| LG Leipzig: Dringlichkeit eines Verfügungsantrags |
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Der Antragsteller rügte die Verletzung seines Urheberrechts an einer Geschäftsgrafik und ließ sich fast neun Wochen Zeit, bevor er sich zur Stellung des Verfügungsantrag entschloss. Während dieser Zeit hat er mit dem in Anspruch genommenen Verletzer erfolglos verhandelt. Das LG Leipzig hat die Dringlichkeit in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2009 verneint und den Verfügungsantrag daher kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Urheberrecht werde die Dringlichkeit - anders als im Wettbewerbsrecht - nicht vermutet. Der Antragsteller müsse daher darlegen, warum er die Sache für besonders eilbedürftig hält. Allein ein Hinweis auf das Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung und einer voraussichtlichen Beeinträchtigung des Klägers durch eine Fortsetzung der Verletzungshandlung reiche hierfür nicht aus, soweit das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht betroffen ist. Das gelte erst Recht dann, wenn es dem Kläger vorrangig um die Erlangung einer Nutzungsentschädigung geht. |
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