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kur

K&R 2006, 553

Tobias H. Strömer / Andreas Grootz

Internet-Foren: Betreiber- und Kenntnisverschaffungspflichten - Wege aus der Haftungsfalle

Die mit Spannung erwartete Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.8.2006 (Heise-Forum) dürfte die Forenbetreiber milder gestimmt haben als das vorausgegangene Urteil des LG Hamburg. Das Berufungsgericht schließt eine kenntnisunabhängige Haftung für rechtswidrige Inhalte von Beiträgen aus, die von Dritten verfasst wurden. Vielmehr werde die Haftung erst ab dem Zeitpunkt positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit begründet. Zur Vermeidung eines »(Schutz-)Vakuums« für die Verletzten löse die Kenntniserlangung aber nachträglich entstehende Überwachungspflichten für dasjenige Forum (Thread) aus, in dem die rechtswidrigen Beiträge »gepostet« wurden. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung wird ihre Haftung damit zwar eingeschränkt, als »haushohe« Sieger können sich Forenbetreiber aber wahrlich nicht fühlen.

 
derverein

Tobias H. Strömer

Website: Rechtsgrundlagen für Vereine

Mit der zunehmenden Verbreitung des Internets legen mehr und mehr Vereine Wert auf eine Darstellung ihres Vereins im World Wide Web. Für den Verein besteht jedoch häufig das Problem, mit einem begrenzten Budget nicht nur die Technik in den Griff zu bekommen, sondern auch noch rechtlich »alle Klippen zu umschiffen«. Eine Präsenz im Internet weckt nämlich nicht nur das Interesse von (potenziellen) Mitgliedern, sondern auch von konkurrierenden Vereinen, Staatsanwälten, Behörden und sog. »Abmahnvereinen«. Umso mehr verwundert es, dass nach wie vor bei der Erstellung von Websites eine gewisse Naivität herrscht, was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht. Nicht nur Vereine, sondern selbst kleine und mittelgroße Unternehmen beauftragen nicht selten mit der Erstellung einer Website den Mitarbeiter mit dem schnellsten Mausklick.

Geckle (Hrsg.), Der Verein - Das Organisationshandbuch für die Vereinsführung, Haufe Mediengruppe, Juni 2006, 3-809215-74-0

Beitrag

 

 

online-recht

4. Auflage Juli 2006
dpunkt Verlag
Heidelberg
52 Seiten, 49,00 €
ISBN 3-89864-337-9

Tobias H. Strömer

Online-Recht

Nirgendwo herrscht soviel Unsicherheit in Rechtsfragen wie im Internet. Wer - beruflich oder privat - die faszinierenden Möglichkeiten elektronischer Kommunikation nutzt, wird früher oder später selbst von diesem Phänomen betroffen sein. Guter Rat ist dann teuer. Das Buch enthält eine Fülle von Tipps und Tricks aus der anwaltlichen Beratungspraxis. Im Anhang findet sich eine Auswahl der wichtigsten Entscheidungen, die deutsche Gerichte im Online-Recht bislang getroffen haben. Für diejenigen, die sich intensiver mit Fragen des Online-Rechts auseinandersetzen wollen, bietet das Buch zahlreiche Hinweise auf weiterführende Literatur und Rechtsprechung. Es eignet sich deshalb bestens für alle, die in ihrer täglichen Praxis mit dem Internet zu tun haben.

 Leseprobe (Kapitel 12: Verfahrensfragen)

 

 

 

insaf-2004-01

The Journal of the Malaysian Bar (2004)XXXIII No 1

Eva N. Dzepina / Sonya Liew Yee Aun

The need for legally standardised systems in the valuation and management of intellectual properties in malaysiaan analysis of the curent and future options

The purpose of this paper is to explore and to propose areas wherein further research and development may be performed upon two different aspects of evolution of Intellectual Properties in the Information and Knowledge age. The first aspect is the current perception of value towards Intellectual Property and whether there is a need to have legally standardized criterias in the selection of valuation systems of different types of Intellectual Properties. The second aspect is the role that digital technology has in protecting the values of Intellectual Property, with special emphasis on the different aspects of digital rights management.

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kur

K&R 2004, 384

Tobias H. Strömer

Domains in Treuhandverwaltung

Internet-Domains werden von Providern häufig im Kundenauftrag registriert. Dann sollten der Kunde auch als Domain-Inhaber eingetragen werden. In der Praxis geschieht das aber nicht immer. Das OLG Celle hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob eine Adresse, die – angeblich – für einen Kunden registriert, aber auf den Namen des Providers in der WHOIS-Datenbank eingetragen wurde, zugunsten eines Dritten, der sich auf ältere Namensrechte berief, freigegeben werden muss. Das OLG Celle sah das so, obwohl der Kunde des eingetragenen Domain-Inhabers selbst Namensträger war.

 
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