Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2012 entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder in Internet-Tauschbörsen nicht haften, wenn Sie die Kinder zuvor über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an diesen belehrt haben. Anders als zuvor das Land- sowie das Oberlandesgericht Köln hält der BGH keine grundsätzliche Überwachung der Internetnutzung oder des Computers der Kinder für erforderlich. Eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde deshalb heute aufgehoben und die Klage von verschiedenen Rechteinhabern abgewiesen. Im Übrigen sei auch die Einschränkung oder Sperrung des Internetzugangs grundsätzlich nicht erforderlich. Solche Maßnahmen verlangen die Karlsruher Richter erst dann, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für die rechtsverletzende Nutzung von Internetanschlüssen haben.
Bislang wurden die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht. Sobald das geschehen ist, werden wir uns mit den Auswirkungen der Entscheidung hier auseinandersetzen.