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        <title>NETLAW</title>
        <description></description>
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        <lastBuildDate>Wed, 19 Jun 2013 16:39:37 GMT</lastBuildDate>
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            <title>22.06.13 Düsseldorf: Social Media Manager</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/lectures/36-seminarvortraege/1363-220613-duesseldorf-social-media-manager.html</link>
            <description><![CDATA[<p class="absatz1"><img style="float: left; margin-right: 10px;" alt="2012-09-14_damk" src="http://www.stroemer.de/images/stories/vortraege/2012-09-14_damk.jpg" width="100" height="113" />Social Media &amp; Recht - ein Thema, das Verunsicherung mit sich bringt. Insbesondere der Datenschutz und das Urheberrecht werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf - vor allem, wenn es eigentlich schnell gehen muss. Antworten und Hilfestellung bietet das&nbsp; Seminar »<a href="http://www.damk.de/social-media-manager.html">Social Media Manager</a>«. Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong> referiert bei der <strong>DAMK Düsseldorfer Akademie für Marketing-Kommunikation</strong> und bringt Licht in den Rechts-Dschungel. Ort: <strong>Düsseldorf</strong>, Datum:&nbsp;<strong>22. Juni 2013</strong>.</p>]]></description>
            <pubDate>Wed, 26 Jun 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
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            <title>AG München, Urt. v. 12.06.13, 172 C 9610/13 – Werbe-E-Mails</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/rulings/wettbewerbsrecht/1364-ag-muenchen-urt-v-120613-172-c-961013.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img alt="" src="http://www.stroemer.de/images/stories/eigenesache.jpg" />&nbsp;<span class="teaser">&nbsp;Auch der erstmalige Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail rechtfertigt die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltshonorare sind daher zu erstatten. <br /></span><span class="teaser"></span></p>
<p style="text-align: left;" class="absatz1"><span class="teaser">Streitwert: 4.000,00 €<strong></strong></span></p>

<p style="text-align: left;" class="absatz1">&nbsp;&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;"><img alt="bayern" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/bayern.gif" width="146" height="88" /></p>
<p class="titel">AMTSGERICHT MÜNCHEN<br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p>
<p class="titel">Aktenzeichen: 172 C 9610/13<br />Entscheidung vom 12. Juni 2013</p>
<p style="text-align: left;" class="titel">&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz1">In dem Rechtsstreit</p>
<p>[...]</p>
<p style="text-align: justify;">erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Vogler am 12.06.2013 auf Grund des Sachstands vom 12.06.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgen­des</p>
<p style="text-align: center;" class="titel">Endurteil</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num"><span class="absatz1">1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 338,50 € nebst Zinsen in Hö­he</span> <br />&nbsp;von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu bezahlen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">4. Der Streitwert wird auf 338,50 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;" class="titel">Entscheidungsgründe</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1num">1. Das sachlich zuständige AG München ist gem § 32 ZPO örtlich zuständig. Bei dem Versand von unerlaubter Werbung ist der Ort des Abrufs der Emails auch der Begehungsort.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1num">2. Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch schlüssig begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 338,50 € gemäß §§ 677, 670, 683 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Nach dem Vortrag der Klägerseite erhielt dieser am 20.02.2013 eine Werbeemail auf seinen ge­schäftlichen Email Account. Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen. Sein Einverständnis hierfür hat er nicht erteilt. Vielmehr hat der Kläger bei Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit der Beklagtenseite mit E-Mails vom 26.01.2012 und vom 25.02.2013 um Löschung seiner personen­bezogenen Daten gebeten. Nach Erhalt der unerwünschten E-Mail ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Die Kosten hierfür hat der Beklagte nicht beglichen. Die entstandenen Rechtsan­waltskosten macht der Kläger nun geltend.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Abmahnung war berechtigt, denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Werbung per elektroni­scher Post nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Der Kläger durfte daher auch bereits bei einem erstmaligen Verstoß ein anwaltliches Vorgehen gegen dieses Verhalten für erforderlich halten. Die für die Fertigung des anwaltlichen Schreibens abgerechneten Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der zu Grunde gelegte Streitwert orientiert sich an dem Streitwert für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und bewegt sich innerhalb der Streitwerte, die das AG München im Rahmen seiner Rechtsprechung als angemessen erachtet. Dementsprechend ist die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W nicht zu beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die beklagte Partei hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des klägerischen Vortrages zu entscheiden war.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.</p>
<p class="unterschriften">Vogler</p>
<p class="unterschriften">Richterin am Amtsgericht</p>
<p class="unterschriften">&nbsp;</p>]]></description>
            <pubDate>Mon, 17 Jun 2013 10:24:32 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/rulings/wettbewerbsrecht/1364-ag-muenchen-urt-v-120613-172-c-961013.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Wiesbaden, Urt. v. 07.06.13, 2 O 2/13 - Porsche Panamera</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/rulings/vertragsrecht/1365-lg-wiesbaden-urt-v-070613-2-o-213-porsche-panamera.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img alt="eigenesache" src="http://www.stroemer.de/images/stories/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;<span class="teaser">Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug scheidet aus, wenn im vorgelegten Fahrzeugbrief ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter eingetragen ist. Bestehen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Vorerwerbs durch den Verkäufer scheidet auch eine Ausdehnung des Gutglaubensschutzes auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nach § 376 HGB aus. Solche Zweifel können sich daraus ergeben, dass ein Luxusfahrzeug aus dem Ausland mit nur einem Schlüssel angeboten wird.</span></p>

<p style="text-align: left;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;"><img alt="hessen" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/hessen.gif" width="112" height="96" /></p>
<p class="titel">LANDGERICHT WIESBADEN<br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p>
<p class="titel">Aktenzeichen: 2 O 2/13<br />Entscheidung vom 7. Juni 2013</p>
<p class="titel">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">In dem Rechtsstreit</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">[...]</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch die Richterin am Landgericht Dr. Mittelsdorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1"><strong>für Recht erkannt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.750,00 € sowie weitere 1.094,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit 29.12.2012 zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiter­gehenden Schaden zu ersetzen, der ihm wegen der Nichterfüllung des zwi­schen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags vom 11. Oktober 2012 noch entsteht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p>
