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AG Jülich, Urt. v. 28.10.09, 9 C 271/09 - Übliche Anwaltsvergütung |
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Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, 612 Abs. 2 BGB für eine einstündige anwaltliche Telefonberatung, bei der es um werkvertragliche Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung einer virtuellen Auktionsplattform geht, beträgt 250 € netto.
Streitwert: 313,20 €
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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07 - Streitwertbeschwerde |
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Eine Partei ist ausnahmsweise durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert, wenn sie mit ihrem Bevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen hat und deshalb durch die zu niedrige Wertfestsetzung unmittelbar belastet ist.
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.07, 12 O 256/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.08, 38 O 191/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr |
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Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat schon dann zu erfolgen, wenn der Kläger sie außergerichtlich gegenüber dem späteren Beklagten geltend gemacht hat.
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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.08, I-20 W 143/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr |
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Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn sie unstreitig gezahlt wurde.
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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.07, I-20 W 178/07 – Ferrari-Modellfahrzeuge |
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist unabhängig von ihrer Geltendmachung oder gar Titulierung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.
Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl.. v. 20.11.07, 14c O 235/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.07, I-20 W 178/07
Streitwert: 780 €
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