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Durchsetzung von Forderungen unter 600 €

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / November 2003

geld3In bestimmten Fällen muss seit dem 1. Januar 2000 vor Erhebung einer Klage eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung erfolglos beendet sein. Das gilt vor allem für vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Wert 600 € nicht übersteigt. Von der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel haben bislang Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht. Nordrhein-Westfalen etwa hat das im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (GüSchlG NW) getan.

Bei Forderungen, die 600 € nicht übersteigen und für die bei Klagen das Amtsgericht zuständig ist, ist hier seit dem 1. Oktober 2000 zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, bevor eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann. Sollte eine solche Klage eingereicht werden, ohne dass eine Bescheinigung einer Gütestelle über einen erfolglosen Schlichtungsversuch beigefügt ist, würde die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgelehnt werden.

Im E-Commerce greifen die neuen Regelungen vor allem bei Versteigerungen, nämlich immer dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis unterhalb der gesetzlichen Schwellen liegt. Die außergerichtliche Streitschlichtung setzt bei Forderungen unter 600 € in Nordrhein-Westfalen voraus, dass beide Parteien ihren Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Dann allerdings muss vor Klageerhebung der Gang zur Gütestelle erfolgen - mit entsprechendem Verwaltungskostenvorschuss. Die Parteien haben im Schlichtungstermin grundsätzlich persönlich zu erscheinen und eine einverständliche Regelung zu suchen. Die Kosten, die dadurch entstehen, trägt jede Partei selbst, solange eine etwa getroffene Vereinbarung vor dem Schiedsrichter nichts anderes bestimmt. Nachdem das Schlichtungsverfahren neben den Schlichtungskosten auch einen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand verursacht, ist es insbesondere im gewerblichen Bereich weder praktikabel noch empfehlenswert.

Eine Lösung bietet die routinemäßige Vorschaltung eines Mahnverfahrens. Bislang wurde darauf häufig verzichtet, wenn der Schuldner bereits die Zahlung abgelehnt hatte, um die Verzögerung durch das vorgeschaltete Verfahren und den zu erwartenden Widerspruch zu vermeiden. Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NW sieht das Mahnverfahren aber ausdrücklich als Alternative zum Schlichtungsverfahren vor. Im Vergleich zum Schlichtungsverfahren dürfte das Mahnverfahren jedenfalls für gewerblich tätige Anspruchsinhaber einen geringeren Aufwand bedeuten.

Checkliste Schlichtungsverfahren in NRW:

Zwingend erforderlich ist das Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung bei:

- vermögensrechtlichen Streitigkeiten beim Amtsgericht, deren Wert 600 € nicht übersteigt;

- Ansprüchen aus dem Nachbarrecht, mit Ausnahme von Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb;

- Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk (oder Internet) begangen worden sind.

Das Schlichtungsverfahren ist auch in diesen Fällen nicht erforderlich, wenn

- ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, oder

- es Streitigkeiten in Familiensachen sind, oder

- die Klage innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben ist (dies trifft insbesondere in Einstweiligen Verfügungsverfahren oder Klagen auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete zu), oder bei

- Ansprüchen, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden.

Informationen über Schlichtungsstellen findet man:

- für Nordrhein-Westfalen unter http://www.streitschlichtung.nrw.de/index.htm

- bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte.

 
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