<p style="text-align: center;" class="teaser">Tatbestand</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kläger schloss mit der Beklagten am 11.10.2012 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Porsche Panamera Diesel Tiptronic S zu einem Kaufpreis von 68.750,­€, der zuvor aus Italien importiert war. Hinsichtlich des Vertrages wird auf BI. 7 d.A. Bezug genommen. Im Kaufvertrag ist festgestellt, dass der zweite Fahrzeugschlüssel fehlt und nachbestellt werden soll. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und bekam den Wagen von der Beklagten am 19.10.2012 mit italienischen Fahrzeugpapieren (Certi­ficato die proprieta und Carta die Circolazione) sowie einem Fahrzeugschlüssel übergeben. In dem Certificato die proprieta ist als „Proprietario" die [...]verzeichnet. In der Carta die Circolazione ist unter der Ziff. C 2.1. ebenfalls die Fa. [...]verzeichnet. Hinsichtlich der Fahr­zeugpapiere wird auf Bl. 10 und 11 d.A. Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Eigentümer war damals unstreitig die Fa.&nbsp;[...].</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Italienische Fahrzeugpapiere, die die [...] aus­weist, übergab die Beklagte dem Kläger nicht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Beklagte erwarb das Fahrzeug von&nbsp;[...] aus Italien, mit wel­chem er seit dem ersten Quartal 2012 in ständiger Geschäftsbeziehung steht und etwa 25 weitere Importe zuvor ohne Probleme durchführte. Mit diesem schloss er einen Kaufvertrag, wobei auf BI. 40 d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte ließ das Fahrzeug zum Porschezentrum Wiesbaden verbringen, wo keine Besonderheiten am Fahrzeug festgestellt wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten erkundigte sich am 26.10.2012 bei der Polizeistation Eltville, ob das Fahrzeug international aus­geschrieben ist, was der Polizeibeamte [...] von der Polizeistation Eltville vernein­te. Ferner wurde ein Dekra Siegel Gutachten zur Vorbereitung der inländischen Zu­lassung eingeholt, das ebenfalls keine Auffälligkeiten erkennen ließ.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Beim Versuch, das Fahrzeug in Neuruppin zuzulassen, wurde festgestellt, dass die­ses seit dem 26.10.2012 international zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin beschlagnahmte das Fahrzeug gemäß § 94 StPO. Die Beschlagnahme wurde durch Beschluss des AG Neuruppin vom 7.11.2012 richterlich bestätigt, wobei auf BI. 12 d.A. verwiesen wird. Gegen den Kläger wurde ein Ermitt­lungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Durch anwaltliche Aufforderung vom 21.11.2012 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 5.12.2012 eine Genehmigung der Fa. [...] vorzulegen, wonach die Eigentumsübertragung nachträglich genehmigt wird. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18.12.2012 machte der Kläger Scha­densersatz wegen Nichterfüllung geltend. Er verlangt insbesondere den Kaufpreis sowie Anwaltskosten und setzte hierfür eine Frist bis zum 28.12.2012.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die unter dem Az. [...] ein Ermitt­lungsverfahren gegen den Beklagten wegen Hehlerei führt, richtete ein Schreiben an den Kläger, wonach sich keine Anhaltspunkte aus dem Strafverfahren ergeben ha­ben, die gegen einen gutgläubigen Erwerb des Klägers sprechen. Gleichzeitig wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben ist und daher darum gebeten, das Schreiben der Staatsanwaltschaft im Fahrzeug aufzubewahren. Auf das Schreiben vom 12.03.2013, BI. 70 d.A. wird Bezug genommen. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin ist inzwischen aufgehoben. Das Fahrzeug befindet sich beim Kläger.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kläger behauptet, die ihm übergebenen Fahrzeugpapiere seien Fälschungen gewesen. Das Fahrzeug sei in Italien abhanden gekommen. Unabhängig von der Frage der Eigentumsverschaffung ist der Kläger der Auffassung, ihm sei jedenfalls kein lastenfreies Eigentum übertragen worden, da das Fahrzeug noch immer interna­tional zur Fahndung ausgeschrieben ist. Darüber hinaus müsse er mit einer Heraus­gabeklage der&nbsp;[...] rechnen. Schließlich habe die Be­klagte ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag deshalb nicht erfüllt, weil dem Kläger die Originalfahrzeugpapiere nicht übergeben wurden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kläger sei in der Lage, das Fahrzeug auf sich zuzulassen, so dass die rechtmä­ßige Benutzung des Fahrzeugs allein in seiner Hand liege.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kläger beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 68.750,- € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 28. Dezember 2012 nach einem Zinssatz von acht Prozent­punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.094,80 € nebst Verzugs­zinsen hieraus seit dem 28. Dezember 2012 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weitergehen­den Schaden zu ersetzen, der ihm wegen der Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags vom 11. Oktober 2012 noch ent­steht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">die Klage abzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Beklagte behauptet, die Eigentümerin habe das Fahrzeug an [...] ver­mietet bzw. mit diesem einen Leasingvertrag abgeschlossen. Nach den Angaben der Beklagten wurde das Fahrzeug nach einer Anmietung oder im Rahmen eines Lea­singvertrages genutzt und von dem Nutzer [...] nicht zurückgegeben und verkauft. Das Fahrzeug selbst sei der Beklagten erst in Deutschland übergeben wor­den.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Beklagte ist der Ansicht, die Beklagte habe selbst gutgläubig Eigentum erworben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Rahmen einer länger bestehen­den und beanstandungsfreien Geschäftsbeziehung erworben wurde. Die Beklagte habe angesichts dessen keine Zweifel daran haben müssen, dass der Verkäufer —Herr [...] — ungeachtet der fehlenden Eintragung als Eigentümer in den italieni­schen Papieren — verfügungsberechtigt gewesen ist.</p>
<p style="text-align: center;" class="teaser">Entscheidungsgründe</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Parteien haben zunächst einen wirksamen Kaufvertrag über den gebrauchten Porsche Panamera geschlossen. Zwar ist der dem Gericht überlassene Kaufvertrag lediglich von der Beklagten, nicht aber vom Kläger unterzeichnet. Der Vertrags­schluss an sich ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, so dass davon auszuge­hen ist, dass ein gleichlautendes, vom Kläger unterzeichnetes Exemplar vorhanden ist oder die Parteien jedenfalls eine gleichlautende mündliche Einigung getroffen ha­ben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Beklagten ist die Verschaffung des Eigentums an den Kläger subjektiv unmöglich gewesen, weshalb sie gemäß § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht (Übereig­nung des Porsche Panamera) zunächst freigeworden ist. Der Verkauf einer fremden Sache ohne Zustimmung des Eigentümers begründet grundsätzlich ein rechtliches Leistungshindernis und führt daher zur Unmöglichkeit der Leistung (Palandt/ Grüne­berg, § 275 Rn. 25). Vorliegend ist das Fahrzeug auf Veranlassung der Eigentümerin — Porsche Financial Services Italia S.p.A. zur Fahndung ausgeschrieben worden. Eine Genehmigung des Verkaufs lässt sich weder hieraus noch aus den sonstigen Umständen ableiten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Unmöglichkeit der Leistung steht auch nicht entgegen, dass entweder die Be­klagte oder der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben haben, so dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung hierdurch nach­gekommen wäre.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Bezüglich der Frage des gutgläubigen Erwerbs ist nach Art. 43 EGBGB deutsches Recht anwendbar, da der Erwerbsvorgang erst durch die Übergabe vollendet wird. Dass bereits allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und dem italienischen Verkäufer&nbsp;[...] nach italieni­schem Recht Eigentum an dem fremden Fahrzeug erworben werden konnte, ist we­der vorgetragen noch ersichtlich. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf erfolgt die für den Eigentunisübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitz­verschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit der Ablieferung am Bestim­mungsort. Wird der Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht vollendet, da es an einer Übergabe fehlt, beurteilt sich die Frage des Eigentumserwerbs nach § 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes anwendbaren deut­schen Sachenrecht (OLG München, Urteil vom 05.03.2008, 7 U 4969/06 — zit. nach juris, Rn. 30).</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Frage, ob ein Versendungskauf vorliegt, ist unsubstantiiert. Die Beklagte hat durch Vorlage der Lieferbescheinigung (Anlage B 2) substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug durch ein Transportunternehmen direkt an die Beklagte ausgeliefert wurde. Mithin geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Deutschland an die Beklagte übergeben wurde.