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Haftung für Dritte
LG Düsseldorf, Urt. v. 12.09.08, 12 O 621/07 - eDonkey2000

Der Betreiber einer Tauschbörse (hier: eDonkey-Server) haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden, wenn sich sein Beitrag darauf beschränkt, ein Auffinden bestimmter Dateien zu ermöglichen.Wenn ein Störer ausdrücklich von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist hat er allerdings unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern. Die Einrichtung eines Wortfilters ist dann eine geeignete und zumutbare Methode, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern.

Fundstelle: MMR 2008, 759

Streitwert: 180.000 €

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LG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.08, 2a O 40/08 - prima-colonia.de

eigenesache Wer als administrativer Ansprechpartner (admin-c) für eine Domain seines Arbeitgebers eingetragen ist, haftet nicht für Rechtsverstöße, die auf einer Website begangen werden, die mit einer völlig anderen Domain adressiert ist und auf deren Gestaltung sein Arbeitgeber möglicherweise Einfluss hat. Auch der Betreiber einer Plattform für »Domain-Parking« haftet nicht für Rechtsverstöße, die durch eine markenrechtswidrige Nutzung der bei ihm geparkten Domains etwa begangen werden. Er wird erst Störer, wenn er auf ein Hinweisschreiben nicht reagiert.

Streitwert: 50.000 €

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AG Hamburg, Urt. v. 16.07.08, 31 C 2575/07-17 - Hassprediger

Der Betreiber eines Weblog, in das Dritte Texte einstellen können, muss vor der Veröffentlichung keine Vorabkontrolle vornehmen, und haftet daher bis zu seiner Kenntnis von unzulässigen Inhalten auch nicht als Störer.

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BGH, Urt. v. 10.04.08, I ZR 227/05 - Namensklau im Internet

Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung »Internet-Versteigerung I« (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

Fundstelle: CR 2008, 727

Instanzen: AG Potsdam, Urt. v. 03.12.04, 22 C 225/04; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.05, 4 U 5/05; BGH, Urt. v. 10.04.08, I ZR 227/05

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LG Düsseldorf,Urt. v. 23.01.08, 12 O 246/07 - rapidshare.com

Wer einen Filsharing-Dienst im Internet betreibt, hat als Strörer weitreichende Prüfpflichten. Das ergibts ich daraus, dass ein nsolcher Dienst nach seiner konkreten Ausgestaltung für eine urheberrechtswidrige Nutzung besonders gut geeignet ist, der Betreiber hiervon weiß und davon auch prifotiert. Zur Verhinderung von Urheberrechtsverstößen sind dem  Betreiber deshalb auch solche Maßnahmen zumutbar, die die Gefahr bergen, das Geschäftsmodell deutlich unattraktiver zu machen, etwa die Einrichtung einer persönlichen Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer.

Fundstelle: CR 2008, 742

Streitwert: 715.000 €

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