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2009-09-01_ct

c't magazin für computer technik, Heft 21/09, S. 44

Christian Franz 

Big Brother is watching with you

Microsoft schert sich nicht um deutsches Datenschutzrecht. Mit Windows 7 bringt der Software-Hersteller im Oktober 2009 eine runderneute Version seines Betriebssystems auf den Markt. Enthalten ist dabei auch ein Media Center, dass neben den klassischen Funktionen Online-Services, etwa eine integrierte Programmvorschau, enthält. Die Nutzung dieser Dienste unterliegt allerdings den Bestimmungen einer Datenschutzerklärung - und die hat es in sich. Übertragung der Daten in beliebige Drittstaaten, Ergänzung durch Informationen von dritter Seite, Nutzung für Direktmarketing: Kaum eine verbotene Frucht, an der Microsoft nicht knabbern möchte. Sollte der Konzern tatsächlich wie angekündigt verfahren, wäre das fast durchgängig rechtswidrig. Was blüht dem Verbraucher bei der Nutzung des Media Center?

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wrp0809

WRP 2008, 1148

Tobias H. Strömer / Andreas Grootz

Die »veranlasste Initiativunterwerfung« - ein untauglicher Versuch?

In den letzten Jahren sind Abmahnungen mehr und mehr in Verruf geraten. Das liegt insbesondere an der Häufigkeit von Abmahnwellen, mit denen das Internet immer mal wieder geflutet wird. So verständlich der insbesondere von Internethändlern gehegte Argwohn gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch sein mag: Abmahnungen dienen eigentlich einem guten Zweck. Mit ihnen soll die Wiederholungsgefahr außergerichtlich ausgeräumt werden, indem sich der Abgemahnte dem Gläubiger strafbewehrt unterwirft. Abmahnungen stehen damit im Einklang mit der Intention des deutschen Gesetzgebers, für einen fairen und lauteren Wettbewerb auch dadurch zu sorgen, dass sich die Marktteilnehmer gegenseitig beobachten. Nunmehr unstreitig wirkt die Abgabe der strafbewehrten Unterwerfungserklärung, die die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, im Wettbewerbsrecht regelmäßig inter omnes und nicht inter partes. Doch: Kann sich auch derjenige Rechtsverletzer, der sich nach Erhalt einer Abmahnung von einem Mitbewerber einem seriösen Verband, etwa der Wettbewerbszentrale, strafbewehrt unterwirft, gegenüber dem Abmahnenden auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr berufen? Ist eine solche »veranlasste Initiativunterwerfung« überhaupt jemals ernstlich? Welche Folgen hat die Anerkennung einer solchen Unterwerfung in der Praxis?

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leitfadenom

 

Tobias H. Strömer

Rechtsfragen beim Internet-Marketing

Online-Werbung wächst derzeit zehnmal schneller als alle anderen Werbemedien. Kein anderes Medium ist so preisgünstig und effizient bei der Ansprache neuer Kunden und Zielgruppen. Deshalb setzen immer mehr Unternehmen bei der Neukundengewinnung auf Suchmaschinenmarketing, Kontextwerbung oder Viral Marketing.

Dieses Buch bündelt erstmals das aktuelle Wissen einer jungen Branche. Als Standardwerk ist es ein absolutes Muss für Online-Marketing-Spezialisten und solche, die es werden wollen. Die Autoren sind die führenden Köpfe der Online-Branche. Es sind erfolgreiche Fachbuchautoren, hochrangige Experten aus renommierten Unternehmen sowie anerkannte Wissenschaftler. Die Beiträge enthalten Umsetzungsvorschläge, die sich in der Praxis bewährt haben. Von Affiliate- über Suchmaschinenoptimierung bis zum Web 2.0 werden Strategien erläutert und praktische Tipps gegeben.

Schwarz (Hrsg.), Leitfaden Online-Marketing, 1. Auflage 2007, marketing-BÖRSE, 853 Seiten, 39,90 €, ISBN 978-300020904-8

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kur

K&R 2006, Heft 7/8 - Editorial / Die erste Seite

Tobias H. Strömer

Die Wurzel allen Übels

Abmahnungen im Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht als solche sind kein Teufelszeug, sondern haben ihren guten Sinn. Die Wurzel allen Übels ist vielmehr der leichtfertige Umgang mit unbegründeten Erstattungsansprüchen. Warum gibt es Abmahnwellen und wie verhindern wir sie?

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kur

K&R 2006, 553

Tobias H. Strömer / Andreas Grootz

Internet-Foren: Betreiber- und Kenntnisverschaffungspflichten - Wege aus der Haftungsfalle

Die mit Spannung erwartete Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.8.2006 (Heise-Forum) dürfte die Forenbetreiber milder gestimmt haben als das vorausgegangene Urteil des LG Hamburg. Das Berufungsgericht schließt eine kenntnisunabhängige Haftung für rechtswidrige Inhalte von Beiträgen aus, die von Dritten verfasst wurden. Vielmehr werde die Haftung erst ab dem Zeitpunkt positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit begründet. Zur Vermeidung eines »(Schutz-)Vakuums« für die Verletzten löse die Kenntniserlangung aber nachträglich entstehende Überwachungspflichten für dasjenige Forum (Thread) aus, in dem die rechtswidrigen Beiträge »gepostet« wurden. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung wird ihre Haftung damit zwar eingeschränkt, als »haushohe« Sieger können sich Forenbetreiber aber wahrlich nicht fühlen.

 
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