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Weder die Beklagte noch der Kläger haben an dem Fahrzeug gutgläubig Eigentum gemäß § 932 Abs. 1 BGB Eigentum erworben, da sie jeweils nicht im guten Glauben waren, § 932 Abs. 2 BGB. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit das Fahrzeug abhanden gekommen ist, kommt es demnach nicht entscheidend an.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Bösgläubig nach § 932 Abs. 2 BGB ist nicht nur derjenige, der positive Kenntnis vom Fremdeigentum besitzt — was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist —, sondern auch der Erwerber, dem sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sache im Eigentum eines Dritten stehen könnte und der mithin die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (Palandt/ Bassenge, § 932 Rn. 10).</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Erwerber eines Kraftfahrzeugs, der sich auf gutgläubigen Erwerb des Eigentums berufen will, zumindest die Fahrzeug­papiere vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu kön­nen (BGHZ 68, 323, 325; BGH, Urteil vom 13.04.1994 -"II ZR 196/93) Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter er­gibt. Unterlässt der Erwerber dies, ist bereits deshalb der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis begründet (ständ. Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile vom 27.09.1961 — VIII RZ 116/60; Urteil vom 5.2.1975, VIII ZR 151/73; Urteil vom 01.07.1987 — VIII ZR 331/86; Urteil vom 11.03.1991 — II ZR 88/90) Handelt es sich — wie hier — um ein aus dem Ausland stammendes Fahrzeug sind an die Vorlage und Prüfung schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil ausländische KFZ-Papiere recht­lich anders ausgestaltet sind. An den guten Glauben des Erwerbers sind schon vor dem Hintergrund der Verhinderung des internationalen Verschiebens gestohlener oder unterschlagener Kraftfahrzeuge hohe Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat <span class="absatz1">sich daher darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten Papie­re</span> unbelastetes Eigentum an dem Kraftfahrzeug erwerben kann (BGH, Urteil vom 11.03.1991 — 11 ZR 88/90 — zit. nach juris, Rn. 13; OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 — 6 U 473/10 — zit. nach juris, Rn. 31). Schon dies haben sowohl die Be­klagte als auch der Kläger versäumt. Zwar haben italienische Fahrzeugpapiere für das verkaufte Fahrzeug vorgelegen. Jedoch war in der italienischen Certificato die Proprieta als „Proprietario" eine Fa. [...] eingetragen. Die gleiche Person ist in der Carta die Circolazione unter Ziff. 2.1. eingetragen. Eine Ein­tragung des italienischen Verkäufers findet sich in keinem der Papiere. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Papiere gefälscht waren, war demnach schon aus den Papieren ersichtlich, dass nicht der italienische Veräußerer [...] Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist. Welche Aussagekraft den Papieren nachkommt, wurde von den Parteien ebenfalls nicht nä her geprüft. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen ausländischer Fahrzeugpapiere ist dies jedenfalls beim Erwerb eines Fahrzeugs, in dessen Fahr­zeugpapieren nicht der Veräußerer eingetragen ist, erforderlich. Es entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Differenz zwischen Eintragung und Verkaufs­partei immer Anlass zu weiteren Nachforschungen durch den Erwerber sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991/ 11 ZR 88/90 — zit. nach juris Rn. 17 rri.w.N.). Dies gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung erst recht, wenn weitere Umstände be­stehen, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen. Solche Umstände liegen hier ebenfalls vor. Zwar wurde das streitgegenständliche Luxusfahrzeug nicht „auf der Straße" veräußert. Unstreitig ist das Fahrzeug jedoch nur mit einem Schlüs sel ausgestattet gewesen. Dieser Umstand ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass das Fahrzeug möglicherweise von einer Person, der es zeitweise überlassen wurde, un­terschlagen worden sein kann. Denn typischerweise werden im Rahmen von Miet­verhältnissen über Fahrzeuge nicht beide Schlüssel ausgehändigt, sondern der Ei­gentümer behält einen Schlüssel zurück. Gerade bei einem noch relativ jungen Fahr­zeug — die Erstzulassung lag erst etwas mehr als ein Jahr (07/2011) zurück, stellt dies mithin ein Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen dar.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der mithin gebotenen Nachforschungspflicht ist die Beklagte (und auch der Kläger) nicht ausreichend nachgekommen. Soweit in den Fahrzeugpapieren die Fa. [...] angegeben ist, haben beide Parteien Nachforschungen unter­lassen, ob diese den Verkäufer des Fahrzeugs — [...] — zum Verkauf ermächtigt hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat insoweit anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, die Firma sei ihm nicht bekannt. Auch die weiteren Nachforschungen — Nachfrage bei der Polizei sowie die Vorstellung in einer</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Porsche-Werkstatt sowie bei der DEKRA — sind nicht geeignet, die sich aufdrängen­den Zweifel zu beseitigen. Denn gerade im Falle einer Unterschlagung im Rahmen von Miet- oder anderen Nutzungsverhältnissen ist die sofortige Ausschreibung zur Fahndung seitens des Eigentümers nicht typisch, da das Wegschaffen der Fahrzeu­ge dem Eigentümer erst nach einiger Zeit auffällt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die weiter von der Beklagten vorgetragenen Umstände — insbesondere die problem­lose Zusammenarbeit mit dem Verkäufer bei früheren Geschäften — genügt ebenfalls nicht, um weitere Nachforschungen entbehrlich zu machen. Zum einen dauerte die Geschäftsbeziehung noch nicht so lange, dass von einer längerfristigen Geschäfts­beziehung ausgegangen werden konnte, da sie nach dem Beklagtenvortrag erst seit dem 1. Quartal 2012 überhaupt bestand. Zum anderen entbindet die Dauer der Ge­schäftsbeziehung die Beklagte nicht von den Anforderungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb, insbesondere also von notwendigen Nachforschungspflichten, denn leichtsinnige Verhaltensweisen der Vertragsparteien über einen längeren Zeit­raum hinweg vermögen kein schutzwüncliges Vertrauen zu begründen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten oder des Klägers ist auch nicht aufgrund § 366 HGB anzunehmen. Zwar ermöglicht diese Vorschrift eine Ausdeh­nung der Gutglaubensvorschriften auf einen Erwerb vom Nichtberechtigten, soweit der Erwerber lediglich auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertraut. Aller­dings ist der Erwerber auch im Rahmen des § 366 HGB nicht von der Nachfor­schungspflicht bei Divergenz zwischen dem Veräußerer und dem eingetragenen Hal­ter entbunden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Ordnungsge­mäßheit des Vorerwerbs wecken müssen (BGH, NJW-RR 1987, 1456). In diesem Fall bedarf es ggf. weiterer Erkundigungen beim letzten eingetragenen Halter (vgl. BGH, NJW 1975, 735; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 366 Rn. 17). Vorliegend ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug mit nur einem Schlüssel aus Italien geliefert wurde und es sich um ein Luxusfahrzeug der Ober­klasse handelt. Allein diese Umstände genügen, um den Beklagten zu weiteren Nachforschungen zu verpflichten. Besondere Umstände, die die Beklagte auf die Ordnungsgemäßheit hätten vertrauen lassen können, liegen demgemäß nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Nicht entscheidend ist insoweit, ob der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zu­lassen könnte. Denn eine solche Zulassung des Fahrzeugs könnte keine Änderung der dinglichen Rechtslage herbeiführen und ändert mithin nichts daran, dass die Be­klagte dem Kläger nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen konnte.