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AG Jülich, Urt. v. 28.10.09, 9 C 271/09 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, 612 Abs. 2 BGB für eine einstündige anwaltliche Telefonberatung, bei der es um werkvertragliche Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung einer virtuellen Auktionsplattform geht, beträgt 250 € netto.  

Streitwert: 313,20 €

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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07 - Streitwertbeschwerde

eigenesache Eine Partei ist ausnahmsweise durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert, wenn sie mit ihrem Bevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen hat und deshalb durch die zu niedrige Wertfestsetzung unmittelbar belastet ist.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.07, 12 O 256/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07

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LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.08, 38 O 191/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr

eigenesache Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat schon dann zu erfolgen, wenn der Kläger sie außergerichtlich gegenüber dem späteren Beklagten geltend gemacht hat. 

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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.08, I-20 W 143/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr

eigenesache Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn sie unstreitig gezahlt wurde.

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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.07, I-20 W 178/07 – Ferrari-Modellfahrzeuge

eigenesache Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist unabhängig von ihrer Geltendmachung oder gar Titulierung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.

Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl.. v. 20.11.07, 14c O 235/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.07, I-20 W 178/07

Streitwert: 780 €

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