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LG Köln, Urt. v. 26.11.03, 28 O 706/02 - Insolventer Porsche-Verkäufer

Wer als Betreiber eines Anzeigenportals im Internet die von Dritten überlassenen Anzeigentexte vor der Veröffentlichung manuell prüft, haftet für einen eingestellten Inhalt, wenn darin wahrheitswidrig behauptet wird, ein Inserent sei insolvent. Bei Informationen und Tatsachen, die so hoch sensibel sind und in gravierender Weise in Persönlichkeitsrechte eingreifen wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt, § 11 Nr. 1 TDG. Der Betreiber eines Anzeigenportals muss allerdings nicht sämtliche Anzeigen vor Einstellung überprüfen, wenn hierzu kein besonderer Anlass besteht.

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OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.03, 1-15 U 29/03 - Streitwert bei Werbe-E-Mails

Das Interesse, zukünftig keine unerwünschte E-Mail-Werbung mehr zu erhalten, ist im Verfügungsverfahren regelmäßig 500 € angemessen bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung kommt in Betracht, wenn durch die Versendung der Werbung ein größerer Schaden entsteht, beispielsweise, wenn ein Konkurrent sie zu Wettbewerbszwecken unaufgefordert an Abnehmerkreise versendet oder wenn trotz Abmahnung die E-Mail-Adresse des Betroffenen mit Werbemails desselben Anbieters »zugemüllt« wird.

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LG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.02, 2a O 312/01 – Anwaltsbeleidigung im Gästebuch

Wer als Betreiber eines virtuellen Gästebuches damit rechnen muss, dass dort auch Einträge von Verfassern erscheinen, die ehrverletzenden Inhalt haben, muss regelmäßige Kontrollen vornehmen, um diejenigen Einträge, deren Einstellen er nicht verhindern konnte, inhaltlich überprüfen und rechtsverletzende Äußerungen sofort löschen zu können.

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OLG Köln, Urt. v. 28.05.02, 15 U 221/01 - Steffi Graf-Fotos II

Ein Online-Dienst, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer »Community« Bilder und Texte zu veröffentlichen, haftet für die dort abgelegten Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG a.F. wie für eigene Inhalte jedenfalls dann, wenn sie die Infrastruktur der Community durch die Bildung von Themenschwerpunkten im Groben vorgibt, diese in ihre eigenen Internetseiten einbettet, sie in werbende Aussagen für eigene Produktangebote einrahmt und sich ferner in den Nutzungsbedingungen das Recht zur Nutzung ausbedungen hat. Die Erkennbarkeit der Fremdheit für den Nutzer, die Offenlegung der Anonymisierung und der ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Verantwortlichkeit des Dienstes für den Inhalt der beanstandeten Inhalt ändert daran nichts.

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AG Charlottenburg, Urt. v. 25.01.02, 230 C 150/01 - Veröffentlichte E-Mail

Achtungsverletzende Äußerungen über eine individualisierbare Person dürfen in einem Forenbeitrag im Internet auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn sie lediglich aus dem Beitrag eines Dritten zitiert werden. Wer E-Mails als »Rundbrief« verschickt, ohne dabei auf den vertraulichen Charakter besonders hinzuweisen, kann eine Veröffentlichung im Internet dagegen nicht untersagen. E-Mails genießen regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz.

Streitwert: 4.000 €

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LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.01, 5 O 186/01 - Unverlangte E-Mails

Ob Unterlassungsansprüche bestehen, wenn lediglich eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail zugesandt wird, erscheint fraglich. Einstweiliger Rechtsschutz scheidet in solchen Fällen jedenfalls mangels gravierender Beeinträchtigung aus.

Fundstelle: MMR 2002, 402

Streitwert: 2.000 €.

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BverfG, Beschl. v. 9.10.01, 1 BvR 622/01 - Schuldnerspiegel

Es wird von den Zivilgerichten noch zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als Schuldner verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domaininhaber, bewirken.

Fundstelle: CR 2002, 363

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AG Charlottenburg, Urt. v. 27.03.00, 10 C 317/99 - Schmerzensgeld wegen Internetveröffentlichung

Die Veröffentlichung von Bild und Namen eines verurteilten Straftäters im Internet, löst grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 I BGB, Art 1 und 2 GG aus. Eine dazu nötige schwere Persönlichkeitsverletzung ergibt sich nicht schon aus aus einer in nur unwesentlichen Punkten unwahren Darstellung, noch aus der Veröffentlichung der Täterdaten im Allgemeinen. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht mit der in anderen Medien vergleichbar, da der Verbreitungsgrad von Informationen völlig ungewiss ist. Eine Information entsteht hier nur aufgrund eine gezielten Anfrage. Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG besteht hier ebenso nicht, da ein Straftäter für gewisse Zeit eine sog. relative Person der Zeitgeschichte sein kann.

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LG Berlin, Urt. v. 13.10.98, 16 O 320/98 - E-Mail-Werbung VI

Für die Entscheidung des Streits um unverlangt zugesandte E-Mails ist auch dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Einzugsbereich der Server steht, bei dem die E-Mail eingeht. Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das gilt jedenfalls solange, bis die EU-Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt ist.

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LG Berlin, Beschl. v. 14.05.98, 16 O 301/98 - E-Mail-Werbung IV

Die Werbung per E-Mail ist ohne Einwilligung des Kunden auch bei Privatleuten und Freiberuflern unzulässig. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 823 Abs. 1 BGB.

Streitwert: 10.000 DM

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LG Hamburg, Urt. v. 12.05.98, 312 O 85/98 - D-Orfdepp des Monats

Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus.

Streitwert: 40.000 DM.

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