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Cour de cassation, Ch. crim., Urt. v. 09.09.08

Wird auf einer Website, die in Frankreich abrufbar ist, ein urheberrechtlich geschützter Text veröffentlicht, findet französisches Strafrecht Anwendung. Zudem sind die französischen Strafgerichte international zuständig. Eine Verurteilung setzt allerdings voraus, dass die Website eine hinreichend enge Beziehung zu Frankreich und zu französischen Internetnutzern aufweist. Bei der Online-Ausgabe einer italienischen Zeitung, die ausschließlich in italienischer Sprache veröffentlicht wird, fehlt es an einer solchen Beziehung.

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LG Duisburg, Urt. v. 30.08.04, 21 O 97/04 - ueber18.de

Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz JMStV dahin, dass pornografische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln.

Fundstelle: NJW-RR 2005, 478

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OLG München, Urt. v. 29.07.04, 29 U 2745/04 - Pornographie-Versandhandel.

Der Versandhandel mit pornografischen Medien ist dann zulässig, wenn durch ein PostIdent-Verfahren und zusätzlich durch die Übergabe der Sendung durch eigenhändiges Einschreiben sichergestellt ist, dass der Empfänger volljährig ist.

Fundstelle: NJW 2004, 3344

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LG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.04, 12 O 19/04 – Jugendschutz ohne PostIdent

Der bloße Vertrieb eines Jugendschutzsystems, das den gesetzlichen Anforderungen der §§ 184 StGB, 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV möglicherweise nicht genügt, ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen worden, dass nur eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügt.

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KG Berlin, Urt. v. 26.04.04, (5) 1 Ss 436/03 (4/04) - ueber18.de

Ein Jugendschutzsystem, das für den Zugriff auf pornographische Schriften lediglich die Eingabe einer Personalausweisnummer erfordert, stellt keine technische Vorkehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 GjSM a.F. oder der §§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV dar, die ein solches Angebot auf volljährige Nutzer beschränken. Erforderlich ist eine effektive Barriere, die allerdings nicht jedwede Umgehung durch technisch versierte »Hacker« verhindern muss. Glaubt der Anbieter fälschlich, Personalausweisnummern seien für Jugendliche nicht leicht verfügbar, kommt ausnahmsweise nur eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 184 StGB, in Betracht.

Fundstelle: CR 2004, 619

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OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.04, III-5 Ss 143/03 - 50/03 I - Jugendschutz im Internet.

Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu ist auch im Internet erforderlich, dass zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine »effektive Barriere« besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Die Prüfung der Ausweis- oder Kartennummer reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine Kostenpflicht des Angebots. Für die Frage, ob ein Angebot als pornographisch zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob, in welchem Maße und aus welchen Gründen Erotik und Sexualität auch im Alltag Minderjähriger präsent sind.

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BGH, Urt. v. 23.09.03, VI ZR 335/02 - Providerhaftung

Ein Schadensersatzanspruch gegen Internet-Provider wegen Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Kunden-Websites (§ 823 GBG iVm § 5 TDG) setzt Kenntnis des Providers von diesen Inhalten voraus. Die Beweislast für diese Kenntnis trifft den Anspruchsteller.

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BGH, Urt. v. 22.05.03, 1 StR 70/03 - Automatenvideothek

Der Begriff des »Ladengeschäfts« im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten (amtl. Leitsatz).

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BGH, Urt. v. 22.05.03, 1 StR 70/03 - Automatenvideothek.

Der Begriff des »Ladengeschäfts« im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten (amtl. Leitsatz).

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AG Neuss, Urt. v. 19.08.02, 7 DS 70 Js 6582/01 - 18/02 - Personalausweis-Routine I

Der Anbieter pornographischer Inhalte im Internet kommt seiner Verpflichtung nach § 184 Abs. 2 Nr. 1 StGB, solche Inhalte vor dem Zugriff Minderjähriger zu schützen, nicht dadurch nach, dass er sich darauf beschränkt, lediglich die Personalausweis-Nummer abzufragen.

Fundstelle: MMR 2002, 837

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LG Bochum, Urt. v. 26.02.02, 01 I 49/01 - ODDSET-Wetten

Wetten auf den Ausgang von Fußballspielen (ODDSET-Wetten) sind keine Glückspiele im Sinne des StGB § 284.

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LG Wuppertal, Beschl. v. 13.02.02, 30 Qs 5/02 - § 100g StPO

StPO § 100g Abs. 1 enthält zwei voneinander unabhängige Tatbestandsalternativen, nämlich mittels einer Endeinrichtung begangene Straftaten und Straftaten von erheblicher Bedeutung.

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OLG Hamburg, Urt. v. 10.01.02, 3 U 218/01 - bet-at-home.com

Wer im Internet deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten zu platzieren, »veranstaltet« ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine Erlaubnis benötigt. Ein Handlungsort dieses Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt in Deutschland, was zu einer Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gem. § 3 StGB führt.

