| Persönlichkeitsrecht |
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Gerade im Internet werden besonders häufig auch Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Verletzte kann seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in solchen Fällen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch herleiten. Persönlichkeitsrechte werden dabei von der Rechtsprechung nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Unternehmen zuerkannt. In der Praxis besonders häufig anzutreffen sind dabei Auseinandersetzungen um als ungerechtfertig empfundene Kritik an Personen oder Unternehmen. Immer wieder werden Betroffene diffamiert, häufig durch anonyme Einträge in Foren. Auf Unterlassung – regelmäßig aber nicht auf Schadensersatz – kann dabei auch der Betreiber der Website in Anspruch genommen werden. Sobald er über einen unzulässigen Eintrag informiert wird, muss der ihn unverzüglich löschen. Allerdings ist ein Eintrag nur dann unzulässig, wenn er falsche Tatsachen oder Beleidigungen enthält. Eine unangenehme Kritik in der Sache, also insbesondere die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen und reiner Werturteile ohne beleidigenden Charakter, muss der Betroffene wegen der grundsätzlichen Geltung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit dulden. Auch Beiträge, die Abbildungen von Personen ohne deren Einwilligung wiedergegeben, sind unzulässig. Verletzt wird hier das Recht am eigenen Bild. Betroffene können zunächst Unterlassung verlangen, also die Löschung rechtsverletzender Inhalte. In besonders schwerwiegenden Fällen, also etwa bei groben Beleidigungen oder der Widergabe kompromittierender Fotos, kann darüber hinaus auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds verlangt werden. Bei der Zuwilligung solcher Schmerzensgeldansprüche ist die deutsche Rechtsprechung allerdings wesentlich zurückhaltender als die Gerichte in anderen Ländern. Meist werden Ersatzansprüche bis zu 10.000,00 € zuerkannt. Nur in Ausnahmefällen liegen die Schmerzensgeldbeträge höher. |
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