OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.09.13, 3 U 164/09 - gewinn.de III

eigenesache Wer eine Domain über eine Verkaufsplattform »kauft« und dann zu Unrecht als Domain-Inhaber eingetragen wird, erlangt seine Rechtsstellung durch die Leistung des Verkäufres. Bereicherungsansprüche des materiell Berechtigten gegen den eingetragenen Domain-Inhaber nach § 812 BGB sind daher ausgeschlossen.

Streitwert: 25.000 €

AG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.13, 30 C 16018/12 - Internet-Systemvertrag

eigenesache Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigt werden.

Streitwert: 4.520,08 €

LG Wiesbaden, Urt. v. 07.06.13, 2 O 2/13 - Porsche Panamera

eigenesache Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug scheidet aus, wenn im vorgelegten Fahrzeugbrief ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter eingetragen ist. Bestehen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Vorerwerbs durch den Verkäufer scheidet auch eine Ausdehnung des Gutglaubensschutzes auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nach § 376 HGB aus. Solche Zweifel können sich daraus ergeben, dass ein Luxusfahrzeug aus dem Ausland mit nur einem Schlüssel angeboten wird.

AG Velbert, Urt. v. 15.05.13, 12 C 60/13 – Terminabsage

eigenesache Werden Termine für Behandlungen durch einen Heilpraktiker vom Patienten nach Vereinbarung ohne Begründung abgesagt, schuldet der Patient Schadensersatz.

Streitwert: 198,00 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 10. April 2013, 11 O 410/12 – Rechtsschutzversicherung

eigenesacheEine Auseinandersetzung um die Löschung persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge in einem Internetforum ist auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz gerichtet und daher nicht durch den Schadensersatzrechtsschutz nach § 2a ARB gedeckt.

Streitwert: 6.000,00 €

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.13, 47 C 13202/13 - Widerrufsrecht

eigenesache Für den Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen oder des Zuschnitts auf die persönlichen Bedürfnisse gem. § 312d Abs. 4 BGB ist es erforderlich, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung erkennen kann, dass eine Fertigung nach Kundenspezifikationen oder ein Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse vorgenommen wird. Allein der Umstand, dass verschiedene Bezüge und verschiedene Farben und auch die Zusammenstellung einzelner Elemente eines Möbelstücks in bestimmte Richtungen vom Kunden ausgewählt werden können, macht für diesen nicht deutlich erkennbar, dass die einzelnen Elemente nicht zuvor bereits existieren.

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