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2011-11-01_dermatologe

Der Deutsche Dermatologe 2011, 664

Tobias H. Strömer

Darf ein Hautarzt Freunde haben?
Juristische Stolperfallen bei Facebook

»Ärzte bei Facebook« assoziierte der eine oder andere bislang ausschließlich mit der als selbstverständlich empfundenen Präsenz einer deutschen Punkband im größten sozialen Netzwerk. Aber die Zeiten haben sich geändert. Soziale Netzwerke haben sich inzwischen wegen ihrer großen Akzeptanz in allen Kreisen der Bevölkerung zu einem beliebten Marketinginstrument auch für leibhaftige Ärzte entwickelt. Was vor einigen Monaten noch als Spielerei abgetan wurde, ist heute ein ernst zu nehmendes Instrument zur Patientenbindung.

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2011-09-05_betriebsberater

BB 2011, 2195

Tobias H. Strömer

AG Essen: Leistungseinschränkungen auf externen Websites unwirksam
Besprechung zu AG Essen, Urt. v. 15.07.11, 29 C 502/10

Ist eine Software ausnahmsweise nur zeitlich begrenzt upgradefähig, muss der Verkäufer auf diesen Umsatnd bereits in der Produktbeschreibung hinweisen. Ein Link auf eine externe Internetseite, die hierzu Angaben enthält, reicht nicht aus.

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2010-11-01_ihk-magazin

IHK magazin für Düsseldorf und den Kreis Mettmann, Ausgabe 11/2010

Tobias H. Strömer

Netikette
Guidelines helfen, die Interaktion im Web 2.0 sicherer zu machen

Web 2.0 ist interaktiv. Web 2.0 ist gefährlich.Internetnutzer können plötzlich nicht mehr nur konsumieren, sondern die eigene Meinung kundtun und zu fremden Beiträgen ihren Senf dazugeben. Und das tun sie auch rege, vor allem in sozialen Communities wie Facebook, Twitter & Co. Dumm nur, wenn sich solche Plattformen zu virtuellen Spielplätzen der eigenen Belegschaft entwickeln. Löschen lassen sich solche öffentlich zugänglichen schwarzen Bretter nämlich kaum.

 

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2010-10-12_ct

c't magazin für computer technik, Heft 22/10, S. 22

Tobias H. Strömer

Von der Werbeplattform zum Pranger
Ärger mit Eintragungen bei Google Places

Eigentlich ist die Sache mit der kostenlosen Werbung für das eigene Unternehmen bei Google Maps mit Hilfe des »Google Places«-Dienstes eine schicke Sache. Manchmal verursacht die Nennung aber auch mehr Verdruss als Freude. Unternehmer, zu deren Betriebsadresse unwillkommene Informationen erscheinen, sind nicht unbedingt gefragt worden, ob sie auf diese Weise von sich reden machen wollen.

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2010-08-01_kur

K&R 2010, 490

Tobias H. Strömer

Abgrenzungsanforderungen bei gleichnamigen Unternehmen im Internet

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 31.03.10, I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Sorgfalt Gleichnamige zu beachten haben, wenn sie sich im Internet begegenen. Allerdings sind die Ergebnisse, zu denen die Karlsruher Richter gelangen, nicht immer ganz praxisnah.

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wrp0809

WRP 2008, 1148

Tobias H. Strömer / Andreas Grootz

Die »veranlasste Initiativunterwerfung« - ein untauglicher Versuch?

In den letzten Jahren sind Abmahnungen mehr und mehr in Verruf geraten. Das liegt insbesondere an der Häufigkeit von Abmahnwellen, mit denen das Internet immer mal wieder geflutet wird. So verständlich der insbesondere von Internethändlern gehegte Argwohn gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch sein mag: Abmahnungen dienen eigentlich einem guten Zweck. Mit ihnen soll die Wiederholungsgefahr außergerichtlich ausgeräumt werden, indem sich der Abgemahnte dem Gläubiger strafbewehrt unterwirft. Abmahnungen stehen damit im Einklang mit der Intention des deutschen Gesetzgebers, für einen fairen und lauteren Wettbewerb auch dadurch zu sorgen, dass sich die Marktteilnehmer gegenseitig beobachten. Nunmehr unstreitig wirkt die Abgabe der strafbewehrten Unterwerfungserklärung, die die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, im Wettbewerbsrecht regelmäßig inter omnes und nicht inter partes. Doch: Kann sich auch derjenige Rechtsverletzer, der sich nach Erhalt einer Abmahnung von einem Mitbewerber einem seriösen Verband, etwa der Wettbewerbszentrale, strafbewehrt unterwirft, gegenüber dem Abmahnenden auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr berufen? Ist eine solche »veranlasste Initiativunterwerfung« überhaupt jemals ernstlich? Welche Folgen hat die Anerkennung einer solchen Unterwerfung in der Praxis?