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BGH, Urt. v. 12.12.00, 1 StR 184/00 - Auschwitzlüge II

Stellt ein Ausländer Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (sog. »Auschwitzlüge«), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Fundstelle: NJW 2001, 624

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LG München II, Urt. v. 14.09.00, W 5 KLs 70 Js 12730/99 - Domain-Grabbing

»Domain-Grabbing« (die Registrierung bekannter Marken als Domain-Namen ohne eigenes Interesse an der Veröffentlichung einer Homepage unter der Domain-Adresse) ist strafrechtlich als Kennzeichenverletzung und Erpressung strafbar, wenn unter Androhung der Ausnutzung der Sperrwirkung der Registrierung von den Markeninhabern ein Entgelt für die Freigabe der Domain verlangt wird.

Die Benutzung fremder Kreditkartendaten ohne die erforderliche Verfügungsberechtigung zur Bestellung von Waren im Internet ist bei einer EDV-gestützten Überprüfung der Daten als Computerbetrug und bei einer Überprüfung durch Mitarbeiter des Versenders als Betrug strafbar.

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LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95 - CompuServe

Der Geschäftsführer der CompuServe GmbH ist strafrechtlich nicht für den 1996 von der CompuServe Inc. vermittelten Zugang zu pornografischem Material in Newsgroups strafbar. Er handelte nicht vorsätzlich und ist weiter schon aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen.

Instanzen: AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95

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LG Mannheim, Urt. v. 10.11.99, 5 KLs 503 Js 9551/99 - Auschwitzlüge I

Abstrakte Gefährdungsdelikte werden nur an dem Ort begangen, an dem die Gefahr begründet wird. Der Ort, an dem als Folge der Tat eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung eintritt, ist aber nicht weiterer Tatort im Sinne von § 9 StGB. Deutsche Gerichte können daher eine in Australien begangene Volksverhetzung über das Internet nicht bestrafen.

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AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 08.11.99, 7005 Js 196/98 - cyberpornlinks.com

Die Wiedergabe der Liste von indizierten Online Angeboten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.

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LG Berlin, Urt. v. 14.01.99, 90 Js 1166/97 - Pornos auf FTP-Servern

Wer über einen FTP-Server mit anderen Internetteilnehmern pornographische Bild- und Videosequenzdateien tauscht, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen, macht sich wegen Verbreitung und öffentlichem Zugänglichmachen pornographischer Schriften gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2 , 11 Abs. 3 StGB strafbar.

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StA LG München I, Beschl. v, 02.12.98, 466 AR6 8213/98 - Starr Report

Der »Starr-Report« über das Verhältnis zwischen US-Präsident Clinton und Monica Lewinsky ist ein staatliches Dokument und deswegen »für sich genommen nicht pornographisch«. Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien, insbesondere auch dem Internet, hat dokumentarischen Charakter.

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OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.06.98, Ws 1603/97 - Schweine-T-Shirt

Das Anbieten eines T-Shirts, auf dem ein an ein Kreuz genageltes Schwein abgebildet ist, verstößt gegen § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen). Solche Angebote im Internet stellen eine »öffentliche« Beschimpfung dar.

Fundstelle: MMR 1998, 535

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AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95 - CompuServe

Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich für kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden.

Fundstelle: MMR 1998, 429

Instanzen: AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95

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BayObLG, Beschl. v. 11.11.97, 4 St RR 232/97 - Terrorist's Handbook

Der Geschäftsführer der CompuServe GmbH ist strafrechtlich nicht für den 1996 von der CompuServe Inc. vermittelten Zugang zu pornografischem Material in Newsgroups strafbar. Er handelte nicht vorsätzlich und ist weiter schon aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen.

Fundstelle: CR 1998, 564

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AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 30.06.97, 260 DS 587/96 - Marquardt/radikal

Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten.

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StA LG München I, Beschl. v. 16.01.97, 467 Js 319998/96 – Internet-Café

Der Betreiber eines Internet-Cafés kann grundsätzlich davon ausgehen, der durchschnittliche Benutzer der von ihm zur Verfügung gestellten Geräte werde diese nicht für Straftaten benutzen. Eine Rechtspflicht des Gaststättenbetreibers, den Benutzer der von ihm zur Verfügung gestellten Geräte an Straftaten zu hindern bzw. dem Benutzer die Kenntnisnahme der von ihm angeforderten Daten in Einzelfällen zu verwehren, besteht nicht.

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AG Rheinbach, Einstellungsbeschl. v. 12.02.96, 2 Ds 397/95 – Schlampe

eigenesache Die Bezeichnung eines anderen Teilnehmers im öffentlichen Diskussionsforum eines Online-Netzes (hier: Fidonet) als »Schlampe« ist auch dann als strafbare Beleidigung zu werten, wenn in dem Diskussionsforum (hier: CHAUVI.GER) Äußerungen mit beleidigendem Charakter an der Tagesordnung sind. Darauf, ob auch der Verletzte in anderen Beiträgen beleidigt hat, kommt es für die Strafbarkeit nicht an.

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AG Nagold, Urt. v. 31.10.95, Ds 25 Js 1348/94 – Mailboxbetreiber II

Ein Mailboxbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß Dritte aus seiner Mailbox keine urheberrechtlich geschützte Software herunterladen können.

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LG Hannover, Urt. v. 19.10.89, 45 C 130/89 – Light Speed 1200

Der Betrieb eines in Deutschland nicht zugelassenen Modems (hier: »Light Speed 1200«) verstößt nicht gegen das Fernmeldeanlagengesetz.

Fundstelle: jur-pc 1991, 948

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