| Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
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Trifft der Mandant mit dem Anwalt keine Vereinbarung, richtet sich die Höhe der Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Leider ist die genaue Höhe der Gebühren, die ein Mandat hiernach für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen hat, nur selten genau einzuschätzen. Das liegt daran, dass das Gesetz eine Vielzahl von Tatbeständen kennt, die Gebühren auslösen. Die Höhe des Honorars richtet sich zunächst nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Einholung von Rechtsrat und der Rechtsverfolgung, also dem so genannten Gegenstands- oder Streitwert. Außerdem gibt es in der Regel einen Gebührenrahmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens ist vom Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Vor allem bei kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten setzen die Gerichte oft sehr hohe Streitwerte an. Das hängt damit zusammen, dass im Internet eine Verletzung von Rechten schnell globale Ausmaße annehmen kann. Streitwerte zwischen 10.000 € und 75.000 € sind vor allem im Marken- und Wettbewerbsrecht keine Ausnahme, sondern die Regel. Ein Beispiel: Dem Streit um eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung legen die Gerichte Gegenstandswerte zwischen 750 € und 15.000 € zu Grunde. Die Praxis urteilt dabei höchst unterschiedlich: LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.07.07, 2-18 O 291/07 (750 €) Wir versuchen uns häufig am Mittelwert auszurichten, würden also bei einer Abmahnung wegen einer falschen Widerrufsbelehrung einen Gegenstandswert von 6.000 € ansetzen. Gibt der abmahnende Gegner allerdings einen höheren Wert vor, weil er sein wirtschaftliches Interesse anders einschätzt, wäre dieser Gegenstandswert maßgeblich. Außerdem kann es natürlich sein, dass ein im Streitfall etwa angerufenes Gericht einen davon abweichenden und letztendlich verbindlichen Streitwert festsetzt. Werden wir für den Mandanten nur außergerichtlich tätig, können wir innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens und mit dem Landgericht Düsseldorf bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine 1,5-Geschäftsgebühr an, je nach Lage der Dinge natürlich auch weniger oder mehr. Der Mandant hätte dann bei einem Streitwert von 6.000 € und einer 1,5-Geschäftsgebühr Honorare in Höhe von 627,96 € (507,70 € zzgl Ausl. und MwSt.) zu zahlen. Weitere Gebühren kommen hinzu, wenn eine Einigung mit der Gegenseite erzielt werden kann oder wenn ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird. Außerdem sieht die Gebührenordnung bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine ein Abwesenheitsgeld vor. Erstberatungen sind vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr erfasst. Ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Anwalt hat der Mandant hier die ortsübliche Vergütung zu zahlen. Leider gibt es hinsichtlich der Höhe bislang kaum Erfahrungswerte. Nur wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts maximal 249,90 € (190 € zzgl. Ausl. und MwSt.). Im Schwerpunktbereich unserer Beratungstätigkeit kommt das aber eher selten vor. Falls Sie mit uns keine Vergütungsvereinbarung treffen, unsere Leistungen also auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung abgerechnet werden sollen, behalten wir uns vor, unsere Vergütung ganz oder teilweise bei Beginn des Mandatsverhältnisses abzurechnen.
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