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leitfadenom

 

Tobias H. Strömer

Rechtsfragen beim Internet-Marketing

Online-Werbung wächst derzeit zehnmal schneller als alle anderen Werbemedien. Kein anderes Medium ist so preisgünstig und effizient bei der Ansprache neuer Kunden und Zielgruppen. Deshalb setzen immer mehr Unternehmen bei der Neukundengewinnung auf Suchmaschinenmarketing, Kontextwerbung oder Viral Marketing.

Dieses Buch bündelt erstmals das aktuelle Wissen einer jungen Branche. Als Standardwerk ist es ein absolutes Muss für Online-Marketing-Spezialisten und solche, die es werden wollen. Die Autoren sind die führenden Köpfe der Online-Branche. Es sind erfolgreiche Fachbuchautoren, hochrangige Experten aus renommierten Unternehmen sowie anerkannte Wissenschaftler. Die Beiträge enthalten Umsetzungsvorschläge, die sich in der Praxis bewährt haben. Von Affiliate- über Suchmaschinenoptimierung bis zum Web 2.0 werden Strategien erläutert und praktische Tipps gegeben.

Schwarz (Hrsg.), Leitfaden Online-Marketing, 1. Auflage 2007, marketing-BÖRSE, 853 Seiten, 39,90 €, ISBN 978-300020904-8

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kur

K&R 2006, Heft 7/8 - Editorial / Die erste Seite

Tobias H. Strömer

Die Wurzel allen Übels

Abmahnungen im Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht als solche sind kein Teufelszeug, sondern haben ihren guten Sinn. Die Wurzel allen Übels ist vielmehr der leichtfertige Umgang mit unbegründeten Erstattungsansprüchen. Warum gibt es Abmahnwellen und wie verhindern wir sie?

Beitrag

 

kur

K&R 2006, 553

Tobias H. Strömer / Andreas Grootz

Internet-Foren: Betreiber- und Kenntnisverschaffungspflichten - Wege aus der Haftungsfalle

Die mit Spannung erwartete Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.8.2006 (Heise-Forum) dürfte die Forenbetreiber milder gestimmt haben als das vorausgegangene Urteil des LG Hamburg. Das Berufungsgericht schließt eine kenntnisunabhängige Haftung für rechtswidrige Inhalte von Beiträgen aus, die von Dritten verfasst wurden. Vielmehr werde die Haftung erst ab dem Zeitpunkt positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit begründet. Zur Vermeidung eines »(Schutz-)Vakuums« für die Verletzten löse die Kenntniserlangung aber nachträglich entstehende Überwachungspflichten für dasjenige Forum (Thread) aus, in dem die rechtswidrigen Beiträge »gepostet« wurden. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung wird ihre Haftung damit zwar eingeschränkt, als »haushohe« Sieger können sich Forenbetreiber aber wahrlich nicht fühlen.

 
derverein

Tobias H. Strömer

Website: Rechtsgrundlagen für Vereine

Mit der zunehmenden Verbreitung des Internets legen mehr und mehr Vereine Wert auf eine Darstellung ihres Vereins im World Wide Web. Für den Verein besteht jedoch häufig das Problem, mit einem begrenzten Budget nicht nur die Technik in den Griff zu bekommen, sondern auch noch rechtlich »alle Klippen zu umschiffen«. Eine Präsenz im Internet weckt nämlich nicht nur das Interesse von (potenziellen) Mitgliedern, sondern auch von konkurrierenden Vereinen, Staatsanwälten, Behörden und sog. »Abmahnvereinen«. Umso mehr verwundert es, dass nach wie vor bei der Erstellung von Websites eine gewisse Naivität herrscht, was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht. Nicht nur Vereine, sondern selbst kleine und mittelgroße Unternehmen beauftragen nicht selten mit der Erstellung einer Website den Mitarbeiter mit dem schnellsten Mausklick.

Geckle (Hrsg.), Der Verein - Das Organisationshandbuch für die Vereinsführung, Haufe Mediengruppe, Juni 2006, 3-809215-74-0

Beitrag

 

 

online-recht

4. Auflage Juli 2006
dpunkt Verlag
Heidelberg
52 Seiten, 49,00 €
ISBN 3-89864-337-9

Tobias H. Strömer

Online-Recht

Nirgendwo herrscht soviel Unsicherheit in Rechtsfragen wie im Internet. Wer - beruflich oder privat - die faszinierenden Möglichkeiten elektronischer Kommunikation nutzt, wird früher oder später selbst von diesem Phänomen betroffen sein. Guter Rat ist dann teuer. Das Buch enthält eine Fülle von Tipps und Tricks aus der anwaltlichen Beratungspraxis. Im Anhang findet sich eine Auswahl der wichtigsten Entscheidungen, die deutsche Gerichte im Online-Recht bislang getroffen haben. Für diejenigen, die sich intensiver mit Fragen des Online-Rechts auseinandersetzen wollen, bietet das Buch zahlreiche Hinweise auf weiterführende Literatur und Rechtsprechung. Es eignet sich deshalb bestens für alle, die in ihrer täglichen Praxis mit dem Internet zu tun haben.

 Leseprobe (Kapitel 12: Verfahrensfragen)

 

 

 
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