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Home Rulings Wettbewerbsrecht OLG Hamm, Urt. v. 07.02.08, 1-4 U 154/07 - Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteils
OLG Hamm, Urt. v. 07.02.08, 1-4 U 154/07 - Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteils

Bescheinigt ein im Internet veröffentlichtes Urteil dem Prozessgegner eine wettbewerbswidrige Handlung, kann die nicht anonymisierte Wiedergabe eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung darstellen. Auf Unterlassung haftet insoweit auch der Herausgeber eines Internetauftritts, der selbst kein Wettbewerber des Prozessgegners ist.

Fundstelle: MMR 2008, 750; GRUR-RR 2009, 31.

 

nrw

OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 4 U 154/07
Entscheidung vom 7. Februar 2008

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, wobei die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit Druckerzubehör und Tintenpatronen handeln, Ansprüche wegen der ungeschwärzten Veröffentlichung zweier Urteile geltend. Die Klägerin wurde in diesen Verfahren erfolgreich u.a. auf Unterlassung irreführender Werbebehauptungen in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, legte die beiden rechtskräftigen Urteile auf ihrem Server ab und ermöglichte dem Beklagten zu 1), der im Internet ein Testmagazin für Drucker und deren Verbrauchsmaterialien herausgibt, und weiteren ausgesuchten Redaktionen von Fachzeitschriften die Verlinkung der Urteile und damit die Veröffentlichung. Der Beklagte zu 1) berichtete am 7.8.2006 hierüber unter »News: Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern« und setzte dabei einen Link auf die beiden ihm von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Urteile.

Ab da standen die Urteile für einen begrenzten Zeitraum im Internet allgemein zur Verfügung. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz auf.

Aus den Gründen

[...]

Die Klägerin kann von den Beklagten [...] die titulierten Auskünfte, die Erstattung ihrer Abmahnkosten und, wie festgestellt, Ersatz der ihr entstandenen Schaden verlangen. [...]

II.

[...]

Ein Unterlassungsanspruch als Grundlage für die hier noch streitgegenständlichen Folgeansprüche ergibt sich, wie das LG rechtsfehlerfrei angenommen hat, aus §§ 8 Abs. I, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG. Die Parteien sind [...] Mitbewerber, sodass [...] die Regelungen des UWG Anwendung finden.

1.  Nach §4 Nr. 7 UWG handelt unlauter i.S.v. § 3 UWG, wer die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Das hat die Beklagte zu 2), handelnd durch den Beklagten zu 3), durch die Mitteilung und Weitergabe der ungeschwärzten Urteile in Form einer Herabsetzung getan.

Herabsetzung bedeutet eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei muss die Handlung zunächst geeignet sein, die Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Kreise zu verringern. Ferner muss die Handlung die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, wobei auch das Informationsinteresse der Verbraucher und der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 CG) zu berücksichtigen sind. Ob in einer Werbeaussage eine Herabsetzung von Mitbewerbern in diesem Sinne zu sehen ist, bestimmt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insb. Inhalt, Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu berücksichtigen sind (SCHGRUR 2005, 609 - Sparberaterin II; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 4 Rdnr. 7/ 12 f.).

2.  Vorliegend hegt eine Herabsetzung der Klägerin insofern vor, als ihr mit der Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile explizit unlauteres Verhalten in Form irreführender Bewerbungen und vorsätzliche Täuschungen vorgeworfen wurden, wobei dies über das Internet auch einer breiten Öffentlichkeit ggü. publik gemacht wurde. Die beiden Urteile [...] waren nach den Ihnen innewohnenden Sachverhalten und Feststellungen, die der Klägerin entsprechend wiederholte Wettbewerbsverfehlungen attestierten, geeignet, diese insb. auch in den Augen der Verbraucher und ihrer Kunden mit einer betrügerischen Komponente in ein überaus negatives Licht zu rücken. Eine Rechtfertigung hierfür im wettbewerblichen Bereich bestand nicht. Die Schwelle einer unzulässigen Persönlichkeitsverletzung ist in diesem Zusammenhang nicht Maßstab gebend. Die Art und Weise der Veröffentlichung der beiden hierin Rede stehenden Urteile im Wege der von den Beklagten zu 2) und 3) hergestellten Verlinkungen war von keinem berechtigten Interesse getragen, wie es in diesem Konkurrentenverhältnis erforderlich wäre, zumal einem etwaigen Informationsinteresse der Allgemeinheit ohne weiteres auch durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne die mit der namentlichen Nennung der Klägerin verbundene Anprangerung hätte Genüge getan werden können.

