| LG Möchengladbach, Urt. v. 07.02.08, 6 O 149/07 - Überklebte Visitenkarte |
|
Streitwert: 22.000 €
LANDGERICHT MÖNCHENGLADBACH Aktenzeichen: 6 O 149/07
[...] hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch die Richterin Stadttänderals Einzelnenterin für Recht erkannt: Die Beklagten werden verurteilt an den Kläger gesamtschuldnerisch € 12.000.00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssate seit dem 31. August 2006. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 55 % und der Kläger zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind Wettbewerber auf dem Markt der Partnervermittlung. Der Kläger betreibt unter der Firma »[...]« seit 1985 eine bundesweit tätige Partnervermittlung. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Mönchengladbach, im Rahmen von Werbeauftritten der Beklagten zu 1 wurde ausgelobt, dass diese über Büros in zahlreichen deutschen Städten verfüge, indem mit der Angabe »unsere Büros« Städte und Telefonnummern mit den jeweiligen Städtevorwahlnummern genannt wurden. Tatsächlich verfügt die Beklagte zu 1 jedoch nicht über eigene Büros in den ausgelobten Städten. Nach einer Abmahnung durch den Kläger wegen dieses Verhaltens gaben die Beklagten unter dem 23. Januar 2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dabei unterzeichneten die Beklagten eine vom Kläger vorformulierte Erklärung, bei der sie Ziffer 1.1, die sich auf die Werbung mit Städtenamen und/oder Ortsvorwahlen bezog, sofern die Beklagte zu 1 in den entsprechenden Orten keine eigenen Büros unterhalte, durchstrichen. In Ziffer 1.2 verpflichteten sich die Beklagten, es zu unterlassen, mit der Angabe »unsere Büros« zu werben und/oder werben zu lassen, sofern sich in den im Zusammenhang mit der Auslobung »unsere Büros« genannten Städten kein eigenes Büro ober keine eigene Niederlassung der Beklagten zu 1 befinde. In Ziffer 2 öer Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung geregelt, wobei die Berufung auf jeglichen Fortsetzungszusammenhang, auf Gesamtvorsatz und/oder natürliche Handlungseinheit ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Unterlassungserklärung wird auf Anlage CC 4 (Bl. 39 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger nahm diese Unterlassungserklärung an. Am 13. Mai 2006 fand zwischen Herrn [...], einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1. und den Zeuginnen [...] und [...] im Hotel Holiday Inn in Düsseldorf ein Gespräch statt, bei dem der Zeuge [...] den Zeuginnen [...] und [...] Visitenkarten überreichte. Die Zeugin [...] erhielt die Visitenkarte Anlage CC 12, Bl. 77 d. A. und die Zeugin [...] die Visitenkarte Anlage CC 12, Bl. 78 d. A.. Auf diesen Visitenkarten befinden sich die Ortsangaben von neun deutschen Städten nebst Telefonnummern mit jeweiliger Ortsvorwahl. Der sich darüber befindliche Schriftzug »weitere Büros« war bei den ubergebenen Visitenkarten mit einem weißen Klebestreifen überklebt worden, was in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 unstreitig gestellt wurde. Bei diesem Treffen handelte es sich um ein Testgeschäft im Auftrag des Klägers. Der Inhalt des geführten Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Im Mai 2006 unterhielt die Beklagte zu 1 von den auf den Visitenkarten genannten Städten nur in Mönchengladbach ein Büro. Insbesondere unterhielt die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt kein Büro in Düsseldorf. Mit Schreiben vom 25. August 2006 wurden die Beklagten aufgefordert, eine wegen der streitgegenständlichen Handlungen des Zeugen [...] verwirkte Vertragsstrafe von € 30.000,00 bis zum 30. August 2006 an den Kläger zu zahlen. Der Kläger ist der Ansicht, die Werbepraktiken der Beklagten seien rechtswidrig. Durch die Nennung der Städte und Vorwahlnummern werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich bei dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 um ein großes, erfolgreiches Unternehmen mit Büros in zahlreichen deutschen Städten, das aufgrund seiner Größe vor Ort für die Kunden präsent ist. Dies sei für Partnersuchende von besonderer Bedeutung, da diese in persönlichem Kontakt mit seriösen und erfolgreichen Unternehmen zusammenarbeiten wollen. