| BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06 - Ernst August |
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Der Gesundheitszustand eines Prominenten unterliegt dem Schutz der Privatsphäre und ist eine höchtspersönliche Angelegenheit, die nicht ohne Weiteres von Interesse für die Öffentlichkeit ist. Insbesondere die Bildberichterstattung ist in diesem Zusammenhang ohne Einwilligung der abgelichteten Person nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 31.03.06, 324 O 462/05; OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.06, 7 U 57/06; BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Aktenzeichen: VI ZR 256/06
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für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches einen Beitrag mit der Überschrift »Prinz Ernst August Höllen-Qualen« in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung BILD vom 13. April 2005 bebildert hat. Das am 17. Februar 2004 in den Ferien des Klägers auf der Terrasse eines Hotels in Zürs aufgenommene Bild zeigt den Kopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während dieser ein Glas zum Mund führt. Die mit der beanstandeten Aufnahme bebilderte Wortberichterstattung befasst sich mit einem Artikel in der französischen Zeitung »Paris Match« über die Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und gibt eine ärztliche Äußerung zu dieser Erkrankung wieder. Als eine der häufigsten Ursachen dieser Erkrankung wird Alkoholkonsum genannt. Der Artikel endet mit dem Hinweis, dass sich der Zustand des Klägers bessere und seine Ehefrau, die ebenfalls mit einer Aufnahme gezeigt wird, ihn für fast fünf Stunden besucht habe. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Es könne unterstellt werden, dass der Kläger die Veröffentlichung eines neutralen oder kontextkonformen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen müsse, weil seine schwere Erkrankung, die Anlass für die Veröffentlichung gewesen sei, als zeit-geschichtliches Ereignis anzusehen sei. Die Veröffentlichung verletze jedoch die schutzwürdige Privatsphäre des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, müsse zwischen dem Persön-lichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht an einem belebten Ort unter vielen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen worden sei. Ob sich seinerzeit noch weitere Personen in der Nähe und insbesondere auf der Terrasse aufgehalten hätten, sei streitig. Die Anwesenheit von Freunden oder Bekannten könne nicht zum Verlust des Privatsphärenschutzes führen. Dass sich weitere Personen auf der Terrasse aufgehalten hätten, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Wortberichterstattung sei möglicherweise mit Rücksicht auf ein vom Kläger am 22. April 2005 gegebenes Interview zu seinem Alkoholkonsum gerechtfertigt. Das schließe jedoch nicht zugleich die beanstandete Aufnahme ein, die unter Eingriff in die Privatsphäre entstanden sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Vorrang des Privatsphärenschutzes. Das Interview, welches der Kläger der in Österreich erscheinenden »Kleine Zeitung« zu seiner Erkrankung und zu seinem Trinkverhalten gegeben habe, führe nicht dazu, dass er den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf eine Berichterstattung über in der Vergangenheit liegende private Treffen zum Trinken verloren, in entsprechende Bildveröffentlichungen eingewilligt oder der Öffentlichkeit ei-nen weiteren Einblick in sein Privatleben eröffnet habe. II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von »Prominenten« unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen (vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP 2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392). Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demo-kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang. b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-stimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzusehen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-last der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Um-ständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten. Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preis-gegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnis-nahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die beanstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Kläger seine Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröffentlichung man-gels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig war. Nach allem kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Aufnahme unter Verlet-zung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Umständen, die schon für sich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier auch der Schutz vor heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gegebenenfalls zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter welchen Umständen die jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO 1797). Müller Greiner Diederichsen |
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