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Da der Kläger inzwischen nach der Freigabe des Fahrzeugs durch die Ermittlungs­behörden wieder über das Fahrzeug verfügen kann, ist er gemäß § 348 S. 1 BGB Zug um Zug zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte verpflichtet. Allerdings hat die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, so dass eine Tenorierung insoweit zu unterbleiben hatte. Die Einrede nach § 348 S. 2 BGB i.V.m. §§ 320, 322 BGB ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern setzt voraus, dass sich aus der Gesamtheit seines Vorbringens eindeutig ergibt, dass er sein Leistungsver­weigerungsrecht geltend machen will (BGH, NJW 2010, 146; Palandt/ Grüneberg, § 322, Rn. 2). Davon mag grundsätzlich in Fällen der vollständigen Rückabwicklung eines Kaufvertrages ausgegangen werden. Vorliegend bestand jedoch die Beson­derheit, dass das Fahrzeug unstreitig einer in Italien ansässigen Gesellschaft gehörte und weiterhin gehört. In diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein Inte­resse hat, sich selbst durch den Besitz des Fahrzeugs möglichen Rückgabeansprü­chen auszusetzen. Insoweit kann auf eine ausdrückliche Geltendmachung der Einre­de nicht verzichtet werden, die nicht vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde durch Schreiben des Klägers vom 18.12.2012 zur Rückzahlung des Kaufprei­ses bis zum 28.12.2012 aufgefordert. Mithin befand sie sich seit dem 29.12.2012 in Verzug. Allerdings ist nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB für einen erhöhten Zinssatz vorliegen. Mithin schuldet die Beklagte lediglich einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht zwar nicht gemäß § 286 BGB als Bestandteil des Verzögerungsschadens. Denn vorliegend wurde bereits die verzugs­begründende Mahnung selbst durch den Rechtsanwalt erstellt, so dass der Schaden nicht Folge des Verzugs gewesen sein kann. Allerdings kann der Ersatz von vorge­richtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auch als Bestandteil eines Schadenser­satzanspruchs geschuldet sein, wenn der Geschädigte es aus Sicht eines vernünftig denkenden Geschädigten als erforderlich ansehen durfte, einen Rechtsanwalt einzu­schalten. Dies war vorliegend der Fall. Zum einen besteht ein Anspruch auf Scha­densersatz gegen die Beklagte aus §§ 311a Abs. 2, 281 BGB. Die Beklagte trifft ins­besondere ein Verschulden, das sich im Falle des § 311a BGB auf die Kenntnis vom Leistungshindernis bezieht (Palandt/ Grüneberg, § 311a Rn. 1). Die Beklagte hatte zwar keine positive Kenntnis davon, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht. Aufgrund der Erwägungen zu den Voraussetzungen des guten Glaubens ge­mäß § 932 BGB ist allerdings auch hinsichtlich der Kenntnis vom Leistungshindernis davon auszugehen, dass insoweit Fahrlässigkeit bei der Beklagten vorlag. Zum anderen durfte der Kläger angesichts der schwierigen rechtlichen Beurteilung der Ei­gentumslage sofort einen Rechtsanwalt mit der Klärung beauftragen, zumal gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Besitzes des Fahrzeugs ein Ermitt­lungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitete worden war. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Auf die Frage, inwieweit die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwalt­schaft Neuruppin bzw. die Gefahr der zukünftigen Beschlagnahme aufgrund der in­ternationalen Ausschreibung zur Sachfahndung einen Rechtsmangel darstellt, kommt es demgemäß nicht mehr an.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig ( § 256 ZPO), da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere steht noch nicht fest, inwieweit für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs Kosten an­fallen. Er ist auch begründet, da — wie dargelegt — ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 311 a Abs. 2 BGB, 281 BGB besteht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen des Klä­gers geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Das Unterliegen be­zieht sich allein auf Nebenforderungen, die nicht streitwerterhöhend sind. Der Aus­spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.</p>
<p class="unterschriften">Dr. Mittelsdorf&nbsp;</p>]]></description>
            <pubDate>Fri, 07 Jun 2013 08:43:31 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/rulings/vertragsrecht/1365-lg-wiesbaden-urt-v-070613-2-o-213-porsche-panamera.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.13, 12 O 184/12 - Sträflingskleidung</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1362-lg-duesseldorf-urt-v-050613-12-o-18412-straeflingskleidung.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;" class="titel"><img alt="eigenesache" src="http://www.stroemer.de/images/stories/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;<span class="teaser">Ein deutsches Gericht ist international nicht zuständig, wenn auf einer mit einer Internet-Domain unter .nl adressierten Website in niederländischer Sprache ein Beitrag mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten veröffentlicht wird, wenn über den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen hinaus kein deutlicher Bezug zum Inland in dem Sinn besteht, dass eine Kollision der widerspaltenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Die internationale Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach § 32 ZPO.</span></p>
<p class="absatz1">Streitwert: 25.000,00 €</p>

<p class="absatz1">&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;" class="titel">&nbsp;<img alt="nrw" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" width="101" height="102" /></p>
<p style="text-align: center;" class="titel">LANDGERICHT DÜSSELDORF<br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p>
<p class="titel">Entscheidung vom 05. Juni&nbsp;2013<br />Aktenzeichen: 12 O 184/12</p>
<p class="titel">&nbsp;</p>
<p class="absatz1">In dem Rechtsstreit</p>
<p class="absatz1">[...]</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.05.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, die Richterin Kellner und die Vorsitzende Richterin am Landgericht Brückner-Hofmann</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Klage wird_abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p>
<p class="titel">Tatbestand:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter der Klägerin zu 2), die sich mit dem bundesweiten Verkauf und der Vermietung von Immobilien befasst. Der Beklagte vermietet ebenfalls gewerblich Wohnungen, unter anderem in Deutschland.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Beklagte, wohnhaft in den Niederlanden, veröffentlichte im Internet auf der mit der URL »[...]« adressierten Seite den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt in niederländischer Sprache:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">[...]</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Auf der mit der URL »[...]« adressierten Seite veröffentlichte der Beklagte den nachstehend wiedergegebenen Text in niederländischer Sprache:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">»De bekende maar tevens beruchte makelaar uit [...] is meervoudig veroordeeld voor oplichting en geweldpleging, zie verder op deze site. [...] Hij doet ondanks veroordeling veel dubieuze zaken met de [...] en de [...]«.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Übersetzung des Klägers:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">»Der bekannte und sogar berüchtigte Makler aus [...] ist mehrfach verurteilt wegen Betrugs und Körperverletzung, siehe mehr auf dieser Site. [...] Trotz Verurteilung macht er viele dubiose Sachen mit der [...] und der [...]«.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Im März 2011 verteilte der Beklagte in [...] und Umgebung ein Flugblatt, in dem er unter anderem behauptete: »Ich [...] bin Opfer von Betrug von die [...]. Zusammen mit [...]«.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2012 forderten die Kläger den Beklagten erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Kläger behaupten, der Beklagte sei für die Webseite [...] und für die Abbildung des angegriffenen Inhaltes verantwortlich.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1"><br />Ein niederländischer Kunde, der auf der Suche nach einer Immobilie in Deutschland gewesen sei, habe die Geschäftsbeziehung mit ihnen aufgekündigt, nachdem er den streitgegenständlichen Text gelesen habe. Die Klägerin zu 2) vermittle Immobilien auch an Kunden aus Düsseldorf.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1"><br />Die Kläger sind der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei international zuständig. Maßgeblich für den Inlandsbezug sei, dass die von der Klägerin zu 2) angebotenen Immobilien ganz übewiegend in Deutschland liegen. Zudem sei die Fotomontage auch für den deutschen Internetnutzer zu verstehen, ebenso wie der Sinn der von dem Beklagten verwendeten Begriffe rechts neben der Fotomontage.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Ursprünglich hat der Kläger — über den nachfolgenden Klageantrag hinaus —beantragt, 1. dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten —im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren — zu verbieten, c) zu behaupten: »Ich [...] bin Opfer von Betrug von [...]. Zusammen mit [...]«.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Mit Schriftsatz vorn 13.11.2012 hat der Kläger den Klageantrag zu 1. zurückgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Kläger beantragt nunmehr,</p>
