AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 15.08.13, 20 C 184/13

eigenesache Ein Rechtsanwalt, der sein Mandat nur deshalb niederlegt, weil der Mandant ungefragt mit dem Gegenanwalt telefoniert, verliert seinen Honoraranspruch.

Streitwert: 466,69 €

nrw

AMTSGERICHT MÖNCHENGLADBACH-RHEYDT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 20 C 184/13
Entscheidungsdatum: 15. August 2013

 

In dem Rechsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.08.2013 durch die Richterin Hartmann

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 466,96 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Kläger weitere 102,82 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gern. §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2, Nr. 1, verzichtet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet.

1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten 466,96 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Die Kläger haben an den Beklagten einen Vorschuss auf die Anwaltsvergütung in Höhe von 600,00 - und damit »etwas« im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB — gezahlt, für welchen der Rechtsgrund später wegfiel. Die Kläger beauftragten den Beklagten im Juni 2012 damit, in einer nachbarrechtlichen Auseinandersetzung Ansprüche wegen widerrechtlicher Nutzung ihres Grundstücks durch einen Grenznachbarn zu verfolgen.

Der Rechtsgrund für die geleistete Zahlung ist später weggefallen. Der Beklagte hat seinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit dadurch verloren, dass er das Mandatsverhältnis im Januar 2013 niedergelegt hat.

Der Beklagte hat das Mandatsverhältnis mit den Klägern gekündigt, weil der Kläger selbst im Rahmen der Korrespondenz in der nachbarrechtlichen Auseinandersetzung den Rechtsanwalt der Gegner angerufen hat, um diesem einen Vorschlag zu unterbreiten. Dies hat der Beklagte zum Anlass genommen, das Vertragsverhältnis mit den Klägern gemäß § 628 BGB zu kündigen. Ein Vergütungsanspruch steht dem Beklagten vorliegend gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr zu, da das Verhalten des Klägers kein vertragswidriges Verhalten darstellt.

Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung auch insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre (BGH WM 2011, 2110 Tz 13). Dies ist vorliegend der Fall.

Das Verhalten des Klägers stellt kein vertragswidriges Verhalten dar. Allein dadurch, dass er sich bei dem gegnerischen Rechtsanwalts meldete, um diesem einen Vorschlag zur Güte zu unterbreiten, hat er nicht gegen eigene Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verstoßen. Der Kläger musste nicht davon ausgehen, dass ein solches Verhalten aus standesrechtlichen Gründen möglicherweise nicht geboten ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem gegnerischen Anwalt das Angebot unterbreitete, das Nachbargrundstück zu erwerben. Hierfür war der Beklagte hingegen nicht mandatiert. Es hätte seitens des Beklagten genügt, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass ein solches Verhalten nicht geboten ist. Ein Grund zur Kündigung des Mandatsverhältnisses ist dies indes nicht.

Die ursprünglich durchgeführten Leistungen des Beklagten waren für die Kläger ohne Interesse im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie einen neuen Rechtsanwalt beauftragen mussten, für den die gleichen Gebühren nochmals anfielen. Nach den oben genannten Grundsätzen steht dem Beklagten ein Anspruch auf Vergütung nicht mehr zu.

2. Die Kläger haben zudem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 18.06.2013 gemäß §§ 288, 291 BGB.

Auch besteht ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Beklagte war spätestens seit dem 01.05.2013 in Verzug, da er mit Schreiben vom 30.04.2013 die Leistung ernsthaft und endgültig im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 verweigert. Mit Schreiben vom 02.05.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Beklagten nochmals erfolglos zur Zahlung auf.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 466,96 € festgesetzt.

Hartmann