fuofacebook 

Home Jurisprudence Droit du travail
ArbG Wesel, Urt. v. 21.03.01, 5 Ca 4021/00 – Private Internet-Nutzung

Gestattet der Arbeitgeber ausdrücklich die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz,  kann eine Kündigung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn der Zugang offensichtlich ganz übermäßig genutzt wird. Regelmäßig bedarf es für eine zulässige fristlose Kündigung aber einer vorhergehenden Abmahnung, um dem Arbeitnehmer das Überschreiten der Grenzen der akzeptablen Nutzung aufzuzeigen.

Fundstelle: NJW 2001 S. 2490

Lire la suite...
 
LAG Schleswig-Hostein, Urt. v. 04.11.98, 2 Sa 330/98 - Kündigung wegen Website

Das private Verbreiten von beleidigenden und herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber im Internet stellt eine Störung des Betriebsfriedens dar und berechtigt zu einer Kündigung.

Lire la suite...
 
LAG Köln, Urt. v. 02.07.98, 6 Sa 42/98 - Dienstlicher Fernmeldeanschluss

Gestattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, die dienstlichen Fernsprechanschlüsse auch für private Telefonate zu benutzen, so berechtigt die ausschweifende Gebrauchmachung von dieser Möglichkeit allein nicht ohne weiteres zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fundstelle: NZA-RR 1999, 192

Lire la suite...
 
BAG, Urt. v. 21.08.96, 5 AZR 1011/94 - Programmüberlassung

Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber ein einfaches Nutzungsrecht an Programmen des Arbeitnehmers zustehen, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass das Programm Einfluß auf betriebliche Abläufe hatte und es dem Arbeitgeber ohne besonderes Entgelt überlassen hat.

Instanzen: ArbG Herford, Urt. v. 19.08.93 , 1 Ca 161/93; LArbG Hamm, Urt. v. 15.06.94, 14 Sa 1756/93; BAG, Urt. v. 21.06.06, 5 AZR 1011/94

Lire la suite...
 
BAG, Beschl. v. 17.02.93, 7 ABR 19/92 – »An alle«

Allein daraus, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung eines sonst gesperrten Schlüssels »an alle« informiert, folgt nicht, dass es i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre, dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Lire la suite...
 


Teilen

Notre offre spécial

markeVous voulez protéger votre marque, votre slogan publicitaire ou votre logo en tant que marque enregistrée? Nous vous accompagnant du dépot à l'enregistremement. Nos honoraires forfaitaires jusqu'à l'enregistrement ou au refus éventuel (hélas, cela arrive): Marques allemandes: 416,50 € (350 € hors TVA),  marques communautaires: 1.071 € (900 € hors TVA).

Nos activités

Vous êtes intéressés à connaître les décisions auxquelles nous avons assisté? Jetez un coup d'œil sur notre collection de jurisprudence. Vous reconnaissez notre assistance par le signe eigenesache dans le sommaire du jugement.