<p class="absatz2num">1. dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,&nbsp; ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten — im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren — zu verbieten,</p>
<p class="absatz2num">a) den nachfolgenden Inhalt zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen:</p>
<p class="absatz3">[...]</p>
<p class="absatz2num">b) zu behaupten:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz3num">»De bekende maar tevens beruchte makelaar uit Leer Günther Erich Kühlmann van IMS is meervoudig veroordeeld voor oplichting en geweldpleging, zie verder op deze site. [...] Hij doet ondanks veroordeling veel dubieuze zaken met de [...] en de [...] uit [...].«;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num"><span style="text-indent: -1em;">2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.798,20 € nebst &nbsp;Verzugszinsen seit Klageerhebung nach einem</span><span class="absatz2num">Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen</span><span style="text-indent: -1em;">.</span></p>
<p><span class="absatz1">Der Beklagte beantragt</span>,</p>
<p><span class="absatz2">die Klage abzuweisen</span>.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.<br />Er behauptet, weder für die Webseite [...]noch für die Abbildung des angegriffenen Inhaltes verantwortlich zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p class="titel">Entscheidungsgründe</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Klage ist unzulässig.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Das Landgericht Düsseldorf ist international nicht zuständig.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Bei grenzüberschrei­tenden Delikten — im vorliegenden Fall kommen als Anspruchsgrundlage die Bestim­mungen der §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB; § 1004 BGB analog in Betracht — kann der Verletzte an Stelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die deutschen Gerichte sind dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen — Interessen der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an der Berichterstattung andererseits — nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH, Urt. v. 02.03.2010 — VI ZR 23/09, MMR 2010, 441; BGH, Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 111/10; MMR 2011, 490).</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Es muss demnach in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob sich die auf einer Webseite präsentierten Informationen bei einer objektiven Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erkennbar bestimmungsgemäß an Nutzer in einem bestimmten Land richten. Anhaltspunkte dafür, ob eine Webseite den über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist, können der sprachlichen Fassung, der inhaltlichen Gestaltung der Webseite und der Zahl der Zugriffe auf die Webseite durch inländische Internetnutzer entnommen werden. Dabei bestimmt eine Analyse des Inhalts des angeblich verletzenden</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Artikels, ob der Verbreiter ein bestimmtes Land erreichen will beziehungsweise ob ein Bezug zu diesem Land besteht.</p>
<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1">Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO zu verneinen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richtet. Der Artikel ist nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser ausgerichtet</span>.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland haben und in Deutschland auf dem Immobilienmarkt — ebenso wie der Beklagte — tätig sind. Maßgeblich ist nicht, ob der durch den Artikel Betroffene im Inland einen Wohnsitz aufweist, sondern ob die durch den Artikel angesprochenen Leser eine Beziehung zum Lebenskreis des Geschädigten an dessen Wohnsitze haben. Auch ist unbeachtlich, dass die von der Klägerin zu 2) angebotenen Immobilien ganz überwiegend in Deutschland liegen. Dies führt nicht dazu, dass ausnahmslos deutsche Staatsangehörige zu den Kunden der Klägerin zu 2) gehören. So tragen die Kläger selbst vor, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung aufgekündigt habe, nachdem er den streitgegenständlichen Text gelesen hat. Dass dies auch bei einem deutschen Kunden der Fall war, trägt die Klägerin nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Vielmehr ist entscheidend, dass die angegriffenen Äußerungen in niederländischer Sprache abgefasst sind und über eine niederländische Domain auf [...]verbreitet werden. Der Bericht wendet sich offensichtlich an Niederländer. Der Umstand, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung zu der Klägerin zu 2) aufgekündigt haben soll, bekräftigt dies. Eine Abrufbarkeit in englischer Sprache ist nicht gegeben, wie aus der Anlage B 2 ersichtlich ist. Auch wenn niederländische Sprachkenntnisse teilweise in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem Bericht in Deutschland begründet. Bei der angegriffenen Webseite handelt es sich auch nicht um eine bekannte Webseite, bei der davon ausgegangen werden kann, dass diese auch den deutschen Internetnutzer erreicht. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das Foto des Klägers zu 1) in »Sträflingskleidung« auch von einem deutschen Internetnutzer verstanden wird, nicht zu einem anderen Ergebnis. Es fehlt — wie dargelegt — daran, dass der Artikel sich bestimmungsgemäß an den deutschen Internetnutzer richtet.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Darüber hinaus ist der Vortrag der Kläger, der Kläger zu 2) sei in der Trefferliste von »Google« — vor Löschung des streitgegenständlichen Inhaltes — bei einer Suche nach dem Namen des Klägers zu 2) an erster Stelle in Sträflingskleidung und mit Handschellen abgebildet gewesen, nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt jeglicher&nbsp;Vortrag dazu, zu welchem Zeitpunkt und durch wen ein Abruf erfolgt ist. Ein Ausdruck der Trefferliste von »Google« wird nicht vorgefegt.</p>
<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.</span></p>
<p class="unterschriften">von Gregory&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kellner&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Brückner-Hofmann&nbsp;</p>]]></description>
            <pubDate>Wed, 05 Jun 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1362-lg-duesseldorf-urt-v-050613-12-o-18412-straeflingskleidung.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.13, 38 O 46/13 – Made in Germany</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/rulings/wettbewerbsrecht/1361-lg-duesseldorf-urt-v-240513-38-o-4613-made-in-germany.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;" class="titel"><img style="float: left;" alt="eigenesache" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;<span class="teaser">Die Angabe »Wir haben auch 100 % Made in Germany« muss ein verständiger und durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher dahingehend verstehen, dass Geräte vertrieben werden, die vollständig in Deutschland produziert worden sind.</span>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz1">Streitwert: 25.000,00 €
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz1">&nbsp;</p>
<p class="titel"><img alt="nrw" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" width="101" height="102" /></p>
<p class="titel">LANDGERICHT DÜSSELDORF<br />IM NAMEN DES VOLKES<br />URTEIL</p>
<p class="titel">Aktenzeichen: 38 O 46/13<br />Entscheidung vom 24. Mai 2013</p>
<p class="titel">&nbsp;</p>
<p class="absatz1">In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p class="absatz1">[...]</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann für Recht erkannt:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Der Beschluss vom 18. März 2013 bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.</p>
<p class="titel">Tatbestand</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Parteien vertreiben Geräte zur kosmetischen Haarentfernung. Im Internet wirbt der Antragsgegner mit der Aussage »Wir haben auch 100 % Made in Germany«.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Antragstellerin hält diese Werbung für wettbewerbsrechtlich irreführend und eine unzutreffende geografische Herkunftsangabe. Der Antraggegner vertreibe nämlich nur zwei Geräte, die jeweils vollständig in China hergestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 18. März 2013 dem Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt,</p>
<p style="text-align: justify;">wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:</p>
<p><img alt="madeingermany01" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/madeingermany01.jpg" width="414" height="66" /></p>
