entscheidungen

Der Streitwert für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht mit einem Bruchteil eines sich aus der Auskunft möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruchs zu bemessen, sondern eigenständig. Dabei erscheint die Festsetzung auf 5.000,00 € angemessen.

Vorinstanz: LG Köln, 26 O 360/16

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 3. September 2019

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.08.2019 gegen die mit Beschluss vom 25.07.2019 (Az. 20 W 10/18) erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sowie auf Vorlage zum Europäischen Gerichtshof werden zurückgewiesen.

Gründe