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Der Deutsche Dermatologe 2011, 664
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Tobias H. Strömer
Darf ein Hautarzt Freunde haben? Juristische Stolperfallen bei Facebook
»Ärzte bei Facebook« assoziierte der eine oder andere bislang ausschließlich mit der als selbstverständlich empfundenen Präsenz einer deutschen Punkband im größten sozialen Netzwerk. Aber die Zeiten haben sich geändert. Soziale Netzwerke haben sich inzwischen wegen ihrer großen Akzeptanz in allen Kreisen der Bevölkerung zu einem beliebten Marketinginstrument auch für leibhaftige Ärzte entwickelt. Was vor einigen Monaten noch als Spielerei abgetan wurde, ist heute ein ernst zu nehmendes Instrument zur Patientenbindung.
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BB 2011, 2195
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Tobias H. Strömer
AG Essen: Leistungseinschränkungen auf externen Websites unwirksam Besprechung zu AG Essen, Urt. v. 15.07.11, 29 C 502/10
Ist eine Software ausnahmsweise nur zeitlich begrenzt upgradefähig, muss der Verkäufer auf diesen Umsatnd bereits in der Produktbeschreibung hinweisen. Ein Link auf eine externe Internetseite, die hierzu Angaben enthält, reicht nicht aus.
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IHK magazin für Düsseldorf und den Kreis Mettmann, Ausgabe 11/2010
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Tobias H. Strömer
Netikette Guidelines helfen, die Interaktion im Web 2.0 sicherer zu machen
Web 2.0 ist interaktiv. Web 2.0 ist gefährlich.Internetnutzer können plötzlich nicht mehr nur konsumieren, sondern die eigene Meinung kundtun und zu fremden Beiträgen ihren Senf dazugeben. Und das tun sie auch rege, vor allem in sozialen Communities wie Facebook, Twitter & Co. Dumm nur, wenn sich solche Plattformen zu virtuellen Spielplätzen der eigenen Belegschaft entwickeln. Löschen lassen sich solche öffentlich zugänglichen schwarzen Bretter nämlich kaum.
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c't magazin für computer technik, Heft 22/10, S. 22
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Tobias H. Strömer
Von der Werbeplattform zum Pranger Ärger mit Eintragungen bei Google Places
Eigentlich ist die Sache mit der kostenlosen Werbung für das eigene Unternehmen bei Google Maps mit Hilfe des »Google Places«-Dienstes eine schicke Sache. Manchmal verursacht die Nennung aber auch mehr Verdruss als Freude. Unternehmer, zu deren Betriebsadresse unwillkommene Informationen erscheinen, sind nicht unbedingt gefragt worden, ob sie auf diese Weise von sich reden machen wollen.
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K&R 2010, 490
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Tobias H. Strömer
Abgrenzungsanforderungen bei gleichnamigen Unternehmen im Internet
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 31.03.10, I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Sorgfalt Gleichnamige zu beachten haben, wenn sie sich im Internet begegenen. Allerdings sind die Ergebnisse, zu denen die Karlsruher Richter gelangen, nicht immer ganz praxisnah.
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