<p>und/oder</p>
<p><img alt="madeingermany02" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/madeingermany02.jpg" width="452" height="79" /></p>
<p>Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Er trägt vor, die Herkunftsbezeichnung sei zutreffend. Er sei Vertriebspartner der Firma [...] und berechtigt, deren System [...] unter Verwendung von »Made in Germany« zu vertreiben. Im Übrigen fehle es an der Dringlichkeit zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung, da die Antragstellerin mehr als vier Wochen nach Kenntnis von der Werbung mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gewartet habe.</p>
<p class="absatz1">Der Antragsgegner beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">den Beschluss vom 18.3.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.</p>
<p class="absatz1">Die Antragstellerin beantragt,</p>
<p class="absatz2">den Beschluss vom 18. März 2013 aufrechtzuerhalten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Sie bestreitet, dass der Antragsgegner ein Gerät »[...]« verkauft. Auch dieses Gerät werde allerdings nicht in Deutschland hergestellt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.</p>
<p class="titel">Entscheidungsgründe</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Beschluss vom 18. März 2013 ist aufrechtzuerhalten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung des im Beschlusstenor beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte verhält sich geschäftlich unlauter, indem er unzutreffende Angaben über die geografische Herkunft der von ihm beworbenen Geräte zur Haarentfernung macht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Angabe »Wir haben auch 100 % Made in Germany« muss ein verständiger und durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher dahingehend verstehen, dass Geräte vertrieben werden, die vollständig in Deutschland produziert worden sind. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Es mag unterstellt werden, dass der Antragsgegner berechtigt ist, das [...] der Firma [...] zu vertreiben. Ferner mag dieses System auch eine Gerätefunktion aufweisen, mit der Haare entfernt werden können. Jedenfalls aber hat der Antragsgegner nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieses Gerät und nicht nur die in ihm verwendete Technologie in Deutschland hergestellt wird. Aus dem Schreiben der Firma [...] vom 28. März 2013 lässt sich dies ebenso wenig entnehmen wie aus den sonst vorgelegten Unterlagen. Hierin ist vielmehr nur davon die Rede, das »System« sei Made in Germany.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Für die Richtigkeit einer werblichen Tatsachenangabe ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich hierauf beruft. Der Antragsgegner hat nicht angegeben, welches Gerät konkret bei einem in Deutschland ansässigen Hersteller produziert wird, so dass die Angabe »100 % Made in Germany« als zutreffend anzuerkennen wäre.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht durch zögerliches Verhalten der Antragstellerin widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten von einem dringlichkeitsschädlichen Zuwarten auszugehen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Streitwert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.</p>
<p class="unterschriften">Oppermann</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Fri, 24 May 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/rulings/wettbewerbsrecht/1361-lg-duesseldorf-urt-v-240513-38-o-4613-made-in-germany.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>30.04.13 SWR3: Fußballgucken erlaubt?</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/media-coverage/radiointerviews/1359-300413-swr3-fussballgucken-erlaubt.html</link>
            <description><![CDATA[<p><a class="absatz1" href="http://www.stroemer.de/images/stories/medienauftritte/2008-02-22_einslive.jpg"><img style="margin-right: 10px; float: left;" title="© 1LIVE / WDR" alt="swr3" src="http://www.stroemer.de/images/stories/medienauftritte/swr3.jpg" width="150" height="100" /></a><span class="absatz1">Champions League... aber das Spiel wird nur im Bezahltfernsehen übertragen? Kein Problem: Mit einer schweizer IP-Adresse gibt es das Spiel auch im Netz zu schauen. Und völlig umsonst. Aber ist es rechtlich zulässig, durch die Hintertür Fußball im Internet zu schauen? Ist es! Warum das so ist, erklärt Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong>&nbsp;bei <strong>SWR3</strong> am <strong>30. April 2013</strong><strong>.</strong></span></p>]]></description>
            <pubDate>Tue, 30 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/media-coverage/radiointerviews/1359-300413-swr3-fussballgucken-erlaubt.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>27.04.13 Düsseldorf: Social Media Manager</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/lectures/36-seminarvortraege/1358-270413-duesseldorf-social-media-manager.html</link>
            <description><![CDATA[<p class="absatz1"><img style="float: left; margin-right: 10px;" alt="2012-09-14_damk" src="http://www.stroemer.de/images/stories/vortraege/2012-09-14_damk.jpg" width="100" height="113" />Social Media &amp; Recht - ein Thema, das Verunsicherung mit sich bringt. Insbesondere der Datenschutz und das Urheberrecht werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf - vor allem, wenn es eigentlich schnell gehen muss. Antworten und Hilfestellung bietet das&nbsp; Seminar »<a href="http://www.damk.de/social-media-manager.html">Social Media Manager</a>«. Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong> referiert bei der <strong>DAMK Düsseldorfer Akademie für Marketing-Kommunikation</strong> und bringt Licht in den Rechts-Dschungel. Ort: <strong>Düsseldorf</strong>, Datum:&nbsp;<strong>27.&nbsp;April 2013</strong>.</p>]]></description>
            <pubDate>Sat, 27 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/lectures/36-seminarvortraege/1358-270413-duesseldorf-social-media-manager.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.13, 12 O 95/13 - Haarentfernungs-Forum</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1360-lg-duesseldorf-urt-v-240413-12-o-9513-haarentfernungs-forum.html</link>
            <description><![CDATA[<p><img alt="eigenesache" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/eigenesache.jpg" width="16" height="16" /><span class="teaser">&nbsp;Ein Forenbetreiber haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge in einem von ihm betriebenen Internetforum auch dann erst ab Kenntniserlangung, wenn er Mitbewerber des Verletzten ist und der von ihm eingesetzte Moderator des Forums - der zudem Bruder des Geschäftsführers des Forenbetreibers ist - die Beiträge kennt,&nbsp;teilweise sogar selbst verfasst hat und aktiv Werbung für den Geschäftsinhaber betreibt.</span></p>
<p>Streitwert: 25.000 €</p>

<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">&nbsp;<img alt="nrw" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" /></p>
<p style="text-align: center;"><strong>&nbsp;<span class="teaser">LANDGERICHT DÜSSELDORF<br /></span></strong><strong>IM NAMEN DES VOLKES<br /></strong><strong>URTEIL</strong></p>
<p style="text-align: center;" class="teaser"><strong>Entscheidung vom 24. April 2013<br /></strong><strong>Aktenzeichen: 12 O 95/13</strong></p>
<p class="teaser">&nbsp;</p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p style="text-align: justify; text-indent: -16.5px;" class="absatz1num">[...]</p>
<p>hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.04.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, die Richterin Kellner und die Richterin am Landgericht Pastohr<br />für Recht erkannt:</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz2">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wir zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz2">Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz2">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1"><br /><span class="titel">Tatbestand</span></p>
<p style="text-align: justify;"><br />Die Antragstellerin zu 1) vertreibt in Deutschland – auch über die Webseite [...] – Geräte zur dauerhaften Haarentfernung mit IPL (Intensive Pulse Light). Zu ihren Abnehmern gehören vor allem Schönheitssalons und Arztpraxen. Der Antragsteller zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin zu 1) bietet Haarentfernung mittels IPL an. Zugleich ist sie Betreiberin der Webseite [...]. Bestandteil des Angebotes ist ein »Haarentfernung Forum«. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Zugleich vertreibt er über die Webseite [...] ebenfalls IPL-Geräte.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem »Haarentfernung Forum« wurden in dem Diskussionsthread [...], der unter der URL [...] erreichbar war, seit dem 12.01.2013 die aus der Anlage AS 2 ersichtlichen Beiträge veröffentlicht, die sich mit dem Geschäftsbetrieb der Antragsteller befassen. Moderiert wird das Forum von einem Herrn [...].</p>
<p style="text-align: justify;">Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2013 forderten die Antragsteller die Antragsgegner auf, die streitgegenständlichen Passagen umgehend zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Unmittelbar nach Erhalt des Abmahnschreibens löschten die Antragsgegner die beanstandeten Forumsbeiträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner zu 2) würde in dem Forum unter&nbsp;www.[...]<span style="color: #000000;"><a href="http://www.[...].com"><span style="color: #000000;">.com</span></a></span> unter dem Namen »[...]« auftreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie sind der Ansicht, die Beiträge enthalten zielgerichtet falsche Tatsachenbehauptungen und/oder Schmähkritik, weshalb sich der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog, 185 StGB, hilfsweise aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 7, Nr. 8 UWG ergebe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller beantragen,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">den Antragsgegnern bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft — soweit es die Antragsgegnerin betrifft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer —, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten — im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren — zu verbieten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num"><span class="absatz1">a) »Ich habe vor drei Jahren beschlossen [...] mit Herrn [...] zu gründen. Den Namen [...] habe ich persönlich erfunden« und/oder</span></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">b) »3 Mal hat er mich angeklagt und 3 Mal verloren« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">c) »[...] geistig verwirrten Herrn [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">d) »2.) Hauseigene Produktion — DOPPELTER BULLSHIT« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">e) »Slch in ein LAger eins oder zwei Tische mit Lötern hinstellen, die noch nicht einmal in der Nähe einer Steckdose sind [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">f) »Anfangs hieß es denn, das IPL Gerät würde sehr schnell wieder bei uns sein (also 2-3 Tage vielleicht). Wo das Gerät bei [...] ankam sagten Sie uns wir müssen mindestens 2 Wochen auf das Gerät warten. Also sprachen wir ein Austauschgerät an, was aber ohne viel Worte und Erklärung sofort abgelehnt wurde« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">g) »Der fand heraus das die IPL Geräte keine Zulassung für den gewerblichen Gebrauch haben [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num"><span class="absatz1">h) »Der Geschäftsführer sagte], das er der beste IPL Geräte Händler wäre, und wurde dazu auch noch richtig schlimm beleidigend« und/oder</span></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num"><span class="absatz1">i) »[Der Geschäftsführer machte sich strafbar], indem erv die Tür verschloss und sich zwischen uns und der Tür stellte [...]« und/oder</span></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">j) »[Der Geschäftsführer...] bedrohte uns [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">k) »<span class="absatz1">[Dann hörten] die Bedrohungen an der Tür auf, aber dafür lagen ein paar Tage danach ( gerade erst vorgestern ), 2 weiße Taschentücher im Briefkasten mit einem Zettel daneben wo drauf stand, wenn ich dein Mann umgebracht habe brauch die Taschentücher die Mutter. Und jetzt bekommen wir hier richtig Angst. ( das zweite mal Strafbar mit einer Morddrohung ) [...] Dann auch noch Bedrohungen an der Haustür und Morddrohungen im Briefkasten« und/oder</span></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">l) »Also gerade Von Ihnen Herr [...] oder einem ihrer »Mitarbeiter« (wenn man Leute die den ganzen Tag nur damit beschäftigt sind gefälschte Bewertungen und Erfahrungsberichte ins Internet zu stellen so bezeichnen kann) [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">m) »[...] Der brauch sich nicht wundern wenn betrogene Kunden und evt. auch in den schmutz gezogene Konkurrenten den Spiess irgendwann umdrehen. Ihr Pech ist: Sie wissen ganz genau das die Anschuldigungen zu 100% wahr sind [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">n) „[...] es passt ja zu Ihrer Firmenpolitik, dass sie die Leute hinters Licht führen und sie dann sogar noch bedrohen. [...] Eine Familie zu bedrohen ist ja wohl das allerletzte [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">o) »die Bedrohungen und das ständige terrorisieren sind ganz typisch für Herrn [...]. [...] Er hat mich persönlich schon mehrfach bedroht, Allerdings nehme ich seine Drohung ernst, unsere Geschäfte Nachst zu schädigen (Diebstahl, Vandalismus). [...] ER WÜRDE UNSERE GESCHÄFTE NACHTS AUSRAUBEN LASSEN ODER NACHTS ALLES DEMOLIEREN LASSEN. [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">p) »Heute morgen gegen 10:00 Uhr ist [...] persönlich vorbeigekommen und hat mir mit Prügel gedroht. [...] Wir haben im Eingangsbereich Kameras, so dass wir das Gesamte auch gefilmt haben« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">q) »[...] Der Täter hatte mir auch mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass er im Auftrag von [...] mich bedroht.« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">r) »SOBALD SIE DAS GERÄT HABEN, KRIEGT IHR ES NICHT MEHR ZURÜCK OHNE HOHE KOSTEN, [ ]!! AUF MICH WURDEN SCHLÄGER GEHTZT!!!« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">s) »[...] Jedoch ist die Maschiene heute Kaputt gegangen(Wasser ist ausgelaufen). [...]« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">t) »[...] Auch ja ich vergaß das Sie Internetmarketing mit Spam Aktionen verwechseln. [...] Mehrere Angestellt an einem PC zu setzen die den ganzen Tag gefakte Beiträge verfassen um die Kunden auch auf anderen Webseiten davon zu überzeugen das Sie Ihre Geräte definitiv selbst Produzieren und der Marktführer sind« und/oder</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">u)&nbsp; »[...] Muß dazu sagen das die Geräte sehr oft kaputt gehen bzw sehr anfällig sind für Defekte!«</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">wie in Anlage AS 2 wiedergegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegner beantragen,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegner behaupten, nicht der Antragsgegner zu 2), sondern sein Bruder, Herr [...], trete in dem Forum unter [...] unter dem Namen [...] auf. Zudem seien die streitgegenständlichen Behauptungen zutreffend.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: center;"><br /><span class="teaser">Entscheidungsgründe</span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass den Antragstellern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zusteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der begehrte Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog, 185 StGB noch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 7, Nr. 8 UWG.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsgegner zu 2) ist bereits nicht passivlegitimiert. Die Antragsgegner haben eine eidesstattliche Versicherung des Herrn »[...]« vom 09.04.2013 vorgelegt, in der dieser versichert, unter dem Künstlernamen [...] in dem streitgegenständlichen Forum aufzutreten. Dem sind die Antragsteller nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) scheitert daran, dass sie selbst die Beiträge nicht im Forum veröffentlicht hat und nach Erhalt des Abmahnschreibens die Beiträge unverzüglich gelöscht hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß § 1004 BGB analog scheidet aus, da die Antragsgegnerin zu 1) ihren Prüfpflichten ausreichend nachgekommen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGH, GRUR 2007, 708; BGH, GRUR 1997, 313). Derartige Prüfungspflichten können dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische Verbreiter konkreten Anlass hat, eine künftige Verletzungshandlung zu erwarten oder wenn er konkret auf rechtswidrige Inhalte von der ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09 mwN; BGH, WRP 2007, 1173; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2006, Az.: 15 U 21/06).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller haben bereits nicht glaubhaft gemacht, dass Herr [...] in der Vergangenheit ungerechtfertigte Forumsbeiträge verfasst hat bzw. inwieweit und in welchem Umfang Herr [...] bereits Forumsbeiträge, die nicht lediglich eine Bewerbung der Tätigkeit der Antragsgegner umfassen, verfasst hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner bereits zuvor auf etwaige Rechtsverletzungen in dem Forum hingewiesen wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit Herr [...] erst ab dem 12.01.2013 dazu übergegangen ist, neben seiner Tätigkeit als Moderator, Beiträge über die Antragsteller in dem Forum zu veröffentlichen, wovon mangels gegenteiligen Vortrages auszugehen ist, ist dies den Antragsgegnern nicht zurechenbar. Eine Pflicht der Antragsgegner, die Beiträge in dem Forum zeitnah zu kontrollieren, besteht nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegner die Beiträge erst nach Erhalt des Abmahnschreibens der Antragsteller zur Kenntnis genommen haben. Unmittelbar danach haben die Antragsgegner die Beiträge gelöscht.</p>
<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.</p>
<p><span class="absatz1">Streitwert: 25.000,00€</span></p>
<p class="unterschriften">von Gregory &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;Kellner &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Pastohr</p>
<p>&nbsp;</p>]]></description>
            <pubDate>Wed, 24 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1360-lg-duesseldorf-urt-v-240413-12-o-9513-haarentfernungs-forum.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.13, I-20 W 108/12 – Abschlusserklärung</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/rulings/wettbewerbsrecht/1367-olg-duesseldorf-beschl-v-090413-i-20-w-10812.html</link>
            <description><![CDATA[<p>&nbsp;<img alt="eigenesache" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;<span class="teaser">Wird eine Abschlusserklärung trotz Aufforderung durch den Verfügungsgläubiger nicht im Original übersandt, bleibt das Rechtschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage bestehen. </span></p>
<p class="absatz1">Streitwert: 3.000,00 €</p>

<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;"><img alt="nrw" src="http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" width="101" height="102" /></p>
<p class="titel">OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF<br />BESCHLUSS</p>
<p class="titel">Aktenzeichen: I-20 W 108/12<br />Entscheidung vom 9. April&nbsp;2013</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="absatz1">In dem Rechtsstreit</p>
<p class="absatz1">[...]</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Oberlandesgericht Sasse, den Richter am Oberlandesgericht Neugebauer und den Richter am Oberlandesgericht Gmelin am 9. April 2012</p>
<p class="absatz1"><strong>beschlossen:</strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.<span style="font-size: 8pt;">sr</span></p>
<p style="text-align: center;" class="titel">Gründe</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. Juli 2012, mit der er sich ge­gen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten wendet und eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Klägerin erstrebt, ist gemäß '§ 91a Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Nachdem die Parteien das Verfahren im Hinblick auf die Abgabe einer Ab­schlusserklärung und die Zahlung der Rechtsanwaltskosten seitens des Be­klagten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist ge­mäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, weil dieser ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.</p>
<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1">Die auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens »...«</span> gerichtete Klage war bis zu der im Schriftsatz vom 26. April 2012 enthaltenen Erklärung, den In­halt der einstweiligen Verfügung als endgültig zu akzeptieren, zulässig und be­gründet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens »...« aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, die Verwendung des Zeichens zur Kenn­zeichnung von Lichterketten verletzte unstreitig die an die Klägerin lizensierten Markenrechte aus der deutschen Wortmarke »...«, Registernummer DE [...].</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Es fehlte auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Weder die Erklärung der Be­klagten vom 27. Januar 2012 noch die am 3. Februar 2012 übermittelte Faxkopie der Erklärung vom 31. Januar 2012 haben das Rechtsschutzbedürf­nis entfallen lassen. Die Erklärung vom 27. Januar 2012 beinhaltete lediglich den Verzicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach §§ 924, 936 ZPO, nicht jedoch den auf Anordnung der Klageerhebung nach §§ 926, 936 ZPO. Ob die Erklärung vom 31. Januar 2012 die an eine Abschlusserklärung zu stellen­den Anforderungen erfüllt hätte, kann dahinstehen, da diese der Klägerin - trotz Aufforderung - nie im Original übersandt worden ist. Dem Gläubiger ist eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen, die im Verletzungsfall der eines Ti­telgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Der Schuldner hat daher dem Gläubi­ger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwie­rigkeiten ermöglicht (BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch Fern­schreiben; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 340). Der Nachweis der Echtheit der Unterschrift ist in der Regel nur an­hand des Originals zu führen. Das Verlangen der Klägerin, ihr eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, war von daher berechtigt (vgl. BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch Fernschreiben).</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Auch die auf Zahlung gerichtete Klageerweiterung war bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2012 zulässig und begründet. Die Klägerin hatte gegenüber dem Be­klagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben unter dem Gesidhtspunkt der Geschäftsführung ohne Auf­trag, §§ 677, 683 Satz 1 i. V. mit § 670 BGB(BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 34 - Clone-CD; GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (BGH NJW 1983, 1605, 1606). Bei einer Geldschuld, die anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies vereinbart haben, wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfü­gung erhält. Das ist in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGH, NJW 1999, 210). Die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist jedoch erst am 6. März 2012 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zahlungsanspruch bereits rechtshängig. Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 erklärte Klageer­weiterung ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich des Emp­fangsbekenntnisses BI. 17 d. GA. am 1. März 2012 zugestellt worden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <span class="unterschriften">Sasse&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Neugebauer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gmelin</span></p>]]></description>
            <pubDate>Tue, 09 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.stroemer.de/en/rulings/wettbewerbsrecht/1367-olg-duesseldorf-beschl-v-090413-i-20-w-10812.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>08.04.13 SWR3: Fotos bei Facebook loswerden</title>
            <link>http://www.stroemer.de/en/media-coverage/radiointerviews/1357-080413-swr3-fotos-bei-facebook-loswerden.html</link>
            <description><![CDATA[<p><a class="absatz1" href="http://www.stroemer.de/images/stories/medienauftritte/2008-02-22_einslive.jpg"><img style="margin-right: 10px; float: left;" title="© 1LIVE / WDR" alt="swr3" src="http://www.stroemer.de/images/stories/medienauftritte/swr3.jpg" width="150" height="100" /></a>Kann sich ein Betroffener dagegen wehren, dass ein Foto, auf dem er abgebildet wird, bei Facebook veröffentlicht wird? An wen wendet er sich in einem solche Fall am besten?&nbsp;&nbsp;»Fotos loswerden im Netz«: <span class="absatz1">Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong> beantwortet&nbsp;solche Fragen in einem Interview mit dem Radiosender <strong>SWR3</strong> am <strong>8. April 2013</strong><strong>.</strong></span></p>
<p><span class="absatz1"><strong></strong></span>&nbsp;</p>
<p><span class="absatz1"><strong></strong></span>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1">{audio autostart}2013-04-08_swr3.mp3{/audio}</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1">© 2013 SWR3</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Mon, 08 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
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