In einem jüngeren Beschluss zu einem Filesharingfall kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung in bestimmten Fällen eine »völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung« darstellen kann und die Abgemahnten in diesen Fällen die Abmahnkosten nicht zu erstatten haben.