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BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. Etwas anders kann gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren.

Fundstelle: MMR 2008, 737

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KG Berlin, Beschl. v. 11.04.08, 5 W 41/08 – Heizstrahler

Wird in der Anbieterkennzeichnung einer Website der Vorname des Geschäftsführers lediglich abgekürzt, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 UWG.

Instanzen: LG Berlin, Beschl. v. 04.01.08, 16 O 894/07; KG Berlin, Beschl. v. 11.04.08, 5 W 41/08

Streitwert: 3.750 €.

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OLG Koblenz, Urt. v. 25.03.08, 4 U 959/07 - Umzugsunternehmen

Der Hinweis eines Umzugsunternehmens auf seiner Website »Sie erreichen uns in [...]« unter Angabe einer Telefonnummer mit der Vorwahl dieses Orts und eine entsprechende Werbung im Telefonbuch dieses Orts mit der Vorwahl ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn dort weder der Hauptsitz noch eine Niederlassung unterhalten wird. Der Leser geht aufgrund der angegebenen Vorwahl davon aus, dass der Werbenden in dem mit Vorwahl beworbenen Ort seinen Sitz oder zumindest eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal hat.

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OLG Frankfurt/Main, Urt, v. 06.03.08, 6 U 85/07 - quelle.de

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar. Die Bagatellgrenze wird allerdings überschritten, wenn unzureichende Information über die Liefer- und Versandkosten gegeben werden. Bei einer falschen Widerrufsbelehrung und unwirksamen AGB-Klauseln ist ein Gegenstandswert von 20.000 € und eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung angemessen.

Fundstelle: CR 2008, 741

Instanzen: LG Frankfurt am Main, 23.02.07, 3/12 O 121/06, OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.08, 6 U 85/07

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LG München I, Urt. v. 14.02.08, 17 HK O 5116/07 - Drittunterwerfung

eigenesache Grundsätzlich räumt die Abgabe einer Unterlassungserklärung als Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale die Wiederholungsgefahr aus. Das gilt vor allem, wenn die die Parteien sich mit einer Vielzahl von Verfahren überziehen.

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LG Möchengladbach, Urt. v. 07.02.08, 6 O 149/07 - Überklebte Visitenkarte

Wer sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, es zu unterlassen, mit der Angabe »unsere Büros« zu werben, genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er den Text auf Visitenkarten mit einem weißen Klebestreifen in der Weise überklebt, dass die inkriminierte Textstelle bei Tageslicht noch erkennbar ist.

Streitwert: 22.000 €

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OLG Hamm, Urt. v. 07.02.08, 1-4 U 154/07 - Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteils

Bescheinigt ein im Internet veröffentlichtes Urteil dem Prozessgegner eine wettbewerbswidrige Handlung, kann die nicht anonymisierte Wiedergabe eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung darstellen. Auf Unterlassung haftet insoweit auch der Herausgeber eines Internetauftritts, der selbst kein Wettbewerber des Prozessgegners ist.

Fundstelle: MMR 2008, 750; GRUR-RR 2009, 31.

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LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.01.08, 3-08 O 176/07 - Automobilsport-Overall

eigenesache In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, sofern es sich bei dem Adressaten der Erklärung um einen Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht. Da die Wettbewerbszentrale diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie geeigneter Adressat einer Drittunterwerfung. Bei Zweifeln an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahntem ist ein sachlicher Grund zur Abgabe einer »veranlassten Initiativunterwerfung« zu bejahen.

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LG Hechingen, Urt. v. 07.01.08, 2 O 309/07 – Gegendarstellung

eigenesache Der Inhalt einer Gegendarstellung kann grundsätzlich nicht vom Gericht abgeändert werden, da das »Alles-oder-Nichts-Prinzip« gilt. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Gegendarstellung selbstständig gegliederte Unterpunkte enthält.

Streitwert: 10.000 €                             

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