Nicht allein entscheidend i.S.d. Beklagte zu 2) und 3) ist dabei, dass es sich um die Verbreitung wahrer Tatsachen handelte. Auch der Hinweis etwa auf vom Mitbewerber begangene Straftaten, Wettbewerbsverstöße oder Vertragsverletzungen kann je nach Informationsinteresse der Marktteilnehmer und den Umständen des Einzelfalls zu oder unzulässig sein (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1184 - Pressehaltung; Piper/Ohly, a.a.O., Rdnr. 7/17 m.w.Nw.). Maßgebend ist unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Verbraucher und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) eine Abwägung dahin, ob hier in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Mitbewerbers, also der Klägerin beeinträchtigt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran hat, Drille über Wettbewerb liehe oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gehen die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an (BGH GRUR 1968, 645, 647 - Pelzversand; OLG Koblenz WRP 1989, 43; OLG Karlsruhe WRP 1989, 40; Omsels, in: Harte/Henning, §4 Rdnr. 21). Es mag zwar zutreffen, dass die Irreführungstatbestände, die Gegenstand der veröffentlichten Urteile waren (Werbung mit nicht bestehenden, vom TÜV-Rheinland ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und eine unzutreffende Werbung mit »Testsieger Qualität im Computermagazin ct«), Vorgänge beinhalten, die nicht nur das wettbewerbliche Verhältnis der Mitbewerber betreffen, sondern gleichzeitig auch die Verbraucher, weil diese den in Rede stehenden [...] Täuschungen letztlich unterliegen oder unterliegen könnten. Indes handelte es sich hierbei keineswegs um allgemein interessierende Geschäftsmethoden, wie etwa bei einer »schwindelhaften Werbung«, oder - wie vom BGH a.a.O. formuliert - um Missstände, die das Allgemeininteresse in schwerwiegender Weise berühren und von denen ansonsten nur die Mitbewerber Kenntnis haben. Dass hier quasi von Seiten des Wettbewerbers eine Warnung an die Verbraucher vonnöten war, ist weder ersichtlich noch feststellbar, zumal die zu Grunde liegenden Verstöße auch nicht gerade auf der Hand lagen. Das LG musste in den beiden genannten Entscheidungen schon recht ausführlich begründen, warum eine Täuschung vorlag. Deshalb »schrie« das Maß der Irreführung keineswegs nach einer Unterrichtung der Verbraucher. Solche »Standardfälle« hatte der BGH ersichtlich nicht im Sinn, als er an eine Ausnahme des postulierten, oben skizzierten Grundsatzes dachte. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Klägerin zuvor durch Ordnungsgeldbeschlüsse hinsichtlich der Testsiegerwerbung zur Einhaltung der vorherigen einstweiligen Verfügungen des LG Frankfurt/M. [...] angehalten werden musste. [...]

3.  Der Beklagte zu 3) hat auch den nötigen Verursachungsbeitrag für den Verstoß geliefert, indem er nämlich die Verlinkung und damit die Veröffentlichung in der getroffenen Form angeboten und so ermöglicht hat, wobei er ohne weiteres auch damit rechnen musste, dass der Beklagte zu 1) eine derart übliche Verlinkung, wie dies lebensnah und gerichtsbekannt häufig in einer solchen Form geschieht, übernimmt, vor allem, weil die Verlinkung nur ungeschwärzt möglich war. [...]

4.  Die weiteren Einwendungen der Berufung der Beklagte Zu 2) und 3) zu den streitgegenständlichen Folgeansprüchen vermögen nicht durchzugreifen. Der Feststellungstitel - zu Ziff. 4 - sieht eine Ersatzpflicht der Schaden vor, die der Klägerin durch die in Ziff. 1 naher beschriebenen Handlungen entstanden sind. Soweit der Klägerin hierdurch auch Vorteile entstanden wären, müssten diese i.R.d. Differenzbetrachtung i.R.d. Höhenverfahrens berücksichtigt werden. Die Abmahnkosten sind in Bezug auf die Mehrheit der Beklagte getrennt voneinander entstanden.

III.

Die Berufung des Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg. Gegen diesen bestand ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung der ungeschwärzten Urteilsveröffentlichungen. Die vom LG titulierten Folgeansprüche - auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz - sind auch unter den weiteren hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen begründet. Dem Beklagte zu 1) ist gleichfalls ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG anzulasten.

