LG Nürnberg-Fürth: Gebrauchte Bücher

LG NürnbergWer neue Bücher verkauft, darf dabei nach dem Buchpreisbindungsgesetz den vom Verlag vorgegebenen Ladenpreis weder unter- noch überschreiten. Das gilt aber nicht für gebrauchte Bücher. Nach bislang wohl einhellig vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat »gebraucht« dabei nichts mit dem Zustand des Buchs zu tun. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Buch schon einmal von einem Letztverbraucher zum vorgegebenen Ladenpreis gekauft wurde und die Vertriebskette damit verlassen hat. Auch völlig unbeschädigte und ungelesene Bücher können deshalb gebraucht sein. Wir lassen für eine Buchhändlerin beim Landgericht Nürnberg-Fürth derzeit klären, ob das auch für eingeschweißte Bücher gilt, die nach einem Widerruf des Kaufvertrags an den Händler zurückgesandt wurden und jetzt erneut verkauft werden sollen. 

Herr Kollege Ehrlinger hat als Buchpreisbindungstreuhänder gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG am 21. September 2016 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Gericht hat sich dabei auf dem Standpunkt gestellt, dass eingeschweißte Bücher nicht »gebraucht« im Sinne des § 3 S. 2 BuchPrG sein können. Eine Kopie des Verfügungsbeschlusses finden Sie hier.

Auf unseren Widerspuch hin hat das Landgericht Nürnberg-Fürth seine Entscheidung mit Urteil vom 25. November 2016 in der Sache leider weitgehend bestätigt. Wenn ein Buch nach dem Widerruf des Kaufvertrags zurück zum Händler gelangt und der Preis erstattet wird, sei der gebundene Kaufpreis im rechtlichen Sinn eben noch nicht gezahlt worden. Wir sehen das anders und haben inzwischen Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de