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Home Rulings Wettbewerbsrecht LG München I, Urt. v. 14.02.08, 17 HK O 5116/07 - Drittunterwerfung
LG München I, Urt. v. 14.02.08, 17 HK O 5116/07 - Drittunterwerfung

eigenesache Grundsätzlich räumt die Abgabe einer Unterlassungserklärung als Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale die Wiederholungsgefahr aus. Das gilt vor allem, wenn die die Parteien sich mit einer Vielzahl von Verfahren überziehen.

 

bayern

 

LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 17HK O 5116/07
Entscheidung vom 14. Februar 2008

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Feststellung

erlässt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Waitzinger im schriftlicher Verfahren gemäß § 128 Abs, 2 ZPO (Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können: 11.1.2008) am 14.2.2008 folgendes

Endurteil

1. Der Rechtsstreit der Widerklage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs erledigt.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der ursprünglichen negativen Feststellungsklage der Klägerin verfolgen die Parteien nur noch die Ansprüche hinsichtlich der Widerklage. Die Beklagte macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Klägerin geltend.

Beide Parteien vertreiben Autozubehör, Insbesondere Tuning-Teile.

Die Klägerin verteilte im Jahr 2007 unter der Firma [...] Fahrwerktechnik einen Katalog »Quickfinder« (B7). gültig ab Februar 2007. Wann dieser Katalog an wen verteilt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, dieser Katalog richte sich nur an Händler und nicht an Letztverbraucher. Er sei auch nie an Letztverbraucher verteilt worden, insbesondere nicht auf der Tuningmesse am Wörthersee vom 16.5. bis 19.5.2007. Auch erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung, da der vorgelegte Katalog veraltet sei und die dort genannten Preise nicht mit dem aktuellen Angebot übereinstimmten. Dieser Katalog würde seit Monaten nicht mehr verteilt.

Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schriftsatz Ihres Prozessbevollmächtigten vom 7.3.2007 (K3) hinsichtlich dieses Prospektes Quickfinder ab, da in diesem Prospekt nur »Ab-Preise« und keine Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung genannt wurden.

Die Klägerin erhob ursprünglich negative Feststellungsklage gegen die Beklagte. Diese Feststellungsklage erklärten beide Parteien nach Erhebung der Widerklage als positiver Leistungsklage Übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin gab am 15.10. 2007 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Anlage zu dem Schriftsatz vom 15.10.2007) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete

1.  es ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jedoch mit rechtsverbindlicher Wirkung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zukünftig zu unterlassen

a. als Unternehmer gegenüber Letztverbrauchern ISd § 1 PAngV Gewindefahrwerke anzubieten, wenn dabei in Prospekten keine Endpreise, sondern ein Mindestpreis »Preis ab« angegeben wird, ohne dass sich dieser Mindestpreis auf ein konkretes Produkt beziehen lässt,

b. oder als Unternehmer gegenüber Verbrauchern ISd § 13 BGB Gewindefahrwerke anzubieten, wenn dabei Im Rahmen von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen nicht im Prospekt angegeben ist, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen,

wenn dies geschieht wie In dem auf den nachfolgenden Seiten abgebildeten Prospekt »[...] Fahrwerkstechnik« (Quickfinder) angegeben,

2.  für jeden Fall der schadhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. dieser Erklärung unter Abbedingung von § 348 HOB eine von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. nach billigem Ermessen zu bestimmende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Beklagte (Widerklägerin) beantragt

1. Der Klägerin wird bei Meidung von Qrdnungsmitteln verboten, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr, Insbesondere im Prospekt »[...] Fahtwerktechnik« (Quickfinder).

a) Waren, die nach Katalog angeboten werden, nicht dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder In mit den Katalogen oder Warenlisten in Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.

sowie

b) nicht anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

2.  Die Klägerin wird verurteilt; an die Beklagte 911,80 € zu bezahlen.

HiIfsweise beantragt die Beklagte

Rechtsstreit ist in Ziffer 1 erledigt. Die Kosten trägt gemäß § 91 a ZPO die Klägerin.

Die Klägerin (Widerbeklagte) beantragt

der Rechtsstreit ist in Ziffer 1 der Widerklage erledigt.

Im Übrigen beantragt die Klägerin

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin den Katalog Quickfinder auf der Tuningmesse im Mal 2007 am Wörthersee nicht nur an Händler verteilt habe. Auch zu späteren Zeltpunkten sei der Katalog an Endverbraucher verteilt worden. Insoweit wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale vom 15.10.2007 nicht beseitigt sei. Diese Dritt-Unterwerfung sei nicht ernst gemeint, da die Klägerin keine Verfolgung von evtl. Verstößen befürchten müsse. Auch verteile die Klägerin nach wie vor ihren Quickfinder. Es werde euch bestritten, dass die Unterwerfungserklärung tatsächlich von der Klägerin herrühre. Die Unterschrift ähnle dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Übrigen sei die Unterlassungserklärung nicht so umfassend wie der Widerklageantrag, da die Unterwerfungserklärung sich nur auf »Gewindefahrwerke« beziehe, während der Widerklageantrag alle Waren im Quickfinder benenne.

