Vergütung auf Zeithonorarbasis

euro 1605659 1920Wenn Sie mit uns eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis vereinbaren, zahlen Sie nur die Zeit, die wir für die Bearbeitung Ihres Falls tatsächlich aufwänden. Die Stundensätze, die wir Mandanten gegenüber berechnen, die nicht Verbraucher sind, liegen in der Regel zwischen 250 € und 350 € zzgl. MwSt. je nach Schwierigkeitsgrad und voraussichtlichem Umfang der Angelegenheit.

Die Erfahrung zeigt, dass die Vereinbarung einer Abrechnung auf Zeitbasis für Anwalt und Mandant viele Vorteile mit sich bringt. Der Mandant kann sich auch mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an seinen Anwalt wenden, ohne befürchten zu müssen, hohe Anwaltsrechungen zu erhalten, nur weil der Streitwert relativ hoch ist. Und der Anwalt kann sich völlig losgelöst von der Rentabilität einer Angelegenheit mit Ihrem Problem befassen. Vor allem dann, wenn über den Einzelfall hinaus Rechtsrat eingeholt werden soll, ist die Abrechnung auf Stundenhonorarbasis für den Mandanten häufig die wirtschaftlich günstigere Lösung.

Ein Beispiel:

Sie beauftragen uns, Sie gegen eine markenrechtliche Abmahnung zu verteidigen. Wir korrespondieren mit der Gegenseite und treffen schließlich für Sie eine Einigung, die Ihnen die Nutzung der fremden Marke noch für einen Übergangszeitraum von einem halben Jahr erlaubt. Ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung wären nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dann von Ihnen etwa folgende Gebühren zu zahlen:

Streitwert: 50.000 €

1,3 Geschäftsgebühr                   1.662,70 €
1,5 Einigungsgebühr                     1.918,50 €
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  3.581,20 €

Die zusätzlich geschuldete Mehrwertsteuer und Auslagen sind bei dieser Beispielsrechnung nicht berücksichtigt.

Angenommen, wir wenden bei einem Stundensatz von 300,00 € fünf Stunden auf, um das Ergebnis zu erreichen und den Fall für Sie abzuschließen. Dann sähe die Vergleichsrechung etwa so aus:

5 Zeitstunden à 300 €                   1.500,00 €


Also eine Ersparnis von etwa 60 %.

Natürlich kann es auch vorkommen, dass die Gebühren, die wir auf Zeitbasis berechnen, höher ausfallen als die sonst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Honorare. Das wird vor allem dann so sein, wenn Sie uns einen einzigen Auftrag mit geringem Gegenstandswert erteilen. Andererseits: Auch ein einziges Schreiben oder eine einzige Frage  löst ohne Vergütungsvereinbarung bei hohem Streitwert - sagen wir es einmal offen - unvernünftig hohe Gebühren aus.

Falls Sie mit uns eine Vergütungsvereinbarung auf Zeithonorarbasis treffen, rechnen wir über unsere Gebühren monatlich nachträglich ab. Selbstverständlich schlüsseln wir dabei genau auf, in welcher Angelegenheit wir wann welche Leistungen erbracht haben, damit Sie unsere Honorarnote nachvollziehen können. Auf Wunsch vereinbaren wir auch gerne ein monatliches Budget und informieren Sie dann rechtzeitig, falls unsere Tätigkeit das Limit zu überschreiten droht.

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nur im außergerichtlichen Bereich erlaubt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind wir verpflichtet, für unsere gerichtliche Tätigkeit mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldeten Gebühren abzurechnen.

Eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis lohnt sich für Sie regelmäßig bei hohen Streitwerten oder im Fall einer Dauerberatung. Da wir uns in unseren Schwerpunktgebieten gut auskennen, ist der Bearbeitungsaufwand überschaubar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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