| EuGH: Ebay haftet für Google-Adwords |
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Im Ergebnis wies der Europäische Gerichtshof die Klage ab. Wenn Google andere die Buchung markenrechtlich geschützter Begriffe als AdWord erlaubt, stelle das keine Benutzung der Marken durch den Suchmaschinenbetreiber selbst dar. Googel könne daher nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Straßburger Richter haben die Entscheidung zum Anlass genommen darüber nachzudenken, unter welchen Umständen der Inserent selbst, der die AdWords-Anzeige geschaltet und die fremde Marke gebucht hat, zur Rechenschaft gezogen werden kann. Vertraut man den Angaben in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs - die schriftlichen Urteilsgründe werden wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen -, dürfte es grundsätzlich zulässig sein, die Marke eines Mitbewerbers als AdWord bei Google zu buchen. Unerlaubt sind solche Werbemetholden nur dann, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen und er sich deshalb möglicherweise über deren Herkunft irrt. Wer also in seiner Google-Anzeige deutlch macht, dass er selbst gar nicht Markeninhaber ist, sondern ganz andere Produkte verkauft, sollte deshalb in Zukunft vor europäischen Gerichten Gnade finden. Möchte ein Unternehmen unbedingt mit der Marke eines Mitbewerbers auf sich aufmerksam machen, empfiehlt es sich daher, im Text der Anzeige jeden falschen Eindruck zu vermeiden. Zulässig sollte deshalb bei Buchung des AdWords »Chanel« der Text: Markenparfum zu kleinen Preisen sein, unzulässig dagegen der Text: Chanel No. 5 und zwar auch dann, wenn der Anbieter seine Ware dann tatsächlich in Paris einkauft. |
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