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Auch wenn der Schriftzug »weitere Büros« auf den Visitenkarten mit weißem Klebestreifen überklebt wurde, sei dieser dennoch aufgrund der Transparenz des Klebestreifens lesbar und zudem sei der Klebestreifen leicht ablösbar. Des Werteren habe der Zeuge [...] den Zeuginnen [...] und [...] gegenüber bei dem Treffen im Hotel Holiday Inn auf Nachfrage erklärt, die Beklagte zu 1 habe zwar kein Büro mehr in Köln, es könne jedoch ein Treffen im Büro in Düsseldorf vereinbart werden. Am 15. Mai 2006 habe sich zudem die Zeugin [...] telefonisch an den Zeugen [...] gewandt, der auf Nachfrage bestätigt habe, dass sich das Büro in Düsseldorf in der [...] befände. Für die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung durch Übergabe der Visitenkarte an die Zeugin [...] macht der Kläger die Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 geltend, für die Übergabe der Visitenkarte an die Zeugin [...] macht er die Vertragsstrafe lediglich in Höhe von € 1.000,00 geltend. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung durch Angabe des Büros in Düsseldorf durch den Zeugen [...] bei dem Gespräch im Hotel macht der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 geltend, während er für die telefonische Bestätigung des Büros in der [...] in Düsseldorf lediglich eine Vertragsstrafe von € 1.000,00 geltend macht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch € 22.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen. Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Zeuge [...] habe bei dem Treffen im Hotel Holiday Inn in Düsseldorf den Zeuginnen [...] und [...] ausdrücklich gesagt, es gäbe kein Büro in Düsseldorf, deshalb träfe man sich im Hotel. Ein Telefonat habe zwischen dem Zeugen [...] und der Zeugin [...] am 15. Mai 2006 nicht stattgefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17. Januar 2008 durch Vernehmung der Zeugen [...], [...] und [...] sowie durch Inaugenscheinnahme der Visitenkarten in Anlage CC 12. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Januar 2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von € 12.000,00 aus § 339 BGB in Verbindung mit der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung vom 23. Januar 2006. Das Überreichen der Visitenkarte Anlage CC 12 (Bl. 78) an die Zeugin [...] durch den Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1, den Zeugen [...], stellt eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.2 der genannten Unterlassungsvereinbarung dar. In Ziffer 1.2 der Unterlassungsvereinbarung haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, es zu unterlassen, mit der Angabe »unsere Büros« zu werben und/oder werben zu lassen, sofern sich in den Im Zusammenhang mit der Auslobung »unsere Büros« genannten Städten kein eigenes Büro der Beklagten zu 1 befindet. Auf der der Zeugin [...] überreichten Visitenkarte sind neun deutsche Städte nebst Telefonnummem mit der entsprechenden Ortsvorwahl genannt, von denen unstreitig Mönchengladbach die einzige Stadt ist, in der die Beklagte zu 1 tatsächlich ein Büro unterhält. Über den Städteangaben befindet sich der Schriftzug »weitere Büros«, der mit einem weißen Klebestreifen überklebt ist. Der Wortlaut dieser Angabe entspricht nicht dem exakten Wortlaut der Unterlassungserklärung »unsere Büros«. Eine Unterlassungserklärung ist jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen (Palandt-Heinrichs, Vorb v § 339 Rn 3) und danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die verwendete Angabe »weitere Büros« ebenfalls von Ziffer 1.2 der Unterlassungserklärung erfasst ist. Zwar wurde dieser Schriftzug von den Beklagten mit einem weißen Klebestreifen überklebt, jedoch wurde im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellt, dass dieser Klebestreifen derart transparent ist, dass der Schriftzug ohne weiteres lesbar ist. Wurde eine Unterlassungserklärung in der Weise abgegeben, dass es zu unterlassen ist, eine Angabe zu verwenden, genügt es nicht, wenn diese Angabe überklebt ist, die inkriminierte Textstelle jedoch bei Tageslicht noch erkennbar ist (OLG Köln, OLGR Köln 1997, 307; Staudinger-Rieble § 339 BGB Rn 146). Die Übergabe der Visitenkarte an die Zeugin [...] stellt daher eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.2 