Außergerichtliche Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts sind in einer Markensache nach § 140 Abs. 3 MarkenG ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Mitwirkung zu erstatten. Bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen kommen Streitwerte von 50.000,00 € bis 75.000,00 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter Marken in Betracht. Bei unterdurchschnittlich benutzten Marken sind Streitwerte um 100.000,00 € bis 150.000,00 € angemessen; bei längjährig oder intensiv benutzten Kennzeichenrechten erscheint eine deutlich höhere Streiwertfestsetzung auf ab 250.000,00 € auch schon bei anfänglich geringen Verletzungsumfang gerechtfertigt.