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OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung kann »völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung« sein

abmahnungIn einem jüngeren Beschluss zu einem Filesharingfall kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung in bestimmten Fällen eine »völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung« darstellen kann und die Abgemahnten in diesen Fällen die Abmahnkosten nicht zu erstatten haben.

 

Der entscheidende Senat stellte in dem Beschluss vom 14. November 2011, I-20 W 132/11 fest, dass eine Abmahnung, die für den Abgemahnten nicht klar erkennen lässt, welche Rechtsverletzungen an welchen konkreten Werken ihm vorgeworfen werden, eine »völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung« darstellt.

Eine solche Abmahnung erfüllt nicht mehr ihren Zweck, dem Abgemahnten die Möglichkeit zu geben, den angeblich begangenen Rechtsverstoß zu erkennen und die entsprechend gebotenen Folgerungen zu ziehen.

Da so ausgestaltete Abmahnungen nicht geeignet sind, auch den »bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzen, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben« verfehlt die Abmahnung ihr Ziel. Demzufolge stehen dem Abmahnenden auch keine Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten zu.

Ob die Argumente aus diesem Beschluss geeignet sind, um in Fällen aus der Vergangenheit eine Rückzahlung von Abmahnkosten zu erzielen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Fest dürfte stehen, dass unter Zugrundelegung der Entscheidung des OLG Düsseldorf jedenfalls aktuell in einer Vielzahl von Fällen keine Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten bestehen. Abzuwarten bleibt, ob andere Gerichte diese Erwägungen folgen.

 
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