der Unterlassungserklärung dar. Demgegenüber kann in der Übergabe der Visitenkarte Anlage CC 12 (Bl. 77 d. A.) an die Zeugin [...] kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gesehen werden. Denn bei dieser Visitenkarte wurde die Angabe »weitere Büros« weitgehend doppelt überklebt, so dass lediglich die Buchstaben »weit« erkennbar sind und sich der Schriftzug im Übrigen allenfalls erahnen lässt. Jedenfalls ist dieser nicht ohne weiteres bei Tageslicht erkennbar. Es kann hinsichtlich dieser Visitenkarte auch nicht durch Auslegung ein weiterer Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen werden. Zwar liegt es nahe, dass auch bereits die neun Städteangaben, von denen nur die Angabe »Mönchengladbach« zutreffend einen Standort der Beklagten zu 1 wiedergibt, ohne den Schriftzug »weitere Büros« im Hinblick auf die durch sie bezweckte Wirkung für sich genommen als Verstoß gegen den Kern der Unterlassungserkiärung zu werten. Jedoch widerspricht einer solchen Auslegung die Tatsache, dass die Beklagten Ziffer 1.1, in der die Unterlassung der Werbung mit Städtenamen und/oder Ortsvorwahlen formuliert war, durchgestrichen haben. Damit haben die Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der bloßen Verwendung der Städtenamen und Ortsvorwahtem nicht eingehen wollen, so dass eine entsprechende Auslegung der UnlertassungseriUärung nicht in Betracht kommt. Das Gericht ist aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme ferner davon überzeugt, dass der Zeuge [...] gegenüber den Zeuginnen [...] und [...] bei dem gemeinsamen Gespräch im Hotel angab, es könne ein Treffen im Büro der Beklagten zu 1 in Düsseldorf vereinbart werden und gegenüber der Zeugin [...] wenige Tage später am Telefon bestätigte, es gebe ein Büro in Düsseldorf in der [...]. Damit liegen zwei weitere Verstöße gegen Ziffer 1.2 der Unterlassungserklärung vor. Die Zeuginnen [...] und [...] haben in ihrer Vernehmung beide nachvollziehbar den Verlauf des Gesprächs mit dem Zeugen [...] geschildert und bekundet, der Zeuge [...] habe im Zusammenhang mit einem erneuten Treffen mit der Zeugin [...] auf Nachfrage gesagt, es gebe kein Büro in Köln, man könne jedoch ein Treffen im Büro in Düsseldorf vereinbaren. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Zeuginnen ein Testgeschäft vornahmen und gezielt nach Büros fragen sollten, ist es glaubhaft, dass diese bestätigen, dass es nicht lediglich - wie von dem Zeugen [...] bekundet - um Düsseldorf als Ort des Treffens ging, sondern darum, sich in Düsseldorf in einem Büro der Beklagten zu 1 zu treffen. Die Zeugin [...] hat zunächst geschildert, dass sie den Zeugen [...] auf ein Büro in Hamburg angesprochen habe, unter dem Vorwand, dass sie aufgrund familiärer Wurzeln in Norddeutschland eine Vermittlung in Norddeutschland in Betracht ziehe, der Zeuge [...] hierauf aber nicht näher eingegangen sei. Beide Zeuginnen haben auch bekundet, der Zeuge [...] habe verneint, dass es ein Büro in Köln gebe. Demgegenüber sind die Angaben des Zeugen [...], es sei ihm zwar aufgefallen, dass er ein paar Mal nach Büros gefragt worden sei, er sei diesen Fragen jedoch ausgewichen, da diese für ihn uninteressant gewesen seien, nicht glaubhaft. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Fragen für den Zeugen [...] schlicht uninteressant gewesen sein sollen, obwohl er selbst angibt, er habe von den Problemen mit den Rufnummern gewusst. Auch konnte der Zeuge [...] nicht genau erläutern, wie er den Fragen denn ausgewichen sein will. Zunächst hat er sich in diesem Zusammenhang wiederholt in die Angabe gefluchtet, er könne das nach der langen Zeit nicht mehr rekapitulieren und hat dann lediglich bekundet, er habe die Frage nach den Büros weder verneint noch bejaht, sondern habe die Sache übergangen. Dabei ist es aber schwer vorstellbar, dass der Zeuge [...] mehrfach gezielt auf Büros angesprochen wurde und diese Fragen dann durch sein Ausweichen jeweils im Sande verlaufen sein sollen. Soweit der Zeuge [...] angibt, es hätte keinen Grund gegeben, sich in Düsseldorf im Hotel zu treffen, wenn die Beklagte zu 1 ein Büro in Düsseldorf hätte, lässt letztlich keinen Rückschluss darauf zu, ob der Zeuge [...] geäußert hat, es gebe ein Büro in Düsseldorf oder