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OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.10, I-20 U 193/09 - Maximum Speed |
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Der Begriff »Maximum Speed« wird bei Software von einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Alleinstellungsbehauptung und nicht als bloße werbliche Anpreisung verstanden, auch wenn andere Mitbewerber ihre Produkte mit ähnlichen Superlativen bewerben.
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.09, 34 O 82/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.10, I-20 U 193/09.
Streitwert: 250.000 €
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AG Bonn, Urt. v. 17.03.2010, 115 C 112/09 - Erstberatungshonorar |
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Setzt eine 20-minütige anwaltliche Erstberatung erhebliches Fachwissen voraus und weist die Angelegenheit eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf, ist eine Vergütung von jedenfalls 200,00 € üblich und angemessen.
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LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.10, 3-11 O 161/09 - VW-Bus |
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Die Abbildung eines als dreidimensionale Marke geschützten Kraftfahrzeugs auf den einzelnen Blättern eines Kalenders stellt dann eine markenmäßige Nutzung dar, wenn die Marke auch für Druckereierzeugnisse geschützt ist.
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EuGH, Urt. v. 03.09.09, C-489/07 - Wertersatz nach Widerruf |
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Die deutschen Vorschriften zum Wertersatz wegen Verschlechterung nach bestimmungsgemäßer Ingebrachnahme der Kaufsache durch den Verbraucher, nachdem der Verbraucher seine Vertragserklärung widerrufen hat, verstoßen nicht gegen EU-Recht. Voraussetzung ist allerdings, dass sie so ausgelegt werden, dass nur dann Wertersatz geschuldet ist, wenn der Verbraucher die Sache auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie EG 97/7 und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Vorinstanz (vorlegendes Gericht): AG Lahr, Beschl. v. 26.10.07, 5 C 138/07
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OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 253/08 - Flash-Präsentation |
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Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stellt ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.
Streitwert: 45.000 €
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/7, OLG Düssedorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 253/08
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BGH, Urt. v. 02.07.09, I ZR 146/07 - Mescher weis |
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Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist. Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.06, 14 O 81/06 KfH III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.07, 6 U 169/06
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LG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.09, 37 O 28/09 - MULTIPROG 2520 |
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Eine nebulöse und für den Außenstehenden eher unverständliche Formulierung, mit der ein E-Mail-Versender seine Entscheidung, einen Mitbewerber in Zukunft nicht mehr beliefern zu wollen informiert, ist geeignet, bei potenziellen Geschäftspartnern und Wettbewerbern als Adressaten der Mail die Vorstellung zu erwecken, der Betroffene habe sich ein schwerwiegendes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Eine solche Nachricht ist deshalb geeignet, den Betroffenen in den Augen der Empfänger in wettbewerbswidriger Weise herabzusetzen.
Streitwert: 25.000 €
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OLG Hamm, Urt. v. 18.06.09, 1-4 U 53/09 - Personensuchmaschine |
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Die Betreiber einer werbefinanzierten Website und einer Personensuchmaschine sind Mitbewerber, weil sie beide um die Gunst der Werbewirtschaft buhlen. Die Manipulation von Suchmaschinen durch die Einrichtung von Seiten mit unsichtbaren Inhalten ist als Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Ziff. 10 UWG unlauter, wenn dabei fremde Namen in den Seiten geführt werden, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen.
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