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Home Rulings Wettbewerbsrecht LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.01.08, 3-08 O 176/07 - Automobilsport-Overall
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.01.08, 3-08 O 176/07 - Automobilsport-Overall

eigenesache In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, sofern es sich bei dem Adressaten der Erklärung um einen Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht. Da die Wettbewerbszentrale diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie geeigneter Adressat einer Drittunterwerfung. Bei Zweifeln an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahntem ist ein sachlicher Grund zur Abgabe einer »veranlassten Initiativunterwerfung« zu bejahen.

hessen

LANDGERICHT FRANKFURT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

Aktenzeichen: 3-08 O 176/07
Entscheidung vom 23.01.2008


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vors. Richter am LG Nickel, Handelsrichter Nagel, Handelsrichter Meier-Proschany aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 5.12.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des beizutrei-benden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Autotuningbranche. Sie vertreibt über das Internet Autozubehör (Bl. 29 d. A.) sowie Teamwear & Werbeartikel, z. B. Cardigan, Polo-Shirts, T-Shirts, Sweatshirts und Baseball-Capen (Bl. 31 -50d.A.).

Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Autozubehör (Bl. 7 d. A.), darüber hinaus auch Automobilsport-Overalls aus Nomex, Latzhosen, Mechaniker-Overalls und Arbeitsjacken (Bl. 8 d. A.).

Am 25.10.2007 bestellte der Zeuge [...] einen Automobilsport-Overall aus Nomex in der Größe 60. Der Overall wurde jedoch nicht geliefert, weil er nicht vorrätig war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen [...] vom 27.11.2007 in Bl. 14 d. A. verwiesen.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin ab. Diese antwortete mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2007 (Bl. 54 - 56 d. A.) und wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mangels Wettbewerbsverhältnis der Parteien zurück.

Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in München ab, ohne hierzu zuvor von der Zentrale aufgefordert worden zu sein. Die Unterlassungserklärung lautet u. a. wörtlich (Bl. 59 d. A.):

»...es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für den Verkauf von Automobilsport-Overalls aus Nomex zu werben, soweit diese nicht vorrätig sind und ohne dass in einem ausreichenden Umfang auf etwaige Vorratsmängel hingewiesen wurde«.

Mit Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 (Bl. 58 d. A.) erhielt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine Abschrift des an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gerichteten Schreibens. Die Kammer erließ am 05.12.2007 eine einstweilige Verfügung, wegen deren Inhalts auf Bl. 15/16 d. A. verwiesen wird.

Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3,5 Abs. 1 und 5 UWG geltend.

Sie trägt vor, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin (auch) Rennsport-Overalls aus besonders feuerfestem und hitzeresistentem Material vertreibe, und sich die Antragstellerin (noch) darauf beschränke T-Shirts, Sweatshirts und sonstige Sportbekleidung anzubieten. Bei den angebotenen Waren handele es sich samt und sonders um Sportbekleidung. Die gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil es an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung fehle. Die Antragsgegnerin habe nämlich gegenüber der Antragstellerin immer bestritten, dass ein Unterlassungsanspruch bestehe. Es mache keinen Sinn, gegenüber der Antragstellerin zu erklären, es bestehe kein Unterlassungsanspruch, und zeitlich eine unaufgeforderte Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale abzugeben. Dieses widersprüchliche Verhalten diene einzig und allein dem Zweck, hinsichtlich künftiger Verstöße sanktionslos zu bleiben. Denn die Zentrale habe ein wesentlich geringeres Interesse an der Verfolgung zukünftiger Verstöße als die Antragstellerin. Außerdem überwache die Zentrale nur alle 6 Monate die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung.

Schließlich fehle es auch an einem sachlichen Grund, sich nicht gegenüber der Antragstellerin zu unterwerfen, sondern nur unaufgefordert gegenüber einem Dritten. Ein sachlicher Grund könne nach der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt nur angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt worden wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.12.2007 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfüfgng zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.

Die Antragstellerin vertreibe über ihre Internetseite ausschließlich, T-Shirts, Sweatshirts, Cardigans und Baseballkappen als Fan- und Freizeitbekleidungsstücke. Dem gegenüber handele es sich bei den streitgegenständlichen Overalls um Schutzbekleidung und gerade nicht um typische Bekleidungsstücke im Freizeitbereich.

Außerdem sei die Wiederholungsgefahr aufgrund ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale entfallen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht wegen des am 25.10.2007 unstreitig begangenen Wettbewerbsverstoßes der Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr zu, sodass es offen bleiben kann, ob die Antragstellern überhaupt aktivlegitimiert ist (§ 8 abs. 3 Nr. 1 UWG), den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen.

Zwar wird die Wiederholungsgefahr aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes für gleiche oder kernidentische Verstöße in der Zukunft vermutet. Diese vermutete Wiederholungsgefahr ist jedoch aufgrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 26.11.2007 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entfallen.

Der Wegfall der vermuteten Wiederholungsgefahr erfordert, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens kein Zweifel besteht (Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.101).

Die Antragsgegnerin hat zwar vorliegend keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Antragstellerin abgegeben, sondern eine solche unaufgefordert gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Aber in der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es sich bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplitzky, in: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage Kapitel 8 R.41; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.167 und 1.168; Oberlandesgericht Frankfurt WRP 1998, 895 Tz 25). Denn die von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgehende Wirkung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, kann nicht auf das Verhältnis zwischen Schuldner und dem Adressaten der Unterwerfungserklärung beschränkt bleiben, sondern erfasst grundsätzlich alle Verhältnisse zwischen Schuldner und seinen Gläubigern (Teplitzky aaO Kapitel 8 R.38).

Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten steht vorliegend nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt war, sondern nur der der Antragstellerin. Zwar führt das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung WRP 1998, 895 unter Tz 26, aus, dass die Drittwirkung vor allem in den Fällen gelte, in denen sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt sehe. Daraus kann jedoch im Umkehrschluss nicht angenommen werden, dass die Wiederholungsgefahr dann nicht entfalle, wenn nur ein Gläubiger abgemahnt und dann die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger selbst lediglich einem Verband gegenüber abgegeben wurde. Vielmehr kann auch in diesen Fällen der unaufgefordert dem Verband gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung die Wirkung zukommen, die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Abmahnenden zu beseitigen.
Ob in diesen Fällen - nur ein abmahnender Gläubiger - ein sachlich gerechtfertigter Grund, die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger einem Verband gegenüber abzugeben, gegeben sein muss, damit die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfällt, kann offen bleiben, weil ein solcher Grund hier gegeben ist.

Denn es ist zumindest zweifelhaft, ob die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hinsichtlich der streitgegenständlichen Overalls sind und die Antragstellerin überhaupt aktivlegitimiert ist, den Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin geltend zu machen.

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beim - wie hier - Absatzwettbewerb liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versucht werden mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigt, d. h. in seinem Absatz behindert oder stört.

Die Parteien vertreiben in erster Linie Autozubehör. Insoweit handelt es sich um gleiche oder gleichartige Waren, sodass ein Mitbewerberverhältnis besteht. Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres für die streitgegenständlichen Overalls. Denn die Antragstellerin vertreibt neben dem Autozubehör »Teamwear & Werbeartikel« (BL. 29 d. A.). Hierzu gehören Cardigans, Polo-Shirts, T-Shirts, Baseballkappen und Sweatshirts, nicht jedoch die von der Antragsgegnerin vertriebenen Overalls. Insoweit handelt es sich auch nicht um substituierbare Kleidungsstücke, sodass es auch an der Ähnlichkeit der Bekleidungsstücke fehlt. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vertriebenen Latzhosen, Mechaniker-Overalls und Arbeitsjacken. Denn die von der Antragsgegnerin angebotenen Bekleidungsstücke werden zum Schutz vor Verbrennungen, Verschmutzungen und Verletzungen getragen, während die von der Antragstellerin angebotenen Bekleidungsstücke in erster Linie in der Freizeit angezogen werden, ohne zugleich die Funktion der Bekleidungsstücke der Antragsgegnerin zu erfüllen. Danach besteht jedenfalls zwischen den von der Antragstellerin und den von der Antragsgegnerin vertriebenen Bekleidungsstücke nicht ohne Weiteres Ähnlichkeit.

Deshalb konnte sich die Antragsgegnerin jedenfalls auf den Standpunkt stellen, dass der Antragstellerin mangels Aktivlegitimation wegen des Wettbewerbsverstoßes der Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch zustehe, jedoch andere Mitbewerber in Bezug auf die streitgegenständlichen Overalls, und demzufolge ein sachlicher Grund vorliegt, die insoweit gegebene Wiederholungsgefahr durch eine freiwillige Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zu beseitigen.

Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterwerfungserklärung beschränkte sich zwar auf die konkrete Verletzungsform - Automobilsport-Overalls aus Nomex -, erfasst aber damit den Wettbewerbsverstoß gegenüber der Antragstellerin inhaltlich in vollem Umfang. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nach den vorstehenden Ausführungen zur Aktivlegitimation nicht im Umfang von Sportbekleidungsstücken, sondern nur - wenn überhaupt - im Umfang von Automobilsport-Overalls, weil die Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Parteien keine sonstigen Sportbekleidungsstücke über das Internet vertreibt.

Ebenso wenig sind Zweifel an der Seriosität der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ersichtlich. Vielmehr ist sie als seriöser Wettbewerbsverband anerkannt, der Verstöße gegen Unterlassungspflichten auch verfolgt. Demgegenüber hängt die Wirkung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht davon ab, dass die Antragstellerin als Mitbewerber ein größeres Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hat als die Zentrale zur Bekämpfung unterlauteren Wettbewerbs und die Zentrale nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nur alle 6 Monate überprüfen werde. Vielmehr ist insoweit nur entscheidend, ob die Zentrale bereit ist und die Eignung hat, die ihr zustehenden Sanktionsmöglichkeiten wahrzunehmen, sodass die Schuldnerin bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung bestehen (BGH GRUR 1983 186, 188). Dies kann die Kammer aus eigener Erfahrung aufgrund einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten mit der Zentrale, in denen es auch um die Geltendmachung von Vertragsstrafen ging, dahingehend beurteilen, dass die Zentrale sowohl bereit ist als auch die Eignung hat, Vertragsstrafenansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Die Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen ernsthaft. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin gegenüber Antragstellerin bestritten hat, dass ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestehe. Denn ein Schuldner kann sich ohne Weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war oder es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehle, und sich trotzdem gleichzeitig unterwerfen. Dies berührt vielmehr weder die Ernsthaftigkeit einer Unterwerfungserklärung noch dessen Rechtsbindungswillen, sondern stellt nur klar, dass die Unterwerfungserklärung nicht zugleich als Anerkenntnis zu werten ist, damit der Schuldner sich eventuell noch gegen die Abmahnkosten wehren kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R.1.111, Teplitzky aaO Kap. 8 R. 31 ).

Schließlich ist es unerheblich, ob die Zentrale das in der Abgabe der Unterwerfungserklärung zugleich konkludent liegende Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags angenommen hat oder nicht. Denn die Wiederholungsgefahr entfällt bereits mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, und zwar unabhängig von einer Annahmeerklärung der Zentrale (Urteil des BGH vom 18.05.2006 I ZR 32/03 Tz. 20).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Nickel             Nagel            Meier-Peschany

 
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