Internet-Domains werden von Providern häufig im Kundenauftrag registriert. Dann sollten der Kunde auch als Domain-Inhaber eingetragen werden. In der Praxis geschieht das aber nicht immer. Das OLG Celle hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob eine Adresse, die – angeblich – für einen Kunden registriert, aber auf den Namen des Providers in der WHOIS-Datenbank eingetragen wurde, zugunsten eines Dritten, der sich auf ältere Namensrechte berief, freigegeben werden muss. Das OLG Celle sah das so, obwohl der Kunde des eingetragenen Domain-Inhabers selbst Namensträger war.
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K&R 2004, 14
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Tobias H. Strömer
»Umgehen« des Kopierschutzes nach neuem Recht
Im September 2003 ist die Reform des Urhebergesetzes in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen: Privatkopien von Audio-Datenträgern und Filmen bleiben erlaubt, wenn die Kopiervorlage selbst rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, ein Kopierschutz, den der Hersteller des Datenträgers angebracht hat, darf aber zur Herstellung der Kopie nicht umgangen werden. Was der Gesetzgeber damit genau gemeint hat, bleibt unklar. Der Beitrag untersucht, welche Art von Kopierschutz nicht aufgehoben werden darf und wann von einer Umgehung eines Kopierschutzes überhaupt gesprochen werden kann. Im Ergebnis dürften nach der Ansicht der Verfasser die meisten Kopierprogramme, die bislang angeboten wurden, auch in Zukunft legal beworben, verkauft und verwendet werden.
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