AG München: Vielzahl von Klageverfahren in Filesharingfällen

abmahnungWie das Amtsgericht München per Pressemitteilung verlauten lässt, haben verschiedene Rechteinhaber dort bereits über 1400 Klagen in Filesharingfällen anhängig gemacht. Weitere sollen folgen. Erfahrungsgemäß wird die Mehrzahl dieser Verfahren letztlich durch Einigungen beendet werden. In diesen Verfahren, von denen möglicherweise auch einige durch Urteil entschieden werden, wird sich wohl auch zeigen, ob die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.

 

Große Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, klagen derzeit in einer Vielzahl von Fällen vor dem Amtsgericht München. 1400 solcher Klagen sind bereits anhängig, weitere werden erwartet.

Ausgangspunkt sind die sogenannten Online-Tauschbörsen. Hier werden von den Benutzern Musikdateien o.ä. angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter.

Das birgt aber ein hohes Risiko. Es ist mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist der Internetprovider dann verpflichtet, dieser den Namen des Nutzers herauszugeben.

Dieser kann dann von den Unternehmen unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verpflichtet werden. Hatte er seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert, entsprach der Schutz zum Zeitpunkt der Einrichtung auch nicht dem Stand der Technik, kann er auch auf Schadenersatz verklagt werden. Dieser bemisst sich im Regelfall nach der ansonsten angefallenen Lizenzgebühr. Aber auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fallen darunter. Bei einem Streitwert von im Regelfall 10 000 Euro können hier gleich mal 651 Euro netto verlangt werden.

Da nützt auch die neue Vorschrift des § 97 Absatz 2 im Urhebergesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nach dem 1.9.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei einer ersten Abmahnung auf 100 Euro gedeckelt worden. Das gilt aber nur, sofern von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist. Da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen sind, man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann, verneint die Rechtsprechung das Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung.

Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil.

Quelle: Pressemitteilung 54/11 des Amtsgerichts München, 16. November 2011

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