1.  Die Voraussetzung eines wettbewerblichen Handelns auch dem Beklagten zu 1) ist gegeben. Nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet eine »Wettbewerbshandlung« i.S.d. Gesetzes jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Erfasst ist danach ausdrücklich - über die Irreführungsrichtlinie (RL 84/450/EWG des Rates v. 10.9.1984, ABI. EG Nr. L 250, S. 1 7; geändert durch die RL 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 6.10.1997, ABI. EG Nr. L, S. 1 8) hinaus - auch die Förderung eines fremden Wettbewerbs. Eine Absatzförderungshandlung ist dann anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug eines Unternehmens zu begünstigen, sich also irgendwie positiv auf den Marktauftritt oder die Marktposition dessen auszuwirken und dessen Absatz- oder Bezugschancen zu erhalten oder zu verbessern (BGH GRUR 1995, 270, 272 - Dubioses Geschäftsgebaren). Dass dies auf Kosten eines bestimmten Mitbewerbers geschieht, ist nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf das Vorliegen einer Gewinnabsicht an (Piper, a.a.O., § 2 Rdnr. 27 m.w.Nw.). Entscheidend ist insoweit allein die objektive Zielsetzung. Anders als nach dem UWG a.F. (vgl. § 1, 3 a.F.) braucht dieses ausschließlich objektive Merkmal, um den Begriff der Wettbewerbshandlung auszufüllen, von einer subjektiven Wettbewerbsabsicht nicht (mehr! begleitet zu sein (Fezer, UWG, 2005, § 2 Rdnr. 27 ff., 31 ff.; Piper, a.a.O., § 2 Rdnr. 20 f.). Eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist - gerade auch im Hinblick auf die jüngsten europarechtlichen Vorgaben, (jedenfalls) nicht (mehr) erforderlich (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Kohler/Bornkamm, 26. Aufl. 2008, § 2 Rdnr. 26 m.w.Nw.). Seit dem 12.12.2007 sind in Deutschland die Vorschriften der RL. 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 1 1.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken (ABI. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) zu beachten (Art. 1 9 Abs. 2 der RL). Zwar beansprucht diese keine unmittelbare Geltung, doch ist nach europarechtlichen Grundsätzen ein Mitgliedstaat, der eine Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen (EuGH EuZW 1994, 498- Faccini Dori; EuZW 200 I, 61 Tz. 20 - CollinoATelecom Italie). Die Handlung muss danach bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geeignet und darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 28).

Insofern ist hier zwar zu konstatieren, dass nicht der Fall vorliegt, dass sich der Beklagte zu 1), der selbst nicht Mitweltbewerber auf dem Tintenpatronen- und Druckerzubehörmarkt ist, als Medienunternehmen einen Vorteil hat versprechen lassen. Auch ist nicht maßgeblich, dass die an der Klägerin geübte Kritik sich als »heftig« darstellt, weil angegeben wird, diese habe vorsätzlich getäuscht, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese Umstände reichen noch nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der redaktionellen Darstellung und einer Absatzförderung zu Gunsten des Beklagten zu 2) herzustellen. Auch die Nennung dieser als Gegner der Klägerin fordert noch nicht in der nötigen Weise zu Gunsten der Beklagten zu 2) den fremden Absatz. Indes ist darüber hinaus die unstreitige Verlinkung - allein - auf die Angebotsseite der Beklagten zu 2) festzustellen, nämlich mit der ersten Unterstreichung hervorgehoben in der ersten Zeile des Berichts. Verlinkungen mögen im Rahmen solcher Berichte zwar möglich und grds. zulässig sein. Hier wird aber in einem redaktionellen Text schon zu Beginn auf die Angebote der Beklagte zu 2) hingewiesen. Diese Situation stellt sich kaum anders dar als bei einer Zeitung, in der im ersten Satz eines redaktionellen Teils ein Anbieter genannt und gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass von diesem auf einer bestimmten andern Seite der Zeitung geworben wird und man dort dessen Angebote studieren könne. Damit hat der Beklagte zu 1) einseitig auf die Angebote der Beklagte zu 2) verwiesen, auf andere Mitbewerber demgegenüber nicht, ebenso wenig wie auf die ebenfalls genannte Klägerin, die nicht »verlinkt« war. Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten zu 1) und der Absatzförderung der Beklagte zu 2) hergestellt, mit dem ersterer [...] ersichtlich über seine publizistische Tätigkeit hinausgegangen ist und sich insofern »ins Boot« der Beklagte zu 2) gesetzt hat. Die wettbewerbsfördernde Wirkung erscheint nicht mehr nur als eine bloße Nebenfolge der medialen Berichterstattung.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 693 [= MMR 2004, 529 m. Anm. Hoffmann] Schöner Wetten) zur Störerhaftung eines Presseunternehmens entgegen, wonach sich allein aus dem Umstand, dass in einem Online-Pressebericht über ein Unternehmen ein Hyperlink zu dessen Internetadresse gesetzt wird, grds. noch keine Wettbewerbsförderungsabsicht ergibt. Denn dort ging es um die Frage, ob der Störer eine Prüfungspflicht verletzt hatte, indem er nicht eine nach § 284 StGB strafbare Handlung erkannt halte. Es ging dem BGH danach auch um den Internetbenutzer, der sich näher über das von der Presse dargestellte Unternehmen informieren wollte. Vorliegend aber ging es um einen Link auf die Seite der Beklagten zu 2), die gerade nicht in erster Linie Gegenstand der fraglichen Pressemitteilung war.

2.  Eine Herabsetzung, die in der ungeschwärzten Veröffentlichung der beiden Urteile liegt, ist wiederum gegeben. Denn beide Urteile bescheinigen der Klägerin rechtskräftig ein wettbewerbswidriges Verhalten.

[...]

 
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