BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06 - Ernst August

Der Gesundheitszustand eines Prominenten unterliegt dem Schutz der Privatsphäre und ist eine höchtspersönliche Angelegenheit, die nicht ohne Weiteres von Interesse für die Öffentlichkeit ist. Insbesondere die Bildberichterstattung ist in diesem Zusammenhang ohne Einwilligung der abgelichteten Person nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 31.03.06, 324 O 462/05; OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.06, 7 U 57/06; BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06

LG Berlin, Urt. v. 08.07.08, 27 O 536/08 - »Ich suche einen Mann«

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass streitgegenständliche Beiträge auch aus der Trefferliste von Suchmaschinen gelöscht werden, wenn der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Möglichkeit anbietet.

BGH, Urt. v. 05.06.08, I ZR 223/05 - Bohlen/Lucky Strike

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken benutzt, so kommt dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht ohne Weiteres der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zu.

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 03.09.2004, 324 O 285/04, OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2005, 7 U 97/04

LG Köln, Urt. v. 14.05.08, 28 O 334/07 - Wikipedia

Der Betreiber des Angebots »Wikipedia« haftet für etwaige Rechtsverletzungen durch Einträge Dritter in die Internet-Enzyklopädie weder als Täter noch als Teilnehmer.

Fundstelle: MMR 2008, 768

Streitwert: 60.000 €

 

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.07, 20 S 179/07 - Wiederholungsgefahr

eigenesache Der Umstand, dass der Versender einer Werbe-E-Mail erklärt hat, er werde keine weiteren Mails an einen Empfänger versenden, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.07, 21 C 7988/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.07, 20 S 179/07

Streitwert: 3.000 € 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.07, 21 C 7988-07 - Wiederholungsgefahr

eigenesache Wenn seit dem Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail bis zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins in einer Verfügungssache mehr als drei Monate vergangen sind, ohne dass der Antragsgegner den Antragsteller in irgendeiner Form mit Werbebotschaften belästigt hat, ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es dann nicht mehr. Das gilt vor allem dann, wenn der Absender außergerichtlich versprochen hat, keine Mails mehr zu senden.

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.07, 21 C 7988/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.07, 20 S 179/07

Streitwert: 3.000 € 

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