nicht, denn es gibt durchaus Gründe sich im Hotel statt im Büro zu treffen, wie zum Beispiel den von der Zeugin [...] genannten Grund eines zentralen Treffpunktes. Die Bekundung des Zeugen [...], er könne ausschließen, dass er sich bei dem Gespräch im Hotel dahin geäußert habe, es gebe ein Büro in Düsseldorf und dass er zudem geäußert haben will, man hatte sich nicht im Hotel treffen müssen, wenn ein Büro in Düsseldorf vorhanden sei, erweckt den Eindruck einer Schutzbehauptung, mit der der Zeuge [...] nunmehr argumentativ deutlich machen will, warum es abwegig sei, dass er die Angabe gemacht haben soll, es gebe ein Büro in Düsseldorf. Diese nun vom Zeugen [...] behauptete ausdrückliche und erläuternde Erklärung zu der Frage eines Büros in Düsseldorf steht auch im Widerspruch zu seiner zu Beginn der Vernehmung getätigten Angabe, er habe die Fragen nach den Büros weder bejaht noch verneint, sondern sei diesen ausgewichen. Die Zeuginnen [...] und [...] haben demgegenüber differenziert geschildert, in weichem Zusammenhang der Zeuge [...] die Frage nach Büros verneint oder bejaht hat. Da die Zeuginnen gezielt nach dem Vorhandensein von Büros fragen sollten, ist auch nicht anzunehmen, dass insoweit Missverständnisse vorliegen. Die Zeugin [...] hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass sie sich nach dem Treffen im Hotel im Internet informiert habe, wo ein Büro der Beklagten zu 1 in Düsseldorf zu finden sein soll und dann den Zeugen [...] angerufen habe, um sich dies bestätigen zu lassen. Der Zeuge [...] habe ihr dann auch gesagt, es sei richtig, dass das Düsseldorfer Büro in der [...] sei. Soweit der Zeuge [...] dies in Abrede stellt, vermögen seine Angaben die Bekundungen der Zeugin [...] nicht zu widerlegen. Zunächst hat der Zeuge [...] bekundet, er könne sich sicher an ein Telefonat erinnern, wenn es um einen Termin gegangen wäre, an ein Gespräch, bei dem die Zeugin [...] nach einem Büro in Düsseldorf gefragt habe, könne er sich aber nicht erinnern. Auf Nachfrage hat er bekundet, er könne ausschließen, dass ein solches Telefonat stattgefunden habe. Dies tiat er dann jedoch unmittelbar wieder relativiert, indem er sagte, er könne sich an ein solches Telefonat nicht erinnern. Durch die einzelnen genannten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung ist jeweils die Vertragsstrafe nach Ziffer 2 der Unterlassungserklärung verwirkt. Zwar käme vorliegend grundsätzlich die Annahme einer einzigen Verletzung aufgrund eines Fortsetzungszusammenhangs in Betracht, jedoch wurde die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs in Ziffer 2 der Unterlassungserklärung ausgeschlossen. Da es sich hier nicht um eine formularmäßige Unterlassungserklärung, sondern einen Individualvertrag handelt, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit dieses Ausschlusses. Das Verschulden des Zeugen [...] hinsichtlich des festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungserklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 BGB vermutet, zu einem Entlastungsbeweis tragen die Beklagten nichts vor. Das Verschulden des Zeugen [...] ist den Beklagten auch gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da der Zeuge [...] als Außendienstmitarbeiter als Erfüllungsgehilfe für die Beklagten tätig ist. Aufgrund der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung war eine Vertragsstrafe von insgesamt € 12.000,00 zuzusprechen. In Ziffer 2 der Unterlassungerklärung haben die Parteien für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von € 10.000,00 vereinbart. Hinsichtlich der Übergabe der Visitenkarte an die Zeugin [...] war danach der vom Kläger lediglich geltend gemachte Teilbetrag von € 1.000,00 zuzusprechen. Bezüglich der während des Gespräches im Hotel getätigten Angabe des Büros in Düsseldorf macht der Kläger die volle Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Bestätigung des Büros in Düsseldorf während des Telefonates einen Teilbetrag von € 1.000,00 geltend, die jeweils zuzusprechen waren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Stadtländer |
You wish to protect your brand, slogan or logo? We can show you how to do it and register a trademark for you. Our fees: German trademark 350,00 €, Community mark 900,00 €.