Ergänzend wird hinsichtlich des Tatbestands auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Erklärungen im Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Da die ursprüngliche negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, erfolgte insoweit kein Ausspruch im Tenor des Urteils. Soweit der Widerklageantrag 1. nur hilfsweise von der Beklagten für erledigt erklärt wurde, musste über diesen Antrag im Tenor entschieden werden. Durch die Unterlassungserklärung vom 15.10.2007 ist tatsächlich Erledigung eingetreten, so dass dem Hilfsantrag stattgegeben wurde. Der Widerklageantrag 2 (Abmahnkosten) war abzuweisen, da die Beklagte keine konkrete Verletzungshandlung zum Zeitpunkt der Abmahnung (7.3.2007) dargelegt hat.

I.

Widerklage - Unterlassungsanspruch

Die Drittunterwerfung vom 15.10.2007 wurde nach dem innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz der Klägerin von Ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrem Auftrag unterschrieben und abgegeben. Das Bestreiten der Beklagten, die Unterschrift stamme nicht vom Geschäftsführer der Klägerin geht daher ins Leere.

Ob eine Drittunterwerfung als »ernsthaft« anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall neu zu beurteilen (Piper, UWG, § 8 Rdn. 17 und Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rdn. 1.166 ff, 1.171). Die von Teplitzki in Kapitel 8, Rdn. 48 aufgeführte Ansicht, aus dem späteren Weigerungsverhalten, die Vertragsstrafe gegenüber dem Verletzten zu bezahlen, könne ein Indiz für mangelnde Ernsthaftigkeit sein, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da dieser Fall noch nicht eingetreten ist und offen ist, wie sich die Klägerin in diesem Fall verhalten würde. Grundsätzlich jedoch reicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung als Drittunterwerfung gegenüber einem Wettbewerbsverband - zumal einem langjährig bekannten und tätigen Wettbewerbsverband wie der Wettbewerbszentrale - aus. Gerade im vorlegenden Fall, in dem die Parteien sich mit einer Vielzahl von Verfahren (Klage- und Verfügungsverfahren) einschließlich ihrer Schwesterfirmen überziehen, erscheint es sinnvoll, gegenüber einem neutralen Verband eine Unterwerfungserklärung abzugeben, um neues Streitpotential zu vermeiden. Dass die Parteien sowie ihre Schwesterfirmen heillos zerstritten sind, ist der erkennenden Kammer sowie den weiteren Kammern für gewerblichen Rechtsschutz beim Landgericht München I hinreichend bekannt.

Die Unterwerfungserklärung ist auch umfassend, wenn sie sich wörtlich nur auf »Gewindefahrwerke« bezieht, da der Katalog nichts anderes enthalt. Auch die dort genannten »Federn« und »Dämpfungssysteme« beziehen sich auf das Tieferlegen von Fahrzeugen. Auch wenn die Klägerin zukünftig nicht ausdrücklich ein Gewindefahrwerk unzureichend bewerben würde, sondern eines der dort genannten Dämpfungssysteme, würde ein solcher Verstoß noch unter den Umfang der Unterlassungserklärung fallen.

Die Unterlassungserklärung führt daher zum nachträglichen Wegfall der Wiederholungsgefahr, so dass der Rechtsstreit nachträglich erledigt ist und insoweit der Hilfsantrag der Beklagten begründet ist.

II.

Widerklage-Zahlungsanspruch (Abmahnkosten)

Die Beklagte hat keine substantiierte Handlung vor der Abmahnung vom 7.3.2007 dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass dieser Katalog auch an Endverbraucher verteilt worden sei. Alle von ihr benannten Einzelfälle (Messe am Wörthersee sowie Verteilen der Prospekte bei verschiedenen Händlern sowie Auftritt der Klägerin im Internet) - die im übrigen bestritten wurden - sollen nach dem Vortrag der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden haben, so dass sie nicht Anlass für die Abmahnung vom 7.3.2007 gewesen sein können. Mangels Substantiierung. eines Verstoßes vor dem 7.3.2007 kann die Beklagte daher keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 UWG gegenüber der Klägerin geltend machen. Eine Beweisaufnahme zu den späteren Zeitpunkten ist daher nicht erforderlich.

III.

Kosten

Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung war gemäß des noch anhängigen Widerklageanspruchs 1. gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Beweisaufnahme zur Feststellung der Kostentragungspflicht ist nicht mehr veranlasst. Ob also die Klägerin insbesondere auf der Messe am Wörthersee ihre Prospekte auch an Endkunden verteilt hatte, bleibt daher offen. Es sind daher sowohl die Kosten hinsichtlich der ursprünglichen negativen Feststellungsklage als auch der Widerklage gegeneinander aufzuheben.. Soweit der Widerklageantrag 2, abgewiesen wurde, findet keine Kostenquotelung statt, da dieser Antrag gegenüber dem Unterlassungsantrag nicht ins Gewicht fällt.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 709 Satz 2 ZPO.

 Wätzinger

 
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