Charms for sale: Abmahnungen durch Thomas Sabo

thomassaboDie Thomas Sabo GmbH & Co. KG, einer der größten deutschen Lifestyle-Schmuck-Anbieter, geht derzeit wieder sehr aktiv gegen Händler vor, die im Internet Charms verkaufen. Der Vorwurf: Die Händler sollen deutsche und internationale Geschmacksmuster und Marken der Thomas Sabo GmbH & Co. KG verletzt haben.

 

 

Tatsächlich hat der Hersteller für eine Vielzahl der von ihm verkauften Charms beim Deutschen Patent- udn Markenamt, beim Harmonisierungsamt und bei der Welturheberrechtsorganisation Geschmacksmuster eintragen lassen. Im Ernstfall durchsetzbar sind Rechte aus diesen Eintragungen zwar nur, wenn die Charms zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung tatsächlich neu und eigenartig waren. Immerhin wird aber zugunsten des Musterinhabers vermutet, dass Rechte bestehen. Die betroffenen Händler müssen deshalb nachweisen, dass es ähnlich Schmuckstücke auf dem Markt schon gab. Das ist nicht immer einfach.

Die Thomas Sabo GmbH & Co. KG verzichtet offenbar regelmäßig darauf, betroffene Händler abzumahnen, und erwirkt beim Landgericht Stuttgart unmittelbar einstweilige Verfügungen. Begründet wird der Verzicht auf die Abmahnung damit, dass mit der Zustellung der Verfügung etwa noch vorhandene Schmuckstücke durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmt werden sollen. Mit der Verfügung wird den Antragsgegnern zugleich aufgegeben, ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer namentlich zu bennenen sowie Auskunft zu den Umsätzen zu geben, die mit dem Verkauf der betroffenen Charms erzielt wurden. Bevor eine solche Auskunft erteilt wird, sollten die Lieferanten und Abnehmer natürlich tunlichst darüber informiert werden, dass Ungemach droht. Die Thomas Sabo GmbH & Co. KG wird die mitgeteilten Daten selbstredend dazu verwenden, nunmehr auch die Vor- und Nachbesitzer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Wie genau auf eine Verfügung reagiert werden sollte, um weiteren Schaden zu vermeiden, hängt natürlich von der Situation des in Anspruch genommenen Händlers ab. Ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe droht allerdings erheblicher Schaden. Bereits der Erlass der einstweiligen Vefügung löst im Hinblick auf die angesetzten Gegenstandswerte (25.000 € je Charm) häufig bereits Kosten in Höhe von über 11.000,00 € netto aus.

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