Instanzen: LG Hannover, Urt. v. 22.04.05, 9 U 117/04; OLG Celle, Urt. v. 13.12.07, 13 U 117/05
OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 13 U 117/05
Verkündet am 13. Dezember 2007
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Vorhandlung vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knoke sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiese und Bormann für Recht erkannt:
Der Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten wird zugelassen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9, Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision sowie die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freigabe einer Internet-Domain in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Gebrauch des Namens »Schmidt« durch die Beklagte erfolge unbefugt, da sie dazu nicht berechtigt sei. Die Beklagte sei weder selbst Trägerin des Namens »Schmidt«, noch sei es ihr gelungen nachzuweisen, dass sie von einem berechtigten Inhaber des Namens die Gestattung zur Verwendung von dessen Namen erhalten habe. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, Inhaberin sämtlicher Rechte an der »[...]-Show« zu sein. Titelschutzrechte könnten ihr insoweit nämlich höchstens an diesem Namen, nicht jedoch an dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Name Schmidt insgesamt entstanden sein.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte wiederholt und vertieft zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt sie aus, sie sei infolge einer wirksamen Gestattungsvereinbarung des Namensträgers zur Registrierung der streitgegenständlichen Domain berechtigt gewesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 hat der Nebenintervenient seinen Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt und diesen damit begründet, dass er ein eigenes rechtlich Schützens wertes Interesse an der Entscheidung des vorliegenden Streitverfahrens habe.
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 22. April 2005 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Nebenintervention sowie die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, dass vorliegend für ihn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zur Überprüfung, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden sei, nicht bestanden habe. Weder habe es im Impressum einen Hinweis auf die angebliche Beauftragung seitens des Nebenintervenienten gegeben, noch habe unter dem Domainnamen »[...].de« ein Internet-Auftritt des Nebenintervenienten bestanden. Vielmehr habe auf dieser Internetseite ein Internet-Auftritt der Beklagten stattgefunden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [...] und [...]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007.
Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird verwiesen.
B.
Der Beitritt des [...] als Nebenintervenient zum anhängigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten ist zulässig, §§ 66 Abs. 1, 71 Abs. 1 ZPO. Dieser Ausspruch bedurfte nicht eines gesonderten Zwischenurteils, sondern konnte auch im vorliegenden Endurteil erfolgen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., §71 Rdnr. 5).
Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf Antrag des Klägers ist zu dessen Gunsten im Jahr 2004 bei der DENIC ein so genannter Dispute registriert worden. Dieser Dispute hat zur Folge, dass im Falle des Erlöschens der Inhaberschaft der Beklagten die Domain für den Kläger als Dispute-Berechtigten eingetragen werden würde. Im Falle des Obsiegens des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit würde der Nebenintervenient- mithin sein behauptetes Recht an der Domain verlieren.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12 BGB gegen die Beklagte auf Freigabe des Domainnamens »schmidt.de«.
1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann auch schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ».de« registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 -1 ZR 59/04, BGHZ 171, 104).
An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB kann es allerdings dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Von einer solchen Überprüfungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird (BGH, a. a. O.).
Diese zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Nebenintervenient der Beklagten gestattet hat, eine Registrierung des Domainnamens »[...].de« vorzunehmen. Diese Überzeugung hat er aufgrund der Aussagen der Zeugen [...] und [...] gewonnen, die die entsprechende Behauptung der Beklagten bestätigt haben.
Die Zeugin Korbmacher hat bekundet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten im Jahr 1995 sei der Aspekt der Internet-Repräsentanz angesprochen worden. Der Nebenintervenient habe die Beklagte in diesem Rahmen beauftragt, für ihn eine Internet-Domain anzumelden. Bei dieser Internetseite sollte es sich um eine Seite des Nebenintervenienten in Verbindung mit der Sendung »[...]-Show« handeln. Die Internet-Repräsentanz sei dann zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Sendung bereits lief, also zeitlich nach Ende des Jahres 1995. Der Zeuge [...] hat bekundet, es sei im Jahr 1995 gemeinsam mit dem Nebenintervenienten überlegt worden, gewissermaßen als ersten Derivat einer Fernsehshow die »[...]-Show« im Internet zu bringen. Diese Entscheidung sei dann getroffen worden. Dementsprechend sei die Domain »schmidt.de« von der Beklagten bzw. einer von dieser beauftragten Agentur bei der DENIC angemeldet worden.
Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen. Dabei hat er berücksichtigt, dass die Zeugin Korbmacher als langjährige Managerin des Nebenintervenienten und der Zeuge [...] als ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten grundsätzlich ein Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht wahrheitsgemäß ausgesagt haben, haben sich jedoch nicht ergeben. Die Aussagen der Zeugen waren anschaulich, detailliert und insgesamt frei von Widersprüchen. Eine Begünstigungstendenz hat der Senat bei keinem der Zeugen erkennen können. Vielmehr haben beide Zeugen sogar mitunter angegeben, sich an bestimmte - für die Beklagte unter Umständen günstige - Umstände nicht mehr genau erinnern zu können.
b) Für den Kläger bestand zu dem Zeitpunkt, als er im Wege des Dispute-Eintrags bei der DENIC ein Recht an dem Domainnamen angemeldet hat, eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Wamensträgers registriert worden ist. Zu dem fraglichen Zeitpunkt bestand unter dem Domainnamen »schmidt.de« unstreitig ein Internet-Auftritt, der sich auf die bis zum Jahr 2004 bei der Beklagten erschienene Sendung »[...]-Show« bezog. Dies war als solches für einen Betrachter ohne weiteres dadurch erkennbar, dass auf der betreffenden Internetseite u. a. großformatig der Schriftzug »[...]-Show«, Konterfeis des Nebenintervenienten und weiterer Mitwirkender der Show sowie verschiedene Links zu bestimmtem Themenpunkten der »[...]-Show« abgebildet waren.
Protagonist und alles dominierendes Element dieser Show war - wie gerichtsbekannt ist - der Nebenintervenient. Im Hinblick auf diese untrennbare Verknüpfung der »[...]-Show« mit der Person des Nebenintervenienten stellte sich der auf der Homepage »schmidt.de« vorhandene Internet-Auftritt als ein solcher des Nebenintervenienten dar. Insoweit ist es ohne Belang, ob - was von den Parteien nicht erörtert worden ist die Sendung »[...]-Show« von dem Nebenintervenienten selbst oder von der Beklagten produziert worden ist. Denn selbst in dem letztgenannten Fall wäre diese Sendung aufgrund der von dem Fernsehzuschauer vorgenommenen Gleichsetzung der »[...]-Show« mit dem Nebenintervenienten immer noch als dessen Produkt i. S. des vorgenannten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2007 anzusehen. Entscheidend ist danach nämlich allein, ob der Prätendent nach Kenntnisnahme von dem unter dem Domainnamen vorhandenen Internet-Auftritt davon ausgehen musste, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Das ist hier der Fall.
An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb etwas, weil auf der genannten Internetseite neben den vorgenannten Merkmalen auch ein Schriftzug der Beklagten sowie Links zu allgemeinen, nicht in Beziehung zu der »[...]-Show« stehenden Programm punkten der Beklagten abgebildet waren. Dass auf der streitgegenständlichen Homepage Verweise auf die Beklagte vorhanden waren, ist zunächst einmal bereits nahe liegend, da die Sendung »[...]-Show« bei der Beklagten erschienen ist. In jedem Fall traten die vorgenannten Umstände aber nicht so in den Vorder- und gleichzeitig die auf die »[...]-Show« als solches hinweisenden Umstände so in den Hintergrund, dass die Internetseite nicht mehr als Internet-Auftritt des Nebenintervenienten, sondern vielmehr als ein solcher der Beklagten hätte angesehen werden können.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Weil der Kläger die Domain für gewerbliche Zwecke nutzen wollte, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
Die Revision sowie - in Bezug auf das Zwischenurteil - die Rechtsbeschwerde (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 71 Rdn. 8) waren nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe insoweit nicht vorliegen.
Dr. Knoke Wiese Bormann