Wenn der Betreiber eines bewertungsportals einen Beitrag auf die Rüge eines Betroffenen hin nicht entfernt, sondern lediglich überarbeiet, macht er sich de verbleibenden Inhalte zu eigen. Er haftet dann selbst für unzulässige Äußerungen, die noch im Beitrag enthalten sind (OLG Dresden, Urt. v. 06.3.18, 4 U 1403/17).