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Vertragsrecht
AG Köln, Urt. v. 04.05.12, 118 C 48/12 - Groupon-Gutschein

eigenesache Wer über eine als Vermittler agierende Internetplattform einen Gutschein erwirbt, hat gegen den Aussteller einen Anspruch auf Erbringung der im Gutschein genannten Leistungen. Bei Nichterbringung bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzes nach dem Wert der verbrieften Leistung. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

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BGH, Urt. v. 18.01.12, I ZR 187/10 - gewinn.de

eigenesache Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materielle berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

Instanzen: LG Potsdam, Urt. v. 07.12.09, 8 O 458/08; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.09.010, 3 U 164/09; BGH, Urt. v. 18.01.12, I ZR 187/10

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AG Essen, Urt. v. 15.07.11, 29 C 502/10 - Eingeschränktes Software-Upgrade

eigenesache Ist eine Software ausnahmsweise nur zeitlich begrenzt upgrade-fähig, muss der Verkäufer auf diesen Umstand in der Produktbeschreibung hinweisen. Ein Link auf eine externe Internetseite, die hierzu Angaben enthält, reicht nicht aus.

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LG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.11, 20 S 1/11 - Internet-System-Vertrag

eigenesache Bei einem »Internet-System-Vertrag«, der die Gestaltung einer Internetpräsenz zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass eine Kündigung nach § 649 S. 1 BGB möglich ist. Wird der nach § 649 S. 2 BGB verbleibende Anspruch vom Werkunternehmer nicht hinreichend dargelegt, schuldet der Kunde 5% der insgesamt vereinbarten Nettovergütung.

Instanzen: AG Düsseldorf,  Urt. v. 28.12.10, 36 C 14023/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.11, 20 S 1/11

Streitwert:  3.592,81 €

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OLG Frankfurt, Urt. v. 09.06.11, 16 U 159/10 - gewinn.de I

eigenesache Es erscheint fraglich, ob die Domain-Bedingungen der DENIC e.G.  in jedem Fall Bestandteil der von der Vergabestelle geschlossenen Domain-Registrierungsverträge werden. Trägt ein Provider für eine Domain in die DENIC-Datenbank einen neuen Inhaber ein, ohne dass der alte Domaininhaber einem vorangegangenen Provider- oder Inhaberwechsel ausdrücklich zugestimmt hat, ist die DENIC e.G. verpflichtet, den alten Domain-Inhaber wieder einzutragen.

Streitwert: 25.000 €.

Instanzen: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.07.10, 2-07 O 33/09OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.06.11, 16 U 159/10.

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