Die Gastronomie in Nordrhein-Westfalen atmet auf. Sollte der Inzidenzwert weiter sinken, soll zumindest die Außengastronomie bald wieder öffnen dürfen. Aber welchen Nachweis zu einem negativen Corona-Testergebnis müssen Gäste vorlegen, wenn sie wieder auswärts essen und trinken möchten?
Unter welchen Voraussetzungen der Betrieb gastronomischer Einrichtungen zulässig ist, regelt in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in ihrer jüngsten Fassung, die am 15. Mai 2021 in Kraft tritt. Die Verordnung greift erst und nur solange, wie die 7-Tage-Inzidenz unter 100 liegt, die in § 28b IfSG geregelte Bundesnotbremse also pausiert. § 28b IfSG sieht dazu vor:
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt […] an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
Beispiel: Der erste Tag, an dem der Schwellenwert in Düsseldorf unterschritten wurde, ist der 13.05.21. Bleibt das bis zum 19.05.21 (5 Werktage lang) so, tritt die Bundesnotbremse zugunsten der CoronaSchVO am 21.05.21 außer Kraft.
§ 14 CoronaSchVO erlaubt den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen und Cafés nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO. Auch der Selbsttest ist also ausdrücklich zugelassen. § 4 Abs. 4 CoronaSchV sieht allerdings vor, dass das Ergebnis in einem in der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) vorgesehenen Testverfahren ermittelt wird. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 48 Stunden zurückliegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.
Auch in § 1 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO sind bei der Aufzählung der Testverfahren Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (»Coronaselbsttests«) ausdrücklich erwähnt. Über einen Coronaselbsttest, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ein Testnachweis erteilt werden, § 2 Abs. 2 S. 1 CoronaTestQuarantäneVO. Dieser Testnachweis sollte sich inhaltlich an Anlage 3 zur Verordnung orientieren. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss aber die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltene Angaben enthalten.
Wer den Testnachweis für gastronomische Betriebe ausstellen darf, ist in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung zwar – anders als für Beschäftigtentestungen durch Arbeitgeber – nicht ausdrücklich geregelt. Daraus folgt aber natürlich nicht zwingend, dass Testnachweise nicht auch von Gastronomen ausgestellt werden können. Das sollte jedenfalls dann gelten, wenn die in § 2 Abs. 3 CoronaTestQuarantäneVO für Arbeitgeber aufgestellten Bedingungen beachtet werden. Danach muss die Testbeaufsichtigung durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal sichergestellt sein. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen.
Nach Ziffer 2 der Anlage 1 zur Corona-Test- und Quarantäneverordnung (Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests, sowie zur Bescheinigung unter Aufsicht durchgeführter Selbsttests gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021) gelten für die Aufsichtspersonen bei begleiteten Selbsttests (Selbsttests unter Aufsicht) und die Ausstellung von Bescheinigung im Rahmen der Beschäftigtentestung lediglich folgende Anforderungen:
Die Personen, die die Vornahme der Selbsttests beaufsichtigten und das Ergebnis bestätigen, müssen in diese Aufgabe eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
Wie genau die Unterweisung auszusehen hat, regelt der Verordnungsgeber nicht. Möglicherweise reicht deshalb ein intensives Gespräch mit einem Arzt. Auch online werden Unterweisungen schon angeboten.
Wegen § 4 Abs. 4 S. 2 CoronaSchVO muss das negative Ergebnis des durchgeführten Tests allerdings – und das ist der große Haken – von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.
In der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung selbst wird der Begriff »Teststelle« zwar nicht legaldefiniert. Es ist dort aber wiederholt von Teststellen im Sinn von § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) die Rede. In § 3 Abs. 2 TestV etwa wird bei Bürgertestungen – also von fachkundigen Dritten durchgeführten PoC-Antigen-Tests mit tiefem Rachenabstrich –, die in von einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, insbesondere den Hausärztinnen und Hausärzten ausgestellte Bescheinigung als Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Angeboten genannt, die nach der Corona-Schutzverordnung einen Test vorschreiben. § 3 Abs. 2 TestV zählen als Leistungserbringer – von »Teststellen« lesen wir dort nichts – ausschließlich dort näher definierte öffentliche oder beliehene Gesundheitseinrichtungen auf.
Wenn aber nach § 2 Abs. 1 S. 2 CoronaTestQuarantäneVO auch der begleitete Selbsttest ausdrücklich als zulässiges Testverfahren genannt wird, bei dem auch eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, fragt sich natürlich, wer diesen Nachweis unterzeichnen soll. Vorgeschrieben ist hier ja nur die Aufsicht durch eine hierzu unterwiesene oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugte Person. Selbsttests dürften derzeit in Testzentren auch kaum angeboten werden.
Leider ändert diese Überlegung nichts an der unmissverständlichen Aussage in § 4 Abs. 4 S. 3 CoronaSchVO, nach der eben ein Selbsttest zwar ausreicht, aber nur, wenn das Ergebnis durch eine offizielle Teststelle bestätigt wurde. Gesetzstreue Wirte dürfen deshalb letztlich nur Gäste bedienen, die einen PoC-Antigen-Schnelltest vorweisen können. Gastwirte die sich beim Betrieb ihrer Einrichtung nicht an die Regeln halten, riskieren nach § 16 Abs. 2 Nr. 26 eine Geldbuße von bis zu 25.000 €.
Die gleichen Regeln gelten übrigens auch für andere Dienstleister, etwa Friseure. Auch hier benötigen Kunden nach § 12 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 4 CoronaSchVO einen von einer Teststelle bestätigten Test. Die oft zu beobachtende Praxis, den Selbsttest des Kunden durch eigenes Personal beaufsichtigen zu lassen, genügt der gesetzlichen Vorgabe daher nicht.
ALDI hat übrigens im März 2021 gemeinsam mit dem Test-Hersteller AESKU angeboten, Schnelltestzertifikate online zu vergeben. Die Käufer haben schnell gemerkt, dass durch die Mehrfachverwendung des in diesem Zusammenhang hochzuladenden Bild der Verpackung einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet war. Das Angebot wurde rasch wieder zurückgenommen, angeblich aus datenschutzrechtlichen Gründen. Erfolgversprechender ist der österreichische Ansatz. Auch dort kann derzeit nur zum Friseur, ins Restaurant oder ins Kino, wer zumindest einen negativen Selbsttest (»Wohnzimmertest«) vorweisen kann. Mithilfe eines QR-Codes und einer Smartphone-App soll dort ab dem 19. Mai 2021 ein staatliches Negativ-Attest online eingeholt werden können.