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Telefonnummer im Impressum?

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / Oktober 2008

justiziaDie richtige Gestaltung der nach § 5 TMG vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung ist ein Dauerbrenner bei Abmahnungen. Stein des Anstoßes war bislang auch die Frage, ob neben einer E-Mail-Adresse auch eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angegeben werden muss. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof Klarheit geschaffen.

In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vom Diensteanbieter neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme verlangt.

Neben der E-Mail-Adresse kann dazu ein Kontaktformular bereit gehalten werden. Voraussetzung: Der Betreiber der Website muss auf Anfragen, die über das Formular gestellt werden, innerhalb einer Stunde antworten. Die Kontaktaufnahme muss schnell erfolgen können und eine unmittelbare Kommunikation - also ohne Zwischenschaltung von Dritten - zwischen Verbraucher/Nutzer und Dienstanbieter gewährleisten.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher unbedingt seine E-Mail-Adresse angeben und auf ein Kontaktformular verzichten. Außerdem sollte er entweder seine Telefon- oder seine Telefaxnummer bekanntgeben.

Das Bundesjustizministerium bietet jetzt auf seiner Website einen Leitfaden zur Erstellung einer korrekten Anbieterkennzeichnung